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	<title>Verwaltungsrecht - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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	<description>IT-Recht und Gewerblicher Rechtsschutz</description>
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	<title>Verwaltungsrecht - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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		<title>Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kosmetikerin darf mit dem IRI®-Filler-System behandeln</title>
		<link>https://itjur.de/kosmetikerin-darf-mit-dem-iri-filler-system-behandeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Jul 2025 15:29:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Kosmetikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[hyaluron-pen]]></category>
		<category><![CDATA[IRI-Filler-System]]></category>
		<category><![CDATA[kosmetiker]]></category>
		<category><![CDATA[zulässig]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hyaluron-Pen: Eine Heilkundeerlaubnis ist für die Behandlung mit dem IRI®-Filler-System nicht erforderlich. Die klagende Kosmetikerin gewinnt das gegen eine untersagende Ordnungsverfügung der Stadt Solingen geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren. Auch die Hauptsache ist zwischenzeitlich zugunsten der Kosmetikerin entschieden. Die Klingenstadt Solingen hatte einer in der Anwendung des IRI®-Filler-Systems der Intercosmetics GmbH mit Sitz in Düsseldorf (vormals firmierend [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/kosmetikerin-darf-mit-dem-iri-filler-system-behandeln/">Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kosmetikerin darf mit dem IRI®-Filler-System behandeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2 id="isPasted">Hyaluron-Pen: Eine Heilkundeerlaubnis ist für die Behandlung mit dem IRI®-Filler-System nicht erforderlich.</h2>
<p>Die klagende Kosmetikerin gewinnt das gegen eine untersagende Ordnungsverfügung der Stadt Solingen geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren. Auch die Hauptsache ist zwischenzeitlich zugunsten der Kosmetikerin entschieden.</p>
<p>Die Klingenstadt Solingen hatte einer in der Anwendung des IRI®-Filler-Systems der Intercosmetics GmbH mit Sitz in Düsseldorf (vormals firmierend unter Yavu GmbH) geschulten Kosmetikerin aus Solingen mit Ordnungsverfügung vom 28.02.2025 untersagt, Behandlungen mit dem IRI®-Filler-System durchzuführen. Als Begründung führte die Stadt im Wesentlichen an, dass die betreffende Kosmetikerin keine Heilkundeerlaubnis innehabe.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat der von uns vertretenen Kosmetikerin auf unseren Antrag gemäß § 80 Abs. 5, S. 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung mit Beschluss vom 12.06.2025, Az. 20 L 1075/25 vollumfänglich stattgegeben.</p>
<p>Es ist damit der inzwischen herrschenden Auffassung, wonach die Behandlung mit dem IRI®-Filler-System keine Heilkundeerlaubnis erfordert, gefolgt. Die Kosmetikerin darf damit auch weiterhin Behandlungen mit dem IRI®-Filler-System anbieten und durchführen. Ein Verstoß gegen § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HPG) liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf führt mit Beschluss vom 12.06.2025, Az. 20 L 1075/25 dazu aus:</p>
<p><em>„[..] Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der hier konkret in Rede stehenden Tätigkeit, dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des IRI-Filler-Systems, nicht um die Ausübung von Heilkunde im vorgenannten Sinne, sondern um eine rein kosmetische Tätigkeit.</em></p>
<p><em>Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 31. März 2025 – 7 B 966/25 –, n.v.; VG Minden, Urteil vom 15. März 2022 – 7 K 2767/19 –, n.v.</em></p>
<p><em>Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens ist mit hinreichender Belastbarkeit festzustellen, dass die von der Antragsgegnerseite im Ausgangspunkt zu Recht angeführten Gesundheitsrisiken, wie sie unter anderem in den verallgemeinernden fachlichen Einschätzungen mehrerer Gesundheitsämter sowie des MAGS aufgegriffen werden, sich bei der Nutzung des IRI-Filler-Systems nicht realisieren.</em></p>
<p><em>Insofern folgt die Kammer der sachverständigen Einschätzung der Gutachterin, die bereits das Verwaltungsgericht Minden in vorgenannter Entscheidung zu der inhaltsgleichen Bewertung geführt hat. [..]&#8220;</em></p>
<p>Die Klingenstadt Solingen hat die von unserer Mandantin auch in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage angegriffene Ordnungsverfügung zwischenzeitlich vollständig aufgehoben. Unsere Mandantin konnte das Verfahren damit insgesamt für sich entscheiden.</p>
<p>Erst kürzlich berichteten wir über ein von uns in gleicher Sache geführtes Verfahren vor dem VG Oldenburg hier: <a href="https://itjur.de/vg-oldenburg-kosmetikerin-darf-weiterhin-mit-dem-iri-filler-system-der-intercosmetics-gmbh-aus-duesseldorf-behandeln/" rel="nofollow">https://itjur.de/vg-oldenburg-kosmetikerin-darf-weiterhin-mit-dem-iri-filler-system-der-intercosmetics-gmbh-aus-duesseldorf-behandeln/</a>. Wenn Sie ebenfalls rechtliche Unterstützung in Fragen der Behandlung mit dem IRI®Filler-System haben, kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.</p>
<p>Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p>ITjur- Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/kosmetikerin-darf-mit-dem-iri-filler-system-behandeln/">Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kosmetikerin darf mit dem IRI®-Filler-System behandeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<title>VG Oldenburg: Kosmetikerin darf weiterhin mit dem IRI®-Filler-System der Intercosmetics GmbH aus Düsseldorf behandeln.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Apr 2025 12:42:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kosmetikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/vg-oldenburg-kosmetikerin-darf-weiterhin-mit-dem-iri-filler-system-der-intercosmetics-gmbh-aus-duesseldorf-behandeln/">VG Oldenburg: Kosmetikerin darf weiterhin mit dem IRI®-Filler-System der Intercosmetics GmbH aus Düsseldorf behandeln.</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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<h2>Kosmetikerin gewinnt gegen die Stadt Oldenburg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren: Einer Heilpraktikererlaubnis für den Einsatz des IRI®-Filler-Systems der Intercosmetics GmbH aus Düsseldorf bedarf es auch nach dem VG Oldenburg nicht.</h2>
<p>Die Stadt Oldenburg hatte einer in der Anwendung des IRI®-Filler-Systems der Intercosmetics GmbH aus Düsseldorf (vormals firmierend unter Yavu GmbH) geschulten Kosmetikerin aus Oldenburg mit Ordnungsverfügung vom 21.01.2025 untersagt, weiterhin Behandlungen mit dem IRI®-Filler-System durchzuführen. Als Begründung führte die Stadt im Wesentlichen an, dass die betreffende Kosmetikerin keine Heilkundeerlaubnis innehabe.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg hat der von uns vertretenen Kosmetikerin auf unseren Antrag nach § 80 Abs. 5, S. 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung mit Beschluss vom 31.03.2025, Az. 7 B 966/25 vollumfänglich stattgegeben. Die Kosmetikerin darf damit bis zur Entscheidung über die ebenfalls von uns eingereichte Anfechtungsklage auch weiterhin Behandlungen mit dem IRI®-Filler-System, welches auch als IRI®-Pen-System bezeichnet wird, anbieten und durchführen. Ein Verstoß gegen § 11 NPOG, § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HPG) ist nach Auffassung des Gerichts gerade nicht hinreichend ersichtlich.</p>
<h4 id="headline-9a162cb9-9946-4df9-b182-f26c0d704595">Das VG Oldenburg schließt sich dem Urteil des VG Minden vom 15.03.2022, Az. 7 K 2767/19 vollumfänglich an.</h4>
<p>Auch das VG Oldenburg führt aus, dass nach summarischer Prüfung die kosmetische Behandlung mittels des IRI®-Pen-Systems unter Verwendung des „IRI®Filler S600“ eine Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 HPG nicht darstellt. Hierzu heißt es in dem Beschluss vom 31.03.2025:</p>
<p><em>&#8222;Eine Gefahr, weil die Antragstellerin wegen Durchführung von Behandlungen von Hyaluron-Pens mit dem IRI®-Pen-System gegen die Rechtsordnung (§ 1 Abs. 1 HPG) verstoße ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn einer Erlaubnis für den Einsatz dieses Applikationssystems nach dem Heilpraktikergesetz bedarf es nicht. Nach § 1 Abs. 1 HPG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Gemäß § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. [&#8230;]</em></p>
<p><em>Nach diesen Kriterien ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Anwendung des „IRI®PEN“ unter Verwendung der dazugehörigen Kartuschen mit dem Füllstoff „IRI®Filler S600“ um die Ausübung der Heilkunde im vorbenannten Sinne handelt. </em></p>
<p><em>Sowohl im Bescheid als auch in der Antragserwiderung übernimmt die Antragsgegnerin [die Stadt Oldenburg] die pauschale Bewertung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, wonach „Unterspritzungen mithilfe von Hyaluron-Pens“ eine erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde darstellt und daher nur mit ärztlicher Berufszulassung oder allgemeiner Heilpraktikererlaubnis zulässig sei. Eine Differenzierung der unterschiedlichen Systeme nimmt aber weder die Stellung-nahme des Ministeriums noch die Antragsgegnerin vor. Dass die Antragsgegnerin sich eigene Erkenntnisse bzw. Untersuchungen oder Prüfungen über die Anwendung des „IRI®PEN“ verschafft hätte, ist auch nicht dargetan. Vielmehr ist die Pauschalität des Vorbringens der Antragsgegnerin bereits darin abzulesen, dass weiterhin auch Ausführungen zur Durchführung von Mikroneedlingbehandelungen erfolgen, was schon nicht Gegenstand des Verfahrens ist, weil sich die Antragstellerin gegen die Untersagung einer solchen Behandlung gar nicht wendet, sowie ausgeführt wird, dass „mit Anwendung eines Hyaluron-Pens die Unterspritzungen mithilfe von Hyaluron-Pens“ erfolge, obgleich der eingesetzte „IRI®PEN“ keine Spritze enthält, wovon sich die Kammer selbst durch Inaugenscheinnahme des ihr überlassenen Gerätes überzeugen konnte.&#8220; [..]</em></p>
<p>Das VG Oldenburg schließt sich sodann ausdrücklich vollumfänglich den Ausführungen des VG Minden aus dem Urteil vom 15.03.2022, Az. 7 K 2767/19 an. Das VG Minden hatte dort nach sachverständiger Beratung geurteilt, dass die Behandlung mit dem IRI®Filler-Sysetm keine Heilkundeerlaubnis bedarf. Wir berichteten <a href="https://itjur.de/behandlungen-iripen" rel="nofollow">hier</a>. Dort finden Sie auch das Urteil des VG Minden in vollständiger Fassung.</p>
<p>Wenn Sie ebenfalls rechtliche Unterstützung in Fragen der Behandlung mit dem IRI®Filler-System haben, kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.</p>
<p>Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p>ITjur<br />
Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/vg-oldenburg-kosmetikerin-darf-weiterhin-mit-dem-iri-filler-system-der-intercosmetics-gmbh-aus-duesseldorf-behandeln/">VG Oldenburg: Kosmetikerin darf weiterhin mit dem IRI®-Filler-System der Intercosmetics GmbH aus Düsseldorf behandeln.</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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