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Erneut liegt eine Abmahnung der Handy Deutschland GmbH wegen behaupteter fehlerhafter Angaben zur Differenzbesteuerung und zur Garantie durch einen Online-Händler vor. Der betroffene Online-Händler verkauft Smartphones über diverse Portale, unter anderem über eBay. Als Wiederverkäufer unterliegt er, wie so viele Händler, der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (Umsatzsteuergesetz).

Was ist die Differenzbesteuerung?

Kurz gesagt, ist von dem betroffenen Händler lediglich die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis zu versteuern. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Wiederverkäufer selbst bei dem Einkauf seiner Waren netto eingekauft hat, Umsatzsteuer also – aus verschiedenen Gründen – nicht geschuldet war. In der Vergangenheit hatte es sich die Handy Deutschland GmbH zunächst zum Geschäft gemacht, betroffene Händler abzumahnen, wenn diese in der Überschrift ihrer Angebote nicht angegeben hatten, dass sich der angegebene Verkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer verstehe. Dieses hatte sich hingegen schnell unter den betroffenen Händlern herumgesprochen, weshalb Abmahnungen finanziell nicht mehr lohnenswert waren.  Es musste also ein neuer Abmahngrund her: Die Differenzbesteuerung.

Was wird vorgeworfen?

Die Handy Deutschland GmbH lässt den Händlern durch ihre Anwälte vorwerfen, dass diese lediglich weiter unten im Angebotstext, etwa im Impressum oder an anderer, nicht blickfangmäßig herausgestellter Position gemäß Landgericht Hamburg, Beschluss vom 17.03.2020, Az. 315 O 15/20 und OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2020 auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinweisen würden. Kaufe nun hingegen ein vorsteuerabzugsberechtigter Käufer das entsprechende Produkt, gehe dieser mangels Erkennbarkeit des Hinweises davon aus, dass er das Produkt gegen eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung erwerbe und somit von dem ihm zustehenden Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch machen könne. Dies stelle einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar.

Bei dem weiteren abgemahnte Verstoß der fehlenden Garantieangaben handelt es sich indes um einen alten Hut. Vorgeworfen wird, dass mit einer Garantie geworben werde, ohne dass über die näheren Umstände der Inanspruchnahme dieser und der Voraussetzungen hierzu aufgeklärt werde. Nach dem BGH, Urteil vom 10.11.2022 – I ZR 241/19 muss der Händler hingegen nur noch dann über die näheren Umstände der Garantie aufklären, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.

Was wird gefordert?

Es werden neben der geforderten Unterlassungserklärung Abmahnkosten nicht selten um die 1.000,00 EUR geltend gemacht. Betroffene Händler sollten sich umgehend nach Erhalt der Abmahnung an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden. Nicht selten folgt sehr zeitnah eine für den Abgemahnten teure einstweilige Verfügung, wenn nicht reagiert wurde. Zum einen kann so anhand des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Verstoß im konkreten Fall überhaut vorliegt und zum anderen vergessen die Anwälte Scholz natürlich zu erwähnen, dass jedenfalls die Abmahnkosten für den behaupteten Garantie-Angaben-Verstoß nicht erstattungsfähig sein dürften. Grund hierfür ist § 13 Abs. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Hiernach hat der Abmahnende unter anderem dann keinen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, wenn es sich um einen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt. Eben solche stellen nach diesseitiger Auffassung die Garantieangaben nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1, S. 1 Nr. 9 EGBGB dar. Im Übrigen ist dies durchaus auch diskutabel für die Angaben zur Differenzbesteuerung, denn auch auch diese fallen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB unter die gesetzlichen Informationspflichten und sind Ausdruck des Schutzzweckes der Preisangabenverordnung (PAngV). Macht der Abmahnende dennoch die ihm angefallenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung bei dem Abgemahnten geltend, hat letzterer sogar gemäß § 13 Abs. 5 UWG selbst einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Anwaltskosten. Dieser Auffassung folgte im Falle eines durch uns vertretenen Online-Händlers, der wegen fehlender Garantieangaben abgemahnt worden war, jedenfalls das Landgericht Krefeld mit Urteil vom 15.02.2022, Az. 12 O 34/21.

Landgericht Krefeld, Urteil vom 15.02.2022, Az. 12 O 34/21: Keine Erstattung von Anwaltskosten für den Abmahnenden bei Verstoß gegen Garantieangaben. Der Abgemahnte kann sogar die ihm seinerseits für die Verteidigung angefallenen Rechtsanwaltskosten geltend machen.

Betroffene Händler sollten sich also nicht scheuen rechtzeitig nach Erhalt der Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Rechtsanwältin Anne Sulmann