Unsere Mandantin erreichte eine Abmahnung der dpa Picture-Alliance Gesellschaft mbH wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Fotonutzung. Unserer Mandantin wurde vorgeworfen das Bild zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen i.S.d. § 19a Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Unsere Mandantin wurde zur Zahlung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG in Anspruch genommen. Von der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen hat die Abmahnende abgesehen. Die Höhe des Schadensersatzes hat die Abmahnende an den Lizenzgebühren für Einzellizenzen nach den marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ermittelt. Im späteren Verlauf verlangte die Abmahnende zudem den Ersatz von Dokumentationskosten für die Ermittlung der Bildrechteverletzung. Hierzu habe sie den Dienstleister, die Firma Pixray GmbH mit der Recherche und dem Auffinden des Lichtbildes beauftragt. Diese Kosten seien erforderlich für die Rechtsverfolgung gewesen und damit von unserer Mandantin zu erstatten.
Wie stets nach dem Erhalt von Abmahnungen sind diese nach Erhalt in Ruhe und sogfältig zu prüfen. Reicht die Zeit durch kurz gesetzte Fristen aus, kann grundsätzlich eine Fristverlängerung beantragt werden.
Auch wenn der geltend gemachte Anspruch in der Sache berechtigt sein mag, bietet eine Abmahnung häufig doch Verteidigungsmöglichkeiten aus anderen Gründen oder jedenfalls die Möglichkeit einer Kostenreduktion. Ein spezialisierter Rechtsanwalt für Urheberrechtsverletzungen kann hierbei helfen.
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ITjur
Rechtsanwältin Anne Sulmann