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Ihr Anwalt für Wettbewerbsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf

Ihr erfahrener Anwalt für Wettbewerbsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf. Die Kanzlei ITjur setzt Ihre Ansprüche im Wettbewerbsrecht bundesweit durch. Rechtsanwältin Anne Sulmann verteidigt Ihr Unternehmen gegen unfaire Geschäftspraktiken und ungerechtfertigte Abmahnungen.

Im Wettbewerbsrecht geht es darum, sich gegen unlautere Mittel im Konkurrenzkampf mit anderen Anbietern zu wehren. Als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz kann Anwältin Sulmann Sie dabei optimal unterstützen.

  • Greifen Ihre Wettbewerber zu unfairen Mittel, stellen sie falsche oder verzerrende Behauptungen auf, machen sie unlautere Angebote, werben auf irreführende oder unzulässige Art und unterlaufen so die Regeln, die für alle gelten? Für solche Fälle ist das Wettbewerbsrecht gemacht: Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist eine scharfe Waffe gegen unlautere Mittel anderer Marktteilnehmer. Es gibt Ihnen einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, den Rechtsanwältin Sulmann für Sie durchsetzen kann, ob durch eine Unterlassungsklage oder eine schriftliche Abmahnung.
  • Geht man Sie, Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation mit unberechtigten Abmahnungen an oder stellt grundlos Forderungen ohne wettbewerbsrechtliche Substanz? Will man Ihnen den Gebrauch von Produktnamen oder Markenkennzeichen verbieten, Ihre Angebotsgestaltung, Ihre Werbeaussagen oder Produktbeschreibungen untersagen? Fachanwältin Sulmann klärt, ob die Ansprüche überhaupt eine Grundlage im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder anderen gesetzliche Bestimmungen haben. Die Zeiten, als andere Marktteilnehmer durch Massen- und Serienabmahnungen auf einfache Weise drangsaliert werden konnten, sind vorbei. Missbräuchliche Abmahnungen haben Folgen. Rechtsanwältin Sulmann besitzt langjährige Erfahrung in Wettbewerbssachen. Sie weiß, wie man die Mittel des Wettbewerbsrechts einsetzt.

Auch das Wettbewerbsrecht hat sich in den Online-Bereich verlagert. Streit um Marktverhalten, Schutzrechte, Marketing-Formen oder die Verletzung von Verbraucherschutzrechten betrifft häufig das Internet. Gleiches gilt für den gewerblichen Rechtsschutz, d. h. den Gebrauch von Marken, Kennzeichen, Slogans etc.

Online-Handel, E-Commerce, Online-Marketing sowie geschäftliche Social-Media- und Internetauftritte sind besonders oft Zielscheibe von Abmahnungen. In diesem Umfeld kommt es außerdem immer wieder zu unlauterem Marktverhalten durch Wettbewerber. Dann machen sich die besondere Online-Affinität und das digitale Know-how der Kanzlei ITjur bezahlt. Rechtsanwältin Sulmann ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwältin für IT-Recht.

  • Geht es um wettbewerbsrechtliche Fragen zu Marketing, Werbung oder PR? Werbeaussagen, Claims und die Selbstdarstellung des Unternehmens können die Lauterkeitsregeln verletzen, wenn sie nicht wahrheitsgetreu ausfallen oder überzogen sind. Auch diskriminierende Aussagen und Darstellungen können gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
  • Unter ein wettbewerbsrechtliches Verbot fallen Werbeformen, die glückspielartigen Charakter haben oder Verbraucher zu irrationalen Kaufentscheidungen Auch der Aufbau von Druck durch unangemessene oder falsche Bedrohungsszenarien sind verboten („Nur unser Produkt gewährleistet Ihre Sicherheit“).
  • Außerdem müssen bei der Ansprache von Kunden und im Direktmarketing die Vorgaben des Datenschutzrechts und des Verbraucherschutzes berücksichtigt werden. Ein typischer Wettbewerbsverstoß ist es, im Rahmen von Kaltakquise Verbraucher ohne deren Einwilligung zu kontaktieren – das stellt eine unzumutbare Belästigung dar.
  • Wenn vorgeschriebene Verbraucherinformationen und Rechtebelehrungen fehlen, etwa ein Impressum oder Hinweise auf das Widerrufsrecht, kann das zur Grundlage wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen werden.
  • Angebots- und Produktbeschreibungen sorgen regelmäßig für wettbewerbsrechtliche Konflikte. Sie müssen auf jeden Fall zutreffen und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Entscheidende Merkmale nicht zu erwähnen, ist grundsätzlich ebenfalls ein Wettbewerbsverstoß. Auch Tricks mit Preisangaben und der Verfügbarkeit sind wettbewerbsrechtlich angreifbar.
  • Gleichzeitig ist auch das irreführende Werben mit Selbstverständlichkeiten ein Wettbewerbsverstoß, selbst wenn es inhaltlich wahr ist. Abmahnfähig ist es beispielsweise, die Einhaltung einer gesetzlichen Vorgabe als Qualitätsmerkmal herauszustellen.
  • Besonders brisant ist gesundheitsbezogene Werbung („Health Claims“), zum Beispiel bei Lebensmitteln oder Kosmetika. Bereits ein Adjektiv wie „bekömmlich“ führte in diesem Zusammenhang zu Sanktionen. Aussagen wie „fördert die Gesundheit“ oder „hilft gegen …“ sind hochproblematisch. Einschlägige Vorschriften nehmen oft Bezug auf das UWG, etwa das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zur Werbung für Arzneimittel. Werbeverbote und Werbeeinschränkungen gibt es auch auf anderen Gebieten.

Das Wettbewerbsrecht kennt empfindliche Sanktionen: Beseitigung, Unterlassung, Gewinnabschöpfung. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb räumt Konkurrenten ausdrücklich das Recht ein, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen und einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung durchzusetzen. Mittel der Wahl ist meist eine Abmahnung, verbunden mit der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Abgemahnt werden können Verletzungen der Wettbewerbsvorschriften aber auch von Verbraucherverbänden. Für manche dieser Verbände ist die Abmahntätigkeit Routine. Unternehmer, der in ihr Visier geraten, sollten sich um exzellente Rechtsberatung kümmern. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können empfindliche Folgen haben. Bestimmte Wettbewerbsverstöße stellen Straftaten dar. Außerdem sieht das Gesetz die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung vor.

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