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	<title>Designrecht - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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	<description>IT-Recht und Gewerblicher Rechtsschutz</description>
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		<title>Hyaluron-Pen: Behörde knickt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Sep 2021 11:52:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kosmetikrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2 style="text-align: justify;"><strong>Behandlung mit dem IRI Pen &#8211; Behörde knickt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein</strong></h2>
<p style="text-align: justify;">In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen ein behördliches Verbot, das die Behandlung mit dem IRI Pen nebst der dazugehörigen Hyaluronsäure, dem IRI Filler S600, durch eine in der Anwendung geschulte Kosmetikerin ohne Heilpraktikererlaubnis betrifft, ist die zuständige Behörde eingeknickt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gesundheitsamt hat die angeordnete sofortige Vollziehung des Verbotes zurückgenommen, nachdem wir für die betroffene Kosmetikerin, einer Kundin unserer Mandantin, welche wiederrum Hersteller, Entwickler und exklusiven Vertreiber des IRI Applikationssystems ist, einen Antrag nach § 80 Abs. 5, S. 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt hatten. Die Behörde darf von der von ihr erlassenen Verfügung damit erst einmal keinen Gebrauch machen, die von uns vertretene Kundin darf also weiter Behandlungen mit dem IRI Applikationssystem durchführen.</p>
<p style="text-align: justify;">Unsere Mandantin ist ein bekanntes Unternehmen aus der Beautybrache und auf den Bereich der Entwicklung und des Vertriebs hochwertiger apparativer Kosmetikgeräte spezialisiert und als diese unter anderem Entwickler und Vertreiber des IRI Pen, auch bekannt als IRI Applikationssystem. Dieses System ermöglicht ein mehrfaches Einschleusen von Hyaluron und anderen kosmetischen Mitteln, wie zum Beispiel Peptiden, mittels Druck ohne Einwirkung von Nadeln und Kanülen über die Haut zur Verschönerung und Aufpolsterung. Es ist mit einer Sperrfunktion ausgestattet, um das Einschleusen von Hyaluron oder kosmetischen Mitteln ausschließlich in die oberste Hautschicht zu ermöglichen und zudem ein Applizieren von zu großen Hyaluronmengen, wie dies etwa bei der Injektion mittels Nadel der Fall ist, zu verhindern. Dieses IRI Applikationssystem wurde vielfach im asiatischen Raum plagiiert und in die Europäische Union eingeführt. Diese Plagiate sind mit keinem oder einen unzureichenden Sperrorgan ausgestattet, welche damit eine sichere Anwendung beim Kunden nicht gewährleisten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der IRI Filler S600 hat bereits das Zertifikat der Dermatest GmbH aus Münster „Sehr gut“ erhalten. Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass das Präparat im Epikutantest mit sensibler Haut keine toxisch-irritativen Unverträglichkeitsreaktionen gezeigt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinausgehend hatte bereits die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 25.04.2019 festgestellt, dass es sich sowohl bei dem IRI Applikationssystem, als auch bei dem IRI Filler S600 um ein kosmetisches Produkt und nicht um ein Medizinprodukt handelt.</p>
<p style="text-align: justify;">Unserer Mandantin liegt zudem für das IRI Applikationssystem eine erst vor wenigen Tagen fertiggestellte, umfangreich durchgeführte medizinische Studie sowie ein hierauf basierendes Gutachten vor, welches bestätigt, dass das eigens für den kosmetischen Bereich entwickelte IRI Applikationssystem Hyaluron ausschließlich in die Epidermis mittels transdermaler Applikation indiziert. Nervenbahnen und Muskelstränge verlaufen in dieser obersten Hautschicht nicht, weshalb die Anwendung des IRI Applikationssystems mitsamt der zwingend durchzuführenden Schulung als Voraussetzung des Erwerbs bei fachgerechter Anwendung keine Gesundheitsschädigung befürchten lässt. In der Studie ließen sich weder Gefäß- oder Gewebeverletzungen, noch Blutergüsse oder andere Verletzungen der Haut feststellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Anders als bei einer Faltenunterspritzung, auf welche die Behörde das von ihr ausgesprochene Verbot maßgeblich gestützt hatte, lasse die Behandlung mit dem IRI Applikationssystems also gerade keine Verletzung der maßgeblichen Hautschichten erkennen. Aus diesem Grunde stellt das Gutachten fest, dass eine Gesundheitsschädigung bei fachgerechter Anwendung durch geschulte Kosmetiker nicht zu besorgen sei. Haben auch Sie Fragen zu apparativer Kosmetik oder zum Kosmetikrecht?</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
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<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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		<title>Europaweites Verkaufsverbot für Plagiate</title>
		<link>https://itjur.de/verkaufsverbot-plagiate/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Sep 2021 11:42:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;"><strong>LG Düsseldorf bestätigt europaweites Verkaufsverbot für Plagiate eines Hyaluron-Pens</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit <span>Urteil vom 06.06.2019, Az. 14c O 31/19</span> hat das LG (Landgericht) Düsseldorf ein zuvor durch einstweilige Verfügung vom 11.03.2019 ausgesprochenes europaweites Verkaufsverbot für Plagiate eines Hyaluron-Pens bestätigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei unserer Mandantin handelt es sich um ein bekanntes Unternehmen aus der Beauty- &amp; Kosmetikbranche aus Düsseldorf. Sie ist Erfinderin und Designerin des sogenannten IRI-Applikationssystems. Hierbei handelt es sich um ein System, welches ein mehrfaches Einschießen von Hyaluron ohne Einwirkung von Nadeln in die Haut zur Faltenreduktion oder Aufpolsterung ermöglicht und mit einer zum Patent angemeldeten Sperrprofiltechnologie ausgestattet ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Technologie verhindert ein Einschießen von zu großen Hyaluronmengen in die Haut und sichert zudem nur das Erreichen der obersten Hautschichten in einer Tiefe von 1,58 mm. Das von unserer Mandantin entwickelte Applikationssystem ist neben der zum Patent angemeldeten Technologie, als Gebrauchsmuster sowie als Design und als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt.</p>
<p style="text-align: justify;">Von dem Applikationssystem unserer Mandantin wurde, wie so oft, im asiatischen Raum eine Vielzahl von Plagiaten gefertigt, die über Plattformen wie alibaba.com im gesamten Bereich der Europäischen Union zum Weiterverkauf angeboten werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Das LG Düsseldorf hatte auf Antrag unserer Mandantin bereits mehrere einstweilige Verfügungen gegen Mitbewerber unserer Mandantin wegen Verstoßes gegen <span>Art. 19 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverodnung (GGV)</span> erlassen und die Einfuhr, das Anbieten und, das in den Verkehr bringen, den Gebrauch und/oder den Besitz des Plagiates verboten. So auch in dem hier vorliegenden Verfahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerin hatte sich gegen den Bestand der einstweiligen Verfügungsverfahren im hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahren mit der Behauptung gewehrt, dass das Applikationssystem unserer Mandantin nicht neu sei. Angeblich sei das Plagiat des Hyaluron-Pens bereits seit Mitte des Jahres 2018 und damit vor Anmeldung des deutschen Designs unserer Mandantin auf dem Markt erhältlich gewesen und von ihr gekauft worden. Zudem war sie der Auffassung, dass ein einmaliges Anbieten des Plagiates auf einer Internethandelsplattform nicht ausreichend sei, um ein derart weitereichendes europaweites Verbot zu begründen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das LG Düsseldorf ließ diese Argumentation nicht gelten. Es setzte sich umfänglich mit der erforderlichen Neuheit und Eigenart des Applikationssystems unserer Mandantin, dem vorbekannten Formenschatz, den Anforderungen an eine Verletzungsprüfung nach <span>Art. 10 Abs. 1 GGV</span>, dem Umfang der Verletzungshandlungen nach <span>Art. 19 GGV</span> sowie auch mit der Argumentation der behaupteten fehlenden Neuheit auseinander, der das Landgericht nicht gefolgt ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Vorgenannte Entscheidung zeigt, welch immens wichtigem Stellenwert der Schutz von geistigem Eigentum durch entsprechend einzutragende Schutzrechte hat. Benötigen Sie Hilfe bei der Anmeldung von Schutzrechten oder ihrer Durchsetzung?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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<p style="text-align: justify;"></p></div>
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