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Betroffen sind Verträge im Bereich B2C, die typischerweise längerfristig abgeschlossen werden wie Mobiltelefonverträge, Verträge über Streamingdienste, Zeitungs-Abo, Online-Partnerbörsen oder Strom- und Gaslieferungsverträge.

Plattformbetreiber sollten Ihre AGB und auch die Bestellprozesse rechtzeitig auf den Prüfstand stellen und die entsprechende Klauseln in den AGB anpassen, um nicht schon wieder mit neuen Abmahnungen konfrontiert zu werden.

Die wichtigsten Änderungen:

Automatische Vertragsverlängerungen

Für solche Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen sind, sind stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGB nur noch zulässig, wenn dem Verbraucher eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat im Rahmen der Verlängerung eingeräumt wird.

Für Mobilfunk- und Festnetzverträge gelten die Änderungen bereits ab dem 01.12.2021 und das auch für Bestandsverträge.

Versicherungsverträge sind von der Regelung ausgenommen.

Kürzere Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist von Verträgen verkürzt sich von bisher maximal drei Monate auf einen Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit.

Versicherungsverträge sind auch hier von der Regelung ausgenommen.

Kündigungs-Button im Internet ab dem 01.07.2022

Die Kündigung im Netz wird, ähnlich wie dieses häufig schon bei über die App-Stores geschlossenen Verträgen der Fall ist, vereinfacht. Unternehmer haben bis spätestens zum 01.07.2022 einen Kündigungs-Button auf Ihrer Plattform einzuführen. Die Regelungen gelten auch für Verträge, die vor diesem Datum entstanden sind.

Einwilligung für Telefonwerbung

Unternehmer müssen für einen Werbeanruf die Einwilligung des Verbrauchers einholen. Diese Einwilligung muss dokumentiert, fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Verwaltungsbehörde umgehend vorgelegt werden, vgl. § 7a UWG n.F. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR auslösen, vgl. § 20 Abs. 1 Nr.2 i.V.m. Abs. 2 UWG n.F..

Änderung bei telefonisch geschlossenen Verträgen

Der Abschluss eines telefonischen Strom- oder Gaslieferungsvertrages ist nicht mehr möglich. Ein Abschluss kann nur in Textform erfolgen, um Verbraucher vor dem übereilten Abschluss eines Vertrages zu schützen.

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Rechtsanwältin Anne Sulmann