Hyaluron-Pen: Eine Heilkundeerlaubnis ist für die Behandlung mit dem IRI®-Filler-System nicht erforderlich.

Die klagende Kosmetikerin gewinnt das gegen eine untersagende Ordnungsverfügung der Stadt Solingen geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren. Auch die Hauptsache ist zwischenzeitlich zugunsten der Kosmetikerin entschieden.

Die Klingenstadt Solingen hatte einer in der Anwendung des IRI®-Filler-Systems der Intercosmetics GmbH mit Sitz in Düsseldorf (vormals firmierend unter Yavu GmbH) geschulten Kosmetikerin aus Solingen mit Ordnungsverfügung vom 28.02.2025 untersagt, Behandlungen mit dem IRI®-Filler-System durchzuführen. Als Begründung führte die Stadt im Wesentlichen an, dass die betreffende Kosmetikerin keine Heilkundeerlaubnis innehabe.

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat der von uns vertretenen Kosmetikerin auf unseren Antrag gemäß § 80 Abs. 5, S. 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung mit Beschluss vom 12.06.2025, Az. 20 L 1075/25 vollumfänglich stattgegeben.

Es ist damit der inzwischen herrschenden Auffassung, wonach die Behandlung mit dem IRI®-Filler-System keine Heilkundeerlaubnis erfordert, gefolgt. Die Kosmetikerin darf damit auch weiterhin Behandlungen mit dem IRI®-Filler-System anbieten und durchführen. Ein Verstoß gegen § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HPG) liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf führt mit Beschluss vom 12.06.2025, Az. 20 L 1075/25 dazu aus:

„[..] Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der hier konkret in Rede stehenden Tätigkeit, dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des IRI-Filler-Systems, nicht um die Ausübung von Heilkunde im vorgenannten Sinne, sondern um eine rein kosmetische Tätigkeit.

Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 31. März 2025 – 7 B 966/25 –, n.v.; VG Minden, Urteil vom 15. März 2022 – 7 K 2767/19 –, n.v.

Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens ist mit hinreichender Belastbarkeit festzustellen, dass die von der Antragsgegnerseite im Ausgangspunkt zu Recht angeführten Gesundheitsrisiken, wie sie unter anderem in den verallgemeinernden fachlichen Einschätzungen mehrerer Gesundheitsämter sowie des MAGS aufgegriffen werden, sich bei der Nutzung des IRI-Filler-Systems nicht realisieren.

Insofern folgt die Kammer der sachverständigen Einschätzung der Gutachterin, die bereits das Verwaltungsgericht Minden in vorgenannter Entscheidung zu der inhaltsgleichen Bewertung geführt hat. [..]“

Die Klingenstadt Solingen hat die von unserer Mandantin auch in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage angegriffene Ordnungsverfügung zwischenzeitlich vollständig aufgehoben. Unsere Mandantin konnte das Verfahren damit insgesamt für sich entscheiden.

Erst kürzlich berichteten wir über ein von uns in gleicher Sache geführtes Verfahren vor dem VG Oldenburg hier: https://itjur.de/vg-oldenburg-kosmetikerin-darf-weiterhin-mit-dem-iri-filler-system-der-intercosmetics-gmbh-aus-duesseldorf-behandeln/. Wenn Sie ebenfalls rechtliche Unterstützung in Fragen der Behandlung mit dem IRI®Filler-System haben, kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.

Unkompliziert – schnell – verständlich.

ITjur- Rechtsanwältin Anne Sulmann