Unsere Mandantin erreichte eine Abmahnung wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Fotonutzung. Unserer Mandantin wurde vorgeworfen das Bild zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen i.S.d. § 19a Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Mit der Abmahnung wurde unserer Mandantin aufgefordert die Verwendung des Bildes gemäß § 97 UrhG zu unterlassen, hierüber eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, Auskunft gemäß §§ 242, 259, 260 BGB zu erteilen und einen noch nicht bezifferten Schadensersatz zu zahlen.
Der Abmahnung war weder eine vorformulierte Unterlassungserklärung, noch eine auf die abmahnenden Anwälte ausgestellte Vollmacht beigefügt.
Wie stets nach dem Erhalt von Abmahnungen sind diese im ersten Schritt sorgsam zu prüfen. Auch wenn der geltend gemachte Anspruch in der Sache berechtigt sein mag, bietet eine Abmahnung häufig doch Verteidigungsmöglichkeiten aus anderen Gründen oder jedenfalls die Möglichkeit einer Kostenreduktion.
Ist der Abmahnung eine Vollmacht beizufügen und kann die Abmahnung im Falle des Fehlens zurückgewiesen werden?
Dies ist immer dann möglich, wenn es sich um ein sogenanntes einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 174 BGB handelt.
Gemäß § 174 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Während die Anwendbarkeit von § 174 Satz 1 BGB auf die Abmahnung in der Vergangenheit umstritten war, gilt seit der Entscheidung des BGH vom 25. April 2002, Az. I ZR 296/99 eine differenzierte Auffassung danach, ob die Abmahnung nicht nur die Aufforderung enthält, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterwerfungserklärung abzugeben, sondern zugleich bereits das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafenversprechen enthält. Lediglich in diesem Fall sei die Abmahnung nicht auf ein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages gerichtet und § 174 BGB nicht anwendbar, vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.09.2010, Az. 13 U 34/10.
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ITjur
Rechtsanwältin Anne Sulmann