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Markenschutz schwer gemacht- Fake-Rechnungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) und des europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO) erreichen Markenanmelder

Imnmer wieder erreichen Mandanten, für die wir kürzlich eine nationale Marke zur Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder eine Unionsmarke bei dem EUIPO angemeldet haben, eine gefälschte, angeblich vom DPMA stammende Rechnung über behauptet zu zahlende Beträge zwischen 1.300,00 und 3.400 EUR. Anderenfalls könne die Marke nicht angemeldet werden.

Auf den ersten Blick sehen diese Rechnungen echt aus. Die angemeldeten Wort- bzw. die Wort-/Bildmarken der Anmelder sind bezeichnet und auch die Kontaktdaten sind zutreffend dem für jedermann einsehbaren Markenregister entnommen. Vor dem Hintergrund, dass viele Markenanmelder zudem sehnlich auf die Bestätigung über die erfolgreiche Eintragung Ihrer Marke warten, kommen schnell Zweifel auf, ob auch wirklich die für die Anmeldung anfallenden sogenannten Amtsgebühren beglichen sind oder ob ausgebliebende Zahlungen der Grund für die lange Eintragungsdauer sind.

Schaut man sich die Rechnungen genau an, wird schnell klar, dass diese nicht vom DPMA, also dem „Deutschen Patent- und Markenamt“ stammen, sondern von dem „Register der deutschen Marken“. Dieses Register gibt es nicht. Das DPMA versendet außerdem lediglich Gebühreninformationen, keine Rechnungen. In einigen Fällen behauptet der Absender behauptet außerdem, dass die angemeldete Marke erst dann registriert werden könne, wenn nicht nur die Gebühren nach der sogenannten „Nizza-Klassifikation“, sondern auch die Gebühren für die „Wiener-Klassifikation“ beglichen würden. War existiert neben der Nizza-Klassifikation (https://www.dpma.de/service/klassifikationen/nizzaklassifikation/index.html) auch eine Wiener-Klassifikation. Die Wiener-Klassifikation (https://www.dpma.de/marken/klassifikation/bilder/index.html) dient hingegen lediglich der Zuordnung von Bildbestandteilen und löst als solche keine Gebühren aus.

Nicht zuletzt sind die Fake-Rechnungen daran zu erkennen, dass links auf der ersten Seite nicht der Bundesadler mit dem Absender Deutsches Patent- und Markenamt prangt, sondern ein überdimensionaler QR-Code.

Bitte veranlassen Sie keine Zahlungen, wenn Sie solche Rechnungen erhalten. In Fällen, in denen eine Anwaltskanzlei die Anmeldung für Sie übernommen hat, sollte Sie in der Regel schon stutzig machen, dass Sie überhaupt unmittelbar Post vom vermeintlichen DPMA erhalten und diese nicht an Ihren Anwalt übersandt wird. Zudem hatten unsere Mandanten, die eine solche Rechnung erhielten, alle bereits den amtlichen Gebührenbescheid vom DPMA, der an uns gerichtet war und den wir entsprechend an die Mandanten weitergeleitet hatten, über die sogenannte Amtsgebühr beglichen. Weitere über diesen Gebührenbescheid hinausgehende Zahlungen an das DPMA werden grundsätzlich nicht fällig.

Bei Zweifeln über die Echtheit der Rechnungen wenden Sie sich an Ihre Anwaltskanzlei. Auch das DPMA listet unter https://www.dpma.de/dpma/service/gebuehren/irrefuehrende_zahlungsaufforderungen/index.html nochmals Erkennungszeichen einer Fälschung auf. Haben Sie Zweifel, ob Ihre Rechnung echt ist?

Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.
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ITjur
Rechtsanwältin Anne Sulmann