+49 211 69992844 info@itjur.de

Ihr Anwalt für Markenanmeldungen

Markenschutz für Deutschland, Europa und weltweit

Markenanmeldung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt zum Paketpreis:

Markenanmeldung für Deutschland

  • 220,00 EUR (zzgl. USt) + Anmeldegebühr des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Höhe von 290,00 EUR
  • Anmeldung durch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und für IT-Recht
  • gilt bis zu drei Klassen
  • Prüfung der Schutzfähigkeit
  • Identitätsrecherche
  • Erstellung des Dienstleistungs- und Warenverzeichnisses
  • Markenanmeldung
  • Korrespondenz mit dem DPMA

Markenanmeldung für Europa

  • 400,00 EUR (zzgl. USt) + Anmeldegebühr des Europäischen Amtes für gesitiges Eigentum (EUIPO) in Höhe von 850,00 EUR
  • Anmeldung durch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und für IT-Recht
  • Gilt für eine Klasse, jede weitere Klasse beim EUIPO 100,00 EUR  
  • Prüfung der Schutzfähigkeit
  • Identitätsrecherche
  • Erstellung des Dienstleistungs- und Warenverzeichnisses
  • Markenanmeldung
  • Korrespondenz mit dem EUIPO

Markenanmeldung international

  • 600,00 EUR (zzgl. USt) und zzgl. individuell, je nach Anzahl der Schutzländer zu berechnender Gebühren der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
  • Anmeldung durch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und für IT-Recht
  • Prüfung der Schutzfähigkeit
  • Identitätsrecherche
  • Erstellung des internationalen Dienstleistungs- und Warenverzeichnisses
  • Markenanmeldung
  • Korrespondenz mit dem WIPO

Ihr Anwalt für Markenanmeldungen zum Festpreis. Den Wert Ihres Unternehmens durch eine Markenanmeldung von einem erfahrenen Rechtsanwalt für IT-Recht und für gewerblichen Rechtsschutz sichern. Schützen Sie sich vor Konkurrenten und sichern Sie sich Ihre Marke, bevor es ein anderer tut.

Markenanmeldung durch Rechtsanwalt: Eine gute Markenstrategie ist goldwert. Der Schutz der Marke richtet sich nach national, europaweit und weltweit geltenden Klassifikationen. Als auf das Markenrecht spezialisierte Kanzlei lernen wir Ihr Unternehmen und Ihre Produkte verstehen, entwerfen in Absprache mit Ihnen das entsprechend für Ihre Marke zugeschnittene Verzeichnis und entwickeln Ihren Marktauftritt gemeinsam. Auch für Markenanmeldungen im Rahmen des Amazon Brand Registry stehen wir zur Verfügung.

Markenanmeldung durch Fachanwalt: Optimaler Schutz für Ihre Marke zum Paketpreis

Ihre Marke steht für den Qualitätsanspruch und die Marktgeltung Ihres Angebots. Mit der Anmeldung Ihrer Marke schützen Sie dieses Kapital. Zur Anmeldung gehört die Prüfung der Eintragungsfähigkeit und die richtige Auswahl des Schutzbereichs sowie der Schutzklassen. Rechtsanwältin Anne Sulmann ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Sie weiß, worauf es bei einer erfolgreichen Markenanmeldung ankommt.

Nur ein durchdachter Anmeldeprozess gewährleistet sinnvollen Markenschutz

Markenkennzeichen sind die schnellste Form einer Botschaft an die Kunden. Das Branding setzt jedoch eine funktionierende Markenstrategie voraus. Produkt, Zielgruppe und Markenbotschaft müssen zueinander passen. Ähnlich ist es mit der Markenanmeldung. Auch sie erfordert durchdachte Schritte:

  • Die Prüfung der markenrechtliche Lage: ist die Marke schutzfähig, ist der Markenanspruch klar?
  • Die Auswahl des passenden Schutzumfangs: Bei welchem Markenregister und welchem Schutzbereich ist das Verhältnis von Schutzwirkung und Kosten optimal?
  • Die Absicherung des Markenanspruchs im Marktalltag nach der Anmeldung: der Markenanspruch geht verloren, wenn er nicht verteidigt wird.

Rechtsanwältin Anne Sulmann unterstützt Sie gerne bei jeder dieser Aufgaben.

Welche Kennzeichen kommen als Marke in Frage?

Grundsätzlich lässt sich alles als Marke eintragen, das eine bestimmten Ware oder Dienstleistung kennzeichnen und klar definiert werden kann. Neben Wortmarken, Bildmarken und kombinierten Wort-Bild-Marken gibt es auch Klangmarken bzw. Hörmarken, Farbmarken, Formmarken, dreidimensionale Marken, Positionsmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken, Kennfadenmarken und sonstige Markenformen.

  • Die drei Streifen an der Seite von Sportschuhen sind eine Positionsmarke von Adidas.
  • Magenta ist eine Farbmarke, das bekannte „Tüdelüdüdü“ eine Klangmarke der Telekom.
  • Der brüllende Löwe im Kreis aus goldenem Filmband ist eine Bewegungsmarke und Multimediamarke von MGM.
  • Die Flaschenform von Coca-Cola ist als dreidimensionale Marke geschützt.

Dagegen ist eine bestimmte Gestaltungsweise nicht als Marke schutzfähig. Sie ist aber als geschütztes Design eintragbar. Wir prüfen für Sie, welche Kennzeichen Ihrer Waren, Ihrer Werbung oder Ihres Firmenauftritts für eine Markeneintragung in Frage kommen.

Deutsche Marke, EU-Marke (Unionsmarke) oder internationale Marke?

Vor der Eintragung steht die Frage, wie weit der territoriale Schutzbereich der Marke reichen soll. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten der Markenregistrierung:

  • als nationale Marke, die für Deutschland zum Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in München angemeldet wird. In diesem Fall ist die Marke vor unbefugter Verwendung in Deutschland geschützt.
  • als Unionsmarke (EU-Marke), sie wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im spanischen Alicante eingetragen. Damit ist das Kennzeichen EU-weit geschützt.
  • als internationale Marke (IR-Marke) gemäß dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, dafür ist die UN- Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf zuständig. Voraussetzung der internationalen Registrierung ist die Eintragung als nationale oder Unionsmarke. Der Schutzbereich hängt davon ab, welche der 106 Signatarstaaten als „Erstreckungsländer“ ausgewählt werden.

Je weiter der territoriale Schutzbereich gefasst wird, desto höher liegen die Kosten der Eintragung. Außerdem bringt ein unnötig großer Schutzbereich die Gefahr teurer markenrechtlicher Konflikte in anderen Ländern. Deshalb sollte die Frage der Markenregister-Auswahl gut durchdacht sein und die zukünftige Entwicklung einbeziehen. Als spezialisierte Kanzlei für Markenrecht unterstützen wir Sie in den notwendigen Entscheidungen zur Markenstrategie.

Für welche Klassen soll die Marke eingetragen werden?

Eine Marke wird immer für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen, nie „für alles und jedes“. Grundsätzlich ist der Schutzumfang der Marke auf die Klassen beschränkt, für die eine Eintragung erfolgt ist. Grundlage ist die Nizza-Klassifikation, die aus 45 Klassen besteht: 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen. Zum Beispiel umfasst Klasse 28 „Spiele, Spielwaren und Spielzeug; Videospielgeräte; Turn- und Sportartikel; Christbaumschmuck“, zu Klasse 35 gehören „Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; Büroarbeiten“.

Die scheinbar naheliegende Lösung, stets bei jeder Eintragung alle Klassen abzudecken, scheitert an zwei Aspekten. Zum einen beschwört man damit schnell vermeidbare, kostspielige Rechtskonflikte mit Interessenten ganz anderer Branchen herauf. Zum anderen wird die Eintragung umso teurer, je mehr Klassen sie umfasst. Auch in der entscheidenden Frage der Klassen-Auswahl für Ihre Markeneintragung unterstützen wir Sie.

Prüfung auf Schutzhindernisse: Ist das Kennzeichen markenfähig und eintragungsfähig?

Eine Eintragung in das Markenregister sorgt für Markenschutz. Kennzeichen sind zwar auch ohne Eintragung geschützt, wenn sie im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und „Verkehrsgeltung“ erwerben, oder über „notorische Bekanntheit“ verfügen (§ 4 Markengesetz). Die Eintragung untermauert den Markenanspruch jedoch und schickt ein klares Zeichen an Wettbewerber und andere Interessenten.

Bestimmte Kennzeichen können jedoch nicht als Marke geschützt werden. Zum Beispiel:

  • Begriffe, Logos, Grafiken und andere Kennzeichen, die ein anderes Unternehmen im gleichen Marktsegment bereits verwendet, dürfen seine Wettbewerber nicht für sich anmelden. Im Zweifel entscheidet, wer das Kennzeichen zuerst im geschäftlichen Verkehr genutzt hat und damit bei den „Verkehrskreisen“ bekannt wurde.
  • Bei Marken von weltweiter Bekanntheit bzw. „überragender Verkehrsgeltung“ ist selbst die Eintragung für andere Klassen von Waren oder Dienstleistungen tabu. „Coca-Cola“ ist nicht nur für Erfrischungsgetränke belegt. Es kann auch nicht als Marke für Nähmaschinen beansprucht werden.
  • Begriffe, die Arten von Waren oder Dienstleistungen beschreiben und denen deshalb die Unterscheidungskraft fehlt, sind nicht kennzeichenfähig: „Handy“ wäre zumindest in Deutschland als Marke für Smartphones nicht eintragungsfähig.
  • Ähnliches gilt für Begriffe, die Mengen, Beschaffenheiten, Herkunft oder Herstellungsweisen von Waren und Dienstleistungen beschreiben: „Saale-Unstrut“ oder „Brut“ können nicht die Marke eines Weinhändlers sein.
  • Formen, die technisch oder durch die Art der Ware oder des Produkts bedingt sind, sind nicht markenfähig (§ 3 Abs. 2 MarkenG). Sie können stattdessen als Patent angemeldet werden, wenn sie eine neuartige, erfinderische und gewerblich nutzbare Leistung darstellen.
  • Bei einer unklaren, vagen Beschreibung oder Definition des Kennzeichens scheitert die Markeneintragung an fehlender Zeichenfähigkeit.
  • Außerdem dürfen Marken laut § 8 MarkenG weder irreführend sein noch gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen. Die Beschwerde eines Anmelders gegen die Nichteintragung der Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „ready to fuck“ wies der BGH deshalb zurück (BGH, 02.10.2012 – I ZB 89/11).

Die Markenregistrare prüfen vor der Eintragung der Marke, ob sogenannte „absolute“ Schutzhindernisse wie fehlende Unterscheidungskraft bestehen. Das gilt sowohl für die deutsche Markenbehörde DPMA wie ihr EU-weites Gegenstück, das EUIPO. Eine Kontrolle auf „relative Schutzhindernisse“ wie bereits bestehende Ansprüche erfolgt jedoch nicht.

Deshalb ist die Recherche nach möglicherweise kollidierenden Markenansprüchen sehr wichtig. Andernfalls kann es schnell passieren, dass nach der Eintragung ein anderer Inhaber mit älteren Rechten sofort wieder die Löschung der Marke durchsetzt. Solche unvorhergesehenen Markenkonflikte haben in der Vergangenheit bereits schon ganze Produkteinführungen zu Fall gebracht.

Entwickelt Ihr Unternehmen gerade neue Produkte, gestaltet sein Logo oder die Corporate Identity oder plant eine Marketingkampagne? Rechtsanwältin Sulmann berät Sie schon im Planungsprozess zur markenrechtlichen Optimierung.

Der Schutz nach der Eintragung: Markenansprüche kontrollieren und durchsetzen

Mit der Eintragung Ihrer Marke können Sie Ihre Ansprüche jederzeit dokumentieren. Deshalb ist es nur konsequent, Ihr Unternehmen auf die Durchsetzung der markenrechtlichen Ansprüche auszurichten. Schließlich handelt es sich dabei um eine handfeste, bilanzierbare Form von Kapital.

  • Weisen Sie darauf hin, dass ein bestimmtes Kennzeichen Ihre Marke ist. Der Hinweis „Registered Trade Mark“ und das Symbol ® unterstreichen Ihre Markenrechte, auch wenn diese Kennzeichnung in Deutschland keine direkte Rechtswirkung hat.
  • Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter dafür, auf mögliche Markenrechtsverletzungen zu achten.
  • Bereiten Sie Regeln für den Fall einer Markenrechtsverstoßes vor, so dass Sie bei Bedarf die Situation schnell prüfen und je nach Situation die passenden Schritte einleiten können.
  • Sorgen Sie für professionelle, umfassende Lizenzvereinbarungen, wenn Sie Ihre Markenrechte zur Nutzung an Vertriebspartner, Geschäftspartner, Händler etc. lizenzieren.

Als Fachanwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Markenrecht berät Sie die Kanzlei auch zur Umsetzung Ihrer Markenrechtsansprüche im betrieblichen Alltag.

Was kostet eine Markenanmeldung durch einen Anwalt?

Hier finden Sie nochmals unsere Preisstruktur.

Wenden Sie sich gerne an uns. Wir sind für Sie da und planen vertrauensvoll mit Ihnen zusammen Ihren neuen Marktauftritt.