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LG Düsseldorf bestätigt europaweites Verkaufsverbot für Plagiate eines Hyaluron-Pens

Mit Urteil vom 06.06.2019, Az. 14c O 31/19 hat das LG (Landgericht) Düsseldorf ein zuvor durch einstweilige Verfügung vom 11.03.2019 ausgesprochenes europaweites Verkaufsverbot für Plagiate eines Hyaluron-Pens bestätigt.

Bei unserer Mandantin handelt es sich um ein bekanntes Unternehmen aus der Beauty- & Kosmetikbranche aus Düsseldorf. Sie ist Erfinderin und Designerin des sogenannten IRI-Applikationssystems. Hierbei handelt es sich um ein System, welches ein mehrfaches Einschießen von Hyaluron ohne Einwirkung von Nadeln in die Haut zur Faltenreduktion oder Aufpolsterung ermöglicht und mit einer zum Patent angemeldeten Sperrprofiltechnologie ausgestattet ist.

Diese Technologie verhindert ein Einschießen von zu großen Hyaluronmengen in die Haut und sichert zudem nur das Erreichen der obersten Hautschichten in einer Tiefe von 1,58 mm. Das von unserer Mandantin entwickelte Applikationssystem ist neben der zum Patent angemeldeten Technologie, als Gebrauchsmuster sowie als Design und als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt.

Von dem Applikationssystem unserer Mandantin wurde, wie so oft, im asiatischen Raum eine Vielzahl von Plagiaten gefertigt, die über Plattformen wie alibaba.com im gesamten Bereich der Europäischen Union zum Weiterverkauf angeboten werden.

Das LG Düsseldorf hatte auf Antrag unserer Mandantin bereits mehrere einstweilige Verfügungen gegen Mitbewerber unserer Mandantin wegen Verstoßes gegen Art. 19 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverodnung (GGV) erlassen und die Einfuhr, das Anbieten und, das in den Verkehr bringen, den Gebrauch und/oder den Besitz des Plagiates verboten. So auch in dem hier vorliegenden Verfahren.

Die Antragsgegnerin hatte sich gegen den Bestand der einstweiligen Verfügungsverfahren im hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahren mit der Behauptung gewehrt, dass das Applikationssystem unserer Mandantin nicht neu sei. Angeblich sei das Plagiat des Hyaluron-Pens bereits seit Mitte des Jahres 2018 und damit vor Anmeldung des deutschen Designs unserer Mandantin auf dem Markt erhältlich gewesen und von ihr gekauft worden. Zudem war sie der Auffassung, dass ein einmaliges Anbieten des Plagiates auf einer Internethandelsplattform nicht ausreichend sei, um ein derart weitereichendes europaweites Verbot zu begründen.

Das LG Düsseldorf ließ diese Argumentation nicht gelten. Es setzte sich umfänglich mit der erforderlichen Neuheit und Eigenart des Applikationssystems unserer Mandantin, dem vorbekannten Formenschatz, den Anforderungen an eine Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV, dem Umfang der Verletzungshandlungen nach Art. 19 GGV sowie auch mit der Argumentation der behaupteten fehlenden Neuheit auseinander, der das Landgericht nicht gefolgt ist.

Vorgenannte Entscheidung zeigt, welch immens wichtigem Stellenwert der Schutz von geistigem Eigentum durch entsprechend einzutragende Schutzrechte hat. Benötigen Sie Hilfe bei der Anmeldung von Schutzrechten oder ihrer Durchsetzung?

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Rechtsanwältin Anne Sulmann