Google darf Suchtreffer zu „Unternehmensname und Betrugsverdacht“ nicht einblenden
Das LG (Landgericht) München I hat Google die Einblendung eines Suchtreffers bei Eingabe der Kombination des Firmennamens und Betrugsverdacht im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten (LG München I, Beschluss v. 23.3.2017, Az. 25 O 2314/17).
Die betroffene Firma war gegen Google vorgegangen, weil dort bei entsprechender Sucheingabe ihres Firmennamens und dem Zusatz Betrugsverdacht ein Suchtreffer erschien, in welchem wahrheitswidrig behauptete wurde, die Firma stehe unter Betrugsverdacht und es laufe ein Ermittlungsverfahren gegen sie.
Google wurde zunächst außergerichtlich zur Unterlassung dieser Sucheinblendung aufgefordert. Als Google auch nach einen Zeitraum von drei Wochen nicht reagiert hatte, ließ die Betroffene einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch ihre Verfahrensbevollmächtigte einreichen. Mit Erfolg. Die einstweilige Verfügung wurde erlassen. Google haftete als Betreiber der Suchmaschine als Störer. Der Streitwert auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Dass Google als Störer haften kann, ist nicht neu. Bereits das OLG (Oberlandesgericht) München hatte einen ähnlichen Verfügungsbeschluss (Beschluss vom 27.04.2015, Az. 18 W 591/15) erlassen, wonach die Einblendung eines Suchtreffers verboten wurde, der auf ein laufendes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Betruges verwies. Die Besonderheit war hier, dass gegen das Unternehmens tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gelaufen war, nicht jedoch wegen Betruges, sondern wegen Kapitalanlagebetruges.
Dennoch erkannte das OLG München eine unwahre und rufschädigende Tatsachenbehauptung und bestätigte die Inanspruchnahme von Google nach entsprechender erfolgloser Beanstandung durch das Unternehmen wegen der Verletzung von Prüfungspflichten als Störer.
Denn wenn die aufgestellte Tatsachenbehauptung im Zeitpunkt der Äußerung erheblich unwahr sei, so das OLG, müsse die Tatsachenbehauptung nicht hingenommen werden. Ob die angegriffene Äußerung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig oder unzulässig sei, komme es deshalb nicht an.
Nach den vom BGH (Bundesgerichtshof) und dem BVerfG (Bundesverfassungsgericht) zur Verdachtsberichtserstattung aufgestellten Grundsätzen darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Voraussetzung für die Berufung auf die Verdachtsberichterstattung ist jedoch stets, dass der in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat.
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Rechtsanwältin Anne Sulmann