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Für eine weitere Mandantin konnten wir die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts einer Straftat nach dem Heilpraktikergesetz durch Behandlungen mit einem eigens für den kosmetischen Markt entwickelten Hyaluron-Applikationssystems erreichen. Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte unsere Mandantin darüber informiert, dass eine Anzeige nach § 5 Heilpraktikergesetz (HeilprG) vorliege, wonach in ihrem Kosmetikstudio eine Behandlung mit einem Hyaluron-Pen angeboten würde, ohne dass unsere Mandantin im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis sei.

Nach § 5 HeilprG wird, wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1 HeilprG regelt zur Ausübung der Heilkunde wie folgt:

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft werde „die Einbringung von Hyaluronsäure mittels Hyaluron-Pen seitens der zuständigen Behörde als Heilkunde eingestuft, wozu es einer Heilkunderlaubnis bedürfe. Unsere Mandantin sei als Kosmetikerin nicht im Besitz einer solchen.

Für unsere Mandantin konnten wir den Unterschied zwischen Faltenunterspritzungen einerseits und Applikationen von Hyaluron mittels Druckluft durch ein eigens hierfür entwickeltes originales Applikationssystem andererseits darlegen.

Ein immer wieder diskutiertes Thema im apparativen Kosmetikrecht ist die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen angewandte kosmetische Verfahren einer Unterspritzung, welche unstreitig auch in tiefere Hautschichten reicht und damit einer Heilkundeerlaubnis bedarf, gleichzusetzen sind. Zudem haben Entwickler von originalen, eigens für den kosmetischen Markt entwickelten Produkten auch in diesem Bereich immer wieder das Problem, dass nicht zertifizierte Nachahmungen und Plagiate aus Billigproduktionen aus China auf den Markt schwemmen, die in ihrer Anwendung häufig nicht sicher sind und von Kosmetikerinnen daher nicht angewendet werden sollten. Dies wirkt sich oft auf den gesamten kosmetischen Markt aus, weil auch originale Produkte zu Unrecht in Verruf geraten.

Genaues Hinschauen vor Einsatz eines Produktes und gegebenenfalls auch ein finanziell höherer Aufwand bei Anschaffung kann sich daher lohnen.

Haben Sie auch Fragen zum apparativen Kosmetikrecht und zur Erforderlichkeit einer Heilkundeerlaubnis bei kosmetischen Behandlungen?

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ITjur
Rechtsanwältin Anne Sulmann