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Das Landgericht (LG) Mainz hat einem Kläger mit Urteil vom 12.11.2021, Az. 3 O 12/21 einen im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung hohen immateriellen Schadensersatzbetrag nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 5.000,00 EUR wegen zunächst nicht gelöschtem negativem Schufa-Eintrag zugesprochen. Trotz vollständiger Zahlung eines durch Vollstreckungsbescheid titulierten Betrages, hatte das den Vollstreckungsbescheid erwirkende Inkassobüro der Schufa zunächst nicht den vollständigen Ausgleich der Forderung durch den Kläger gemeldet, sondern die Forderung gegenüber der Schufa als „Uneinbringliche titulierte Forderung / Einzug unwirtschaftlich“ gekennzeichnet. Dieser Eintrag bestand etwa vier Monate, bis er schließlich gelöscht wurde.

Das sei die Meldung an die SCHUFA auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie noch vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgt sei.

Das Landgericht Mainz sprach dem Kläger nun einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 EUR zu.

Nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen zu. Voraussetzungen und Höhe dieses Anspruchs sind jedoch noch weitestgehend umstritten.

Nach Auffassung des Landgerichts war in dem dort zu beurteilenden Falle die Meldung an die Schufa bereits deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie noch vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgt sei. Das Landgericht führt hierzu aus:

„Wie lange die zu fordernde Mindestkarenzfrist zwischen Erlass oder Zustellung des Vollstreckungstitels und der Zulässigkeit der Einmeldung der Forderung zu bemessen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Die streitgegenständliche Ersteinmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG ist noch am Tag des Erlasses des Vollstreckungsbescheides und zwei Tage vor seiner Zustellung an den Kläger erfolgt. Nach Überzeugung der Kammer war die Einmeldung der Forderung an die SCH. Holding AG zu diesem Zeitpunkt nicht von der Bestimmung des § 31 BDSG n. F. gedeckt.“

Zur Höhe des zugesprochenen immateriellen Schadensersatzbetrages lässt es sich wie folgt ein:

„Der Kläger hat jedoch einen nach Art. 82 DSGVO gleichfalls ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung verträgt sich hingegen nicht mit Art. 82 Abs. 2 DSGVO; sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt, der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig.

Der Kläger hat plausibel und im Kern unbestritten dargelegt, durch den SCH.-Eintrag eine massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte erlitten zu haben. Die Beklagte hat lediglich die weitere Behauptung des Klägers in Abrede gestellt, die konkret in Rede stehende Einmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG sei auch ursächlich dafür gewesen, dass dem Kläger Kreditkarten gesperrt worden seien und dass seine Immobilienfinanzierung gefährdet gewesen sei. Für diese damit verbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers erachtet die Kammereinen Schadenersatzanspruch von 5.000,- € als angemessen, aber auch ausreichend.“

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Rechtsanwältin Anne Sulmann