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	<title>Strafrecht - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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	<description>IT-Recht und Gewerblicher Rechtsschutz</description>
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	<title>Strafrecht - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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	<item>
		<title>Erneute Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Behandlung mit Hyaluron-Pen ohne Heilkundeerlaubnis</title>
		<link>https://itjur.de/ermittlungsverfahren-heilkundeerlaubnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Nov 2021 23:47:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kosmetikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/ermittlungsverfahren-heilkundeerlaubnis/">Erneute Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Behandlung mit Hyaluron-Pen ohne Heilkundeerlaubnis</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Für eine weitere Mandantin konnten wir die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts einer Straftat nach dem Heilpraktikergesetz durch Behandlungen mit einem eigens für den kosmetischen Markt entwickelten Hyaluron-Applikationssystems erreichen. Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte unsere Mandantin darüber informiert, dass eine Anzeige nach § 5 Heilpraktikergesetz (HeilprG) vorliege, wonach in ihrem Kosmetikstudio eine Behandlung mit einem Hyaluron-Pen angeboten würde, ohne dass unsere Mandantin im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis sei.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Nach § 5 HeilprG wird, wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</strong></p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>1 HeilprG regelt zur Ausübung der Heilkunde wie folgt:</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.</p>
<p style="text-align: justify;">(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung &#8222;Heilpraktiker&#8220;.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft werde „die Einbringung von Hyaluronsäure mittels Hyaluron-Pen seitens der zuständigen Behörde als Heilkunde eingestuft, wozu es einer Heilkunderlaubnis bedürfe. Unsere Mandantin sei als Kosmetikerin nicht im Besitz einer solchen.</p>
<p style="text-align: justify;">Für unsere Mandantin konnten wir den Unterschied zwischen Faltenunterspritzungen einerseits und Applikationen von Hyaluron mittels Druckluft durch ein eigens hierfür entwickeltes originales Applikationssystem andererseits darlegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein immer wieder diskutiertes Thema im apparativen Kosmetikrecht ist die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen angewandte kosmetische Verfahren einer Unterspritzung, welche unstreitig auch in tiefere Hautschichten reicht und damit einer Heilkundeerlaubnis bedarf, gleichzusetzen sind. Zudem haben Entwickler von originalen, eigens für den kosmetischen Markt entwickelten Produkten auch in diesem Bereich immer wieder das Problem, dass nicht zertifizierte Nachahmungen und Plagiate aus Billigproduktionen aus China auf den Markt schwemmen, die in ihrer Anwendung häufig nicht sicher sind und von Kosmetikerinnen daher nicht angewendet werden sollten. Dies wirkt sich oft auf den gesamten kosmetischen Markt aus, weil auch originale Produkte zu Unrecht in Verruf geraten.</p>
<p style="text-align: justify;">Genaues Hinschauen vor Einsatz eines Produktes und gegebenenfalls auch ein finanziell höherer Aufwand bei Anschaffung kann sich daher lohnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Haben Sie auch Fragen zum apparativen Kosmetikrecht und zur Erforderlichkeit einer Heilkundeerlaubnis bei kosmetischen Behandlungen?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
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		<item>
		<title>Erhebung von Beweisen über mit Enchro-Chat verschlüsselte Kryptohandys geführte Kommunikation</title>
		<link>https://itjur.de/beweise-kryptohandy-kommunikation/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Nov 2021 23:56:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/beweise-kryptohandy-kommunikation/">Erhebung von Beweisen über mit Enchro-Chat verschlüsselte Kryptohandys geführte Kommunikation</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.11.2021, Az. 2 Ws 261/21 unter anderem festgestellt, dass die dortig wegen Betäubungsmittelhandels und organisierten Kraftfahrzeugdiebstahls Angeklagten den Schutz des Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) bewusst zur Begehung von schweren Straftaten missbraucht hätten und insbesondere nicht zu erwarten war, dass mit der Überwachung schutzbedürftige sensible Daten gesammelt werden würden, da die verwendeten Endgeräte für konventionelle Kommunikation keine Möglichkeit böten. Die Erhebung der Beweise war daher zulässig. Aus der fehlenden Beachtung der Rechtsvorschriften der RL-EEA durch französische Behörden ergebe sich zudem kein Beweisverwertungsverbot in deutschen Strafverfahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Telefone seien auf einer frei zugänglichen Internetseite mit folgenden Produktmerkmalen beworben wurden: „Garantie der Anonymität, personalisierte Android Plattform, doppeltes Betriebssystem, allerneueste Technik, automatische Löschung von Nachrichten, schnelles Löschen, Unantastbarkeit, Kryptografie-Hardwaremodul“. Folgende Anwendungen waren auf dieser Art von Telefonen verfügbar: „EncroChat (lnstant-Secure Messaging Kunde), EncroTalk (Chiffrierung der Sprachkonversationen auf IP), EncroNotes (Chiffrierung der lokal auf dem Gerät gespeicherten Notizen)“. Ein Erwerb solcher Endgeräte war jedoch nicht über die offizielle Webseite dieses Unternehmens möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht führte aus:</p>
<p style="text-align: justify;"><em>„a) Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf die Endgeräte ist dabei im Blick zu behalten, dass sich die Ermittlungen jedenfalls auch gegen die Vertreiber der Endgeräte richteten. Danach findet der Zugriff auf die von den Angeklagten genutzten Endgeräte und die darauf gespeicherten Daten seine Grundlage jedenfalls in § 100b StPO. Auf der Grundlage der zu Vertrieb und Nutzung der mit der EncroChat-Software versehenen Endgeräte bekannt gewordenen Besonderheiten &#8211; konspirativer Vertrieb hochpreisiger mit Verschlüsselungstechnik versehener Endgeräte, die für eine konventionelle Nutzung nicht eingesetzt werden können &#8211; bestand der Anfangsverdacht gegen die Vertreiber der Geräte, damit bewusst die Begehung schwerer Straftaten der organisierten Kriminalität, die zum Katalog der in § 100b Abs. 2 StPO aufgeführten Taten gehören, zu unterstützen (vgl. KG a.a.O., Rn. 48 bei juris). Der Zugriff auf die Endgeräte war dabei gemäß § 100b Abs. 3 Nr. 2 StPO zulässig, weil direkte Ermittlungsmaßnahmen gegen die namentlich nicht bekannten Vertreiber nicht möglich waren und deshalb nur der Zugriff auf die mit den vertriebenen Endgeräten geführte Kommunikation weiteren Aufschluss über die Verwendung für die Begehung strafbarer, dem Katalog des [ref=1a5e14d5-b109-49c6-91a1-e78f834e4c00]§ 100b Abs. 2 StPO[/ref] unterfallender Handlungen erwarten ließ. Allein der Zugriff auf den Server, über den die Kommunikation geleitet wurde, erlaubte wegen der vorherigen Verschlüsselung bereits auf dem Endgerät keinen Zugriff auf die Kommunikationsinhalte.</em></p>
<ol style="text-align: justify;">
<li><em>b) Die Auswertung der auf den Endgeräten gespeicherten Kommunikationsinhalte, die die Beteiligung der Angeklagten an Betäubungsmittelstraftaten gemäß § 29a Nr. 2 BtMG und damit einer Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 7 lit. b StPO belegten, hätten sodann auch nach deutschem Recht die Überwachung der laufenden Kommunikation gemäß § 100a Abs. 1 StPO gerechtfertigt, nachdem wegen des im Übrigen konspirativen Vorgehens der Beteiligten andere Ermittlungsmaßnahmen keinen Erfolg versprachen.“</em></li>
</ol>
<p style="text-align: justify;">Wenn Sie eine anwaltliche Beratung zum Thema Kryptohandys und Verschlüsselungsmethoden benötigen:</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<div class="st-section" style="text-align: justify;">
<div class="st-sbs-txt">
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<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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		<title>Fake-Rechnungen des DPMA und des EUIPO im Umlauf</title>
		<link>https://itjur.de/markenschutz-schwer-gemacht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Sep 2021 11:55:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2 style="text-align: justify;"></h2>
<h2 style="text-align: justify;">Markenschutz schwer gemacht- Fake-Rechnungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) und des europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO) erreichen Markenanmelder</h2>
<p style="text-align: justify;">Imnmer wieder erreichen Mandanten, für die wir kürzlich eine nationale Marke zur Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder eine Unionsmarke bei dem EUIPO angemeldet haben, eine gefälschte, angeblich vom DPMA stammende Rechnung über behauptet zu zahlende Beträge zwischen 1.300,00 und 3.400 EUR. Anderenfalls könne die Marke nicht angemeldet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf den ersten Blick sehen diese Rechnungen echt aus. Die angemeldeten Wort- bzw. die Wort-/Bildmarken der Anmelder sind bezeichnet und auch die Kontaktdaten sind zutreffend dem für jedermann einsehbaren Markenregister entnommen. Vor dem Hintergrund, dass viele Markenanmelder zudem sehnlich auf die Bestätigung über die erfolgreiche Eintragung Ihrer Marke warten, kommen schnell Zweifel auf, ob auch wirklich die für die Anmeldung anfallenden sogenannten Amtsgebühren beglichen sind oder ob ausgebliebende Zahlungen der Grund für die lange Eintragungsdauer sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Schaut man sich die Rechnungen genau an, wird schnell klar, dass diese nicht vom DPMA, also dem „Deutschen Patent- und Markenamt“ stammen, sondern von dem „Register der deutschen Marken“. Dieses Register gibt es nicht. Das DPMA versendet außerdem lediglich Gebühreninformationen, keine Rechnungen. In einigen Fällen behauptet der Absender behauptet außerdem, dass die angemeldete Marke erst dann registriert werden könne, wenn nicht nur die Gebühren nach der sogenannten „Nizza-Klassifikation“, sondern auch die Gebühren für die „Wiener-Klassifikation“ beglichen würden. War existiert neben der Nizza-Klassifikation (<a href="https://www.dpma.de/service/klassifikationen/nizzaklassifikation/index.html">https://www.dpma.de/service/klassifikationen/nizzaklassifikation/index.html</a>) auch eine Wiener-Klassifikation. Die Wiener-Klassifikation (<a href="https://www.dpma.de/marken/klassifikation/bilder/index.html">https://www.dpma.de/marken/klassifikation/bilder/index.html</a>) dient hingegen lediglich der Zuordnung von Bildbestandteilen und löst als solche keine Gebühren aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Nicht zuletzt sind die Fake-Rechnungen daran zu erkennen, dass links auf der ersten Seite nicht der Bundesadler mit dem Absender Deutsches Patent- und Markenamt prangt, sondern ein überdimensionaler QR-Code.</p>
<p style="text-align: justify;">Bitte veranlassen Sie keine Zahlungen, wenn Sie solche Rechnungen erhalten. In Fällen, in denen eine Anwaltskanzlei die Anmeldung für Sie übernommen hat, sollte Sie in der Regel schon stutzig machen, dass Sie überhaupt unmittelbar Post vom vermeintlichen DPMA erhalten und diese nicht an Ihren Anwalt übersandt wird. Zudem hatten unsere Mandanten, die eine solche Rechnung erhielten, alle bereits den amtlichen Gebührenbescheid vom DPMA, der an uns gerichtet war und den wir entsprechend an die Mandanten weitergeleitet hatten, über die sogenannte Amtsgebühr beglichen. Weitere über diesen Gebührenbescheid hinausgehende Zahlungen an das DPMA werden grundsätzlich nicht fällig.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei Zweifeln über die Echtheit der Rechnungen wenden Sie sich an Ihre Anwaltskanzlei. Auch das DPMA listet unter <a href="https://www.dpma.de/dpma/service/gebuehren/irrefuehrende_zahlungsaufforderungen/index.html">https://www.dpma.de/dpma/service/gebuehren/irrefuehrende_zahlungsaufforderungen/index.html </a>nochmals Erkennungszeichen einer Fälschung auf. Haben Sie Zweifel, ob Ihre Rechnung echt ist?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/markenschutz-schwer-gemacht/">Fake-Rechnungen des DPMA und des EUIPO im Umlauf</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Google darf Suchtreffer zu „Unternehmensname und Betrugsverdacht“ nicht einblenden</title>
		<link>https://itjur.de/suchtreffer-unternehmensname-betrugsverdacht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Aug 2021 11:50:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/suchtreffer-unternehmensname-betrugsverdacht/">Google darf Suchtreffer zu „Unternehmensname und Betrugsverdacht“ nicht einblenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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<h2 style="text-align: justify;"><strong>Google darf Suchtreffer zu „Unternehmensname und Betrugsverdacht“ nicht einblenden </strong></h2>
<p style="text-align: justify;">Das LG (Landgericht) München I hat Google die Einblendung eines Suchtreffers bei Eingabe der Kombination des Firmennamens und Betrugsverdacht im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten (LG München<span> I, Beschluss v. 23.3.2017, </span>Az<span>. 25 O 2314/17). </span></p>
<p style="text-align: justify;">Die betroffene Firma war gegen Google vorgegangen, weil dort bei entsprechender Sucheingabe ihres Firmennamens und dem Zusatz Betrugsverdacht ein Suchtreffer erschien, in welchem wahrheitswidrig behauptete wurde, die Firma stehe unter Betrugsverdacht und es laufe ein Ermittlungsverfahren gegen sie.</p>
<p style="text-align: justify;">Google wurde zunächst außergerichtlich zur Unterlassung dieser Sucheinblendung aufgefordert. Als Google auch nach einen Zeitraum von drei Wochen nicht reagiert hatte, ließ die Betroffene einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch ihre Verfahrensbevollmächtigte einreichen. Mit Erfolg. Die einstweilige Verfügung wurde erlassen. Google haftete als Betreiber der Suchmaschine als Störer. Der Streitwert auf 50.000,00 EUR festgesetzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Dass Google als Störer haften kann, ist nicht neu. Bereits das OLG (Oberlandesgericht) München hatte einen ähnlichen Verfügungsbeschluss (Beschluss vom 27.04.2015, Az. 18 W 591/15) erlassen, wonach die Einblendung eines Suchtreffers verboten wurde, der auf ein laufendes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Betruges verwies. Die Besonderheit war hier, dass gegen das Unternehmens tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gelaufen war, nicht jedoch wegen Betruges, sondern wegen Kapitalanlagebetruges.</p>
<p style="text-align: justify;">Dennoch erkannte das OLG München eine unwahre und rufschädigende Tatsachenbehauptung und bestätigte die Inanspruchnahme von Google nach entsprechender erfolgloser Beanstandung durch das Unternehmen wegen der Verletzung von Prüfungspflichten als Störer.</p>
<p style="text-align: justify;">Denn wenn die aufgestellte Tatsachenbehauptung im Zeitpunkt der Äußerung erheblich unwahr sei, so das OLG, müsse die Tatsachenbehauptung nicht hingenommen werden. Ob die angegriffene Äußerung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig oder unzulässig sei, komme es deshalb nicht an.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach den vom BGH (Bundesgerichtshof) und dem BVerfG (Bundesverfassungsgericht) zur Verdachtsberichtserstattung <span></span>aufgestellten Grundsätzen darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). <strong>Voraussetzung für die Berufung auf die Verdachtsberichterstattung ist jedoch stets, dass der in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Jedes Unternehmen, das schon einmal mit einer rechtswidrigen Berichterstattung im Internet konfrontiert war, weiß wie erheblich die Rufschädigung sein kann. Aus diesem Grund sind wir spezialisiert auf den Schutz von Unternehmen und Persönlichkeitsrechten im Internet. Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann<strong></strong></p>
<p style="text-align: justify;">
</div></div>
</p></div>
</p></div>
</p></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/suchtreffer-unternehmensname-betrugsverdacht/">Google darf Suchtreffer zu „Unternehmensname und Betrugsverdacht“ nicht einblenden</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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