Abgemahnt und dann geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber einer Website. Dieser hatte auf seiner Website Tracking-Cooking gesetzt, ohne die hierzu erforderliche Einwilligung des Nutzers einzuholen. Der Betreiber hatte hierzu einen Cookie-Banner vorgehalten. Der Cookie-Banner funktionierte hingegen nicht einwandfrei. So konnte der Nutzer zwar nicht notwendige Cookies der Gruppen „Statistik“, „Marketing“ und „Dienste von Drittanbietern“ auswählen oder deaktivieren. Welche Wahl der Nutzer hierbei aber traf, hatte tatsächlich keine Auswirkung. Trotz Auswahl und damit Opt-in nur zu einzelnen Cookies wurden dennoch alle Cookies gesetzt.
Das Landgericht Frankfurt hat dem Websiten-Bertreiber mit Urteil vom 19.10.2021, A. 3-06 O 24/21 nunmehr untersagt, ohne erforderliche Einwilligung des Nutzers auf einer Website nicht notwendige Cookies und/oder vergleichbare Speicherobjekte im Browser des Nutzers zu speichern sowie in den Cookie-Einstellungen anzuzeigen, nicht notwendige Cookies seien deaktiviert, obwohl dies nicht zutreffe.
Die Wettbewerbszentrale bewertete dies nach eigenem Bericht als Verstoß gegen § 3a UWG im Verbindung mit § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) sowie als Irreführung. Auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale hin habe der Betreiber ein technisches Versehen geltend gemacht. Sein Dienstleister habe Prozesse umgestellt, ohne ihn zu informieren.
Das Landgericht Frankfurt hat der Klage nunmehr vollumfänglich stattgegeben. Für den Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG hafte die Beklagte als Diensteanbieter und somit täterschaftlich. Zudem würden Nutzer in die Irre darüber geführt, dass nicht nur notwenige Cookies abgespeichert würden. Diese Irreführung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant.
In § 15 Abs. 3 TMG heißt es:
„Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
Der BGH hatte sich hingegen bereits mit Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16 in Sachen Planet49 entschieden, dass ein Widerspruch im Sinne dieser Vorschrift durch den Nutzer nicht aktiv vorgenommen werden müsse, sondern ein Widerspruch aufgrund des unionsrechtlichen Einwilligungserfordernis bereits dann anzunehmen sei, wenn eine aktive Einwilligung nicht erteilt werde.
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Rechtsanwältin Anne Sulmann