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Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten?

Wurde Ihr Unternehmen wegen angeblicher Verstöße gegen Markenrechte abgemahnt? Nehmen Sie die Abmahnung ernst, aber reagieren Sie nicht voreilig: Rechtsanwältin Anne Sulmann sagt, worauf es für Abgemahnte ankommt und welche Verteidigungsmöglichkeiten Sie haben.

ITjur: eine Fachanwaltskanzlei für Ihre gewerblichen Schutzrechte in Düsseldorf

Rechtsanwältin Anne Sulmann ist Gründerin der Düsseldorfer Kanzlei ITjur, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwältin für IT-Recht. Das Markenrecht ist seit Jahren einer ihrer Hauptschwerpunkte.

Abmahnung erhalten? Fragen Sie Fachanwältin Sulmann nach Ihren Reaktionsmöglichkeiten.

Wurden Sie für eine Markenverletzung abgemahnt?

Haben Sie ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei erhalten, das Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen einen Verstoß gegen Markenrechte vorwirft und deshalb Schadenersatz und das Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung fordert, alles in juristisch verklausulierter Sprache?

Eine solche Abmahnung sollten Sie ernstnehmen. Es gilt, schnell zu reagieren, ohne durch unbedachtes Verhalten Ihre rechtlichen Aussichten zu beeinträchtigen. Die wichtigste Empfehlung für Ihre Situation lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Reagieren Sie rasch, aber nicht ohne anwaltliche Beratung.

Wenden Sie sich umgehend an eine Fachanwaltskanzlei für Markenrecht. Juristisch stehen Ihre Aussichten vermutlich besser, als das Abmahnschreiben suggerieren will. Ohne anwaltliche Beratung unterlaufen in dieser Situation jedoch schnell verhängnisvolle, teure Fehler.

Reaktion auf eine markenrechtliche Abmahnung: die nächsten Schritte

Der erste Schritt besteht darin, die Abmahnung auf ihre formelle und inhaltliche Korrektheit zu überprüfen. Dabei stehen naturgemäß die markenrechtlichen Ansprüche, die in dem Schreiben geltend gemacht werden, im Zentrum. Anschließend kann man auf einer soliden Grundlage über Gegenmaßnahmen und Verteidigungsstrategien entscheiden.

Diese Standortbestimmung erfordert Erfahrung und Kenntnis der Materie. Markenrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Neben den Rechtsvorschriften aus dem Markengesetz und anderen Vorschriften kommt eine umfangreiche Rechtsprechung zum Tragen, die man kennen sollte. Und vor allem zählen gerade bei Markenrechtsstreitigkeiten neben juristischen immer auch pragmatische Gesichtspunkte.

Markenrecht und Geschäftsstrategie

Wer Marken für etwas Abstraktes hält, liegt falsch. Markenkonflikte sind sehr konkrete Streitigkeiten, denn es geht um handfeste Vermögenswerte und effektive Marktwirkung. Große Unternehmen legen Wert darauf, in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte als klage- und konfliktbereit zu gelten. Manche Unternehmen mahnen ihre Wettbewerber selbst ohne solide Rechtsgrundlage ab, um diese durch die Aussicht auf einen teuren Rechtsstreit vom Gebrauch bestimmter Kennzeichen abzuhalten. Und für die demonstrative Verteidigung der eigenen Markenansprüche ist ein vermeintlich schutzloses, kleineres Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung und ohne Erfahrung mit Markenrechtsverfahren bestens geeignet. Solche Möglichkeiten müssen bei der Einordnung der Abmahnung mit bedacht werden.

Gar nicht so selten verfolgt bereits die Markeneintragung eine böswillige Absicht. Sie dient dann nicht dazu, den eigenen Gebrauch des Kennzeichens zu schützen. Vielmehr geht es darum, Wettbewerbern Steine in den Weg zu legen und fremde Angebote zu behindern. Oder das wahre Ziel ist von vornherein auf Abmahnmöglichkeiten und das Anzetteln von Rechtsstreitigkeiten gerichtet, um aus Vergleichsregelungen oder Schadenersatzforderungen Einnahmen zu erzielen. In diesem Fall kann die Abmahnung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs abgewehrt werden.

Das Rechtsinstrument der Abmahnung

Die Abmahnung ist ein Rechtsinstrument, um auch ohne zivilrechtlichen Prozess auf die Verletzung von Rechtsansprüchen zu reagieren. Im Markenrecht spielen Abmahnungen eine herausgehobene Rolle.

Formell besteht eine Abmahnung meist aus diesen Elementen:

  • eine an den Rechteverletzer gerichteten Darstellung des Verletzungstatbestands (z. B. Benutzung einer fremden Marke für die eigenen Produkte) samt dem Nachweis der eigenen Rechtsansprüche (z. B. der eigenen Markeneintragung)
  • die explizite Aufforderung, das Verhalten zukünftig zu unterlassen und zur Bekräftigung eine Unterlassungserklärung abzugeben: mit dieser verpflichtet sich der Verletzer, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu bezahlen, die in der Unterlassungserklärung selbst beziffert sein kann, aber nicht muss
  • einer Schadenersatzforderung, mit der die Schäden aus der unerlaubten Nutzung geltend gemacht werden
  • einer Kostennote des mit der Abmahnung beauftragten Anwalts, dessen Kosten dem Abgemahnten in Rechnung gestellt werden.

Drei wichtige Fragen in Bezug auf eine markenrechtliche Abmahnung

Die Bewertung der Abmahnung wegen Markenverletzung umfasst eine Reihe von Aspekten. Die Antworten erfordern markenrechtliches Know-how, da der Teufel häufig im Detail steckt. Im Grunde geht es um drei Fragen: Gibt es Ansatzpunkte, um die Berechtigung der Abmahnung zu widerlegen? Falls der Abmahner tatsächlich eine markenrechtliche Verletzung geltend machen kann: Sind die Beträge und Summen angemessen? Und: Welche konkrete Strategie ist angesichts der Antwort auf die ersten beiden Fragen sinnvoll?

Punkt 1: Ist die markenrechtliche Abmahnung berechtigt?

Zentral ist natürlich die behauptete Verletzung von Rechten an einer Marke oder einem geschäftlichen Kennzeichen. Diese Behauptungen muss genau geprüft werden. In vielen Fällen lassen sich Gegenargumente finden.

  • Welche Art von Markenverletzung wird behauptet: Die Verwendung eines geschützten Zeichens selbst oder einer ähnlichen, verwechselbaren Kennzeichnung? Geht es um die gleiche Klasse von Waren oder Dienstleistungen wie beim Markeninhaber oder um andere Produkte bzw. Dienstleistungen?
  • Wird der behauptete Verletzungstatbestand genau und konkret belegt? Wie belastbar sind diese Belege?
  • Ist das Unternehmen oder die Person, in deren Auftrag die Abmahnung erfolgt, Inhaber der Markenrechte? Genügt die Aktivlegitimation der Ansprüche des Abmahners auf die Marke oder das Kennzeichen den juristischen Anforderungen? Ist die Markeninhaberschaft oder Lizenzierung klar nachgewiesen?
  • Besteht eine Markeneintragung, und wenn ja, wo und für welche Klassen? Liegt eine Markenurkunde oder ein Auszug aus dem Markenregister des DPMA oder der EUIPO vor? Hat der Abmahner das Kennzeichen bereits früher im geschäftlichen Verkehr verwendet, und zwar früher als das abgemahnte Unternehmen? Oder kann der Abmahner eine Lizenz für die Nutzung der Marke oder des Kennzeichens vorweisen?
  • Ist das Kennzeichen, dessen Gebrauch abgemahnt wurde, überhaupt eine schutzfähige Marke im Sinn des gewerblichen Schutzrechts? Oder ist das Kennzeichen gar nicht eintragungsfähig? Es kann sich beispielsweise um einen beschreibenden Begriff handeln, oder einen Begriff ohne Unterscheidungskraft.
  • Gibt es andere Hinweise auf eine rechtsmissbräuchliche Markeneintragung oder auf ein absolutes Schutzhindernis?
  • Wurde die Marke vom abmahnenden Unternehmen überhaupt im Markt verwendet, oder ist der Markenschutz durch Nichtbenutzung hinfällig?
  • Bezieht sich die Abmahnung auf Produkte, die das abmahnende Unternehmen selbst in den Markt eingebracht hat? Das ist besonders beim Weiterverkauf von Produkten, dem Verkauf von Gebrauchtwaren oder bei Reimporten wichtig, denn dann sind gemäß dem Erschöpfungsgrundsatz keine markenrechtlichen Ansprüche möglich.
  • Wurden die Kennzeichen vom angeblichen Verletzer überhaupt markenmäßig verwendet? Oder wurde die Marke nur erwähnt bzw. angeführt (zulässige Markennennung), z. B. im Rahmen eines vom Wettbewerbsrecht gedeckten Vergleichs oder als Illustration? Dann liegt kein Verstoß gegen den Markenschutz vor.
  • Erfolgte die abgemahnte Benutzung im geschäftlichen Verkehr? Wenn nicht, dann können auch keine Ansprüche dagegen angemeldet werden. Ein privater Gelegenheitsverkauf kann nicht als Markenverletzung abgemahnt werden.

Punkt 2: Sind Anwaltskosten, Schadenersatz und Vertragsstrafe angemessen?

Auch die formalen Punkte der Abmahnung gilt es zu prüfen:

  • In welcher Höhe ist der Gegenstandswert angesetzt? Er ist ausschlaggebend für die Berechnung der Anwaltskosten. Ein überhöhter Gegenstandswert bedeutet unangemessene Zusatzeinnahmen für den Anwalt der Gegenseite.
  • Ist der geforderte Schadenersatz angesichts der behaupteten Verletzung verhältnismäßig? Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird der Spielraum beim Schadenersatz deutlich überzogen.
  • Wie hoch ist die Vertragsstrafe bei Wiederholung? Ist der Betrag klar bestimmt, und ist er angemessen und im Bereich des Üblichen? Auch bei diesem Punkt der Unterlassungserklärung erlebt man häufig überzogen Summen, oder die Festlegung ist so vage, dass sie später unweigerlich zu neuem Streit führt.
  • Wie klar definiert ist der Wiederholungsfall in der Unterlassungserklärung? Selbst wenn eine Verletzung vorlag, kann sich der Rechteinhaber nur die Unterlassung genau dieses Verhaltens zusichern lassen. Auf eine weitergehende Unterlassungsverpflichtung hat er keinen Anspruch.
  • Schließlich: Ist der Rechtsanwalt wirksam mit der Vertretung des abmahnenden Unternehmens bzw. der Person beauftragt? Auch dieser Punkt muss geprüft werden.

Punkt 3: Gegenwehr: Lohnt sich der Widerstand?

Nach der genauen rechtlichen Analyse der Abmahnung und des Sachverhalts können die Weichen gestellt werden. Fachanwältin Sulmann wird mit Ihnen gemeinsam über das optimale Vorgehen beraten. Die Entscheidung treffen Sie – in der Sicherheit, dass Sie auf Grundlage belastbarer Informationen und Einschätzungen entscheiden.

In manchen Fällen liegt tatsächlich ein Markenrechtsverstoß vor, so dass Widerstand in der Sache selbst nur weitere Kosten verursacht. Aber auch dann ist es selten angebracht, einfach zu kapitulieren, die vorgelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die geforderte Summe zu bezahlen. Ihrer Rechtspflicht genügen Sie auch mit einer von Rechtsanwältin Sulmann formulierten Erklärung, die sich auf das erforderliche Minimum beschränkt. Und wenn die Anwaltskosten, die Vertragsstrafe bei Wiederholung oder die Schadenersatzforderungen nicht angemessen sind, dann muss auf dem Verhandlungs- oder auf dem Rechtsweg für eine Absenkung gesorgt werden.

In anderen Fällen ist Gegenwehr sinnvoll, weil es die behauptete Markenrechtsverletzung gar nicht gab. Manchmal fällt der Sachverhalt auch in einen der vielen Graubereiche der Markenrechtspraxis. Dann gilt es genau abzuwägen, wie die rechtlichen Aussichten stehen und ob sich ein aktives Vorgehen gegen die Abmahnung lohnt.

Dafür gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten: Man kann der Gegenseite die Klage überlassen, indem man auf Ihre Forderungen nicht eingeht. In der Regel wird sie dann versuchen, ihre Forderungen in Form einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Mit Argumenten, die klar gegen eine Markenverletzung sprechen, haben Sie im Eilverfahren jedoch gute Karten. Geht es zu Ihren Gunsten aus, muss sich der Abmahner auf ein Hauptsacheverfahren einlassen, wenn er das überhaupt in Kauf nimmt, und dort erneut Ihre Argumente vorbringen. Außerdem können Sie dann das Kennzeichen bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter verwenden.

Schutzhindernisse: Ohne Marke keine Markenverletzung

Es gibt unterschiedliche Formen von Marken: Wortmarken wie „adidas“, Bildmarken wie den Hirschkopf von „Jägermeister“, Wort-Bild-Marken den Schriftzug von „Coca-Cola“, dazu Hör- bzw. Klangmarken wie die Melodie von „Erdinger Weißbier“ und sogar Farbmarken wie das Violett der Milka-Schokoladetafeln. Außerdem sind geographische Herkunftsbezeichnungen wie „Nürnberger Lebkuchen“ geschützt.

Allerdings sind Marken und Kennzeichen nur unter bestimmten Voraussetzungen schutzfähig. Eindeutige Hindernisse für den Markenschutz sind folgende Fälle:

  • Das Kennzeichen wurde bereits vor dem Abmahner von anderen Anbietern im geschäftlichen Verkehr verwendet.
  • Dem Kennzeichen fehlt die Unterscheidungskraft, es ist zu allgemein und kennzeichnet nicht die Waren oder Dienstleistungen des betreffenden Unternehmens.
  • Das Kennzeichen ist freihaltebedürftig, weil es für die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung des Wertes oder die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen generell steht, so dass eine Monopolisierung die Wettbewerber unangemessen benachteiligen würde.
  • Das Kennzeichen ist als Bezeichnung für eine Vielzahl an Produkten oder Dienstleistungen üblich geworden und steht nicht mehr nur für die Angebote eines Unternehmens.
  • Das Kennzeichen führt Verbraucher n die Irre oder verstößt gegen die guten Sitten.

Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten? Die Fachanwaltskanzlei ITjur hilft Ihnen weiter.

Bei Abmahnungen und anderen Markenkonflikten sind Sie bestens beraten, wenn Sie sich an die Fachanwaltskanzlei ITjur wenden.

Die Düsseldorfer Rechtsanwältin Anne Sulmann vertritt seit Jahren Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Durchsetzung oder Abwehr markenrechtlicher Ansprüche. Sie verbindet Durchsetzungsvermögen mit dem pragmatischen Blick für das Mögliche und verfügt als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz über nachweisliche Kompetenz im Markenrecht.

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ITjur
Rechtsanwältin Anne Sulmann