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	<title>IT-Recht - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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	<description>IT-Recht und Gewerblicher Rechtsschutz</description>
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	<title>IT-Recht - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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		<title>Datenleck bei Banken, Krankenkassen und Versicherungen: Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO für Betroffene</title>
		<link>https://itjur.de/datenleck-bank-krankenkasse-versicherung-schadenersatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Aug 2023 12:56:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/datenleck-bank-krankenkasse-versicherung-schadenersatz/">Datenleck bei Banken, Krankenkassen und Versicherungen: Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO für Betroffene</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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<h3 style="text-align: justify;">Datenmissbrauch durch Datenhack</h3>
<p style="text-align: justify;">Eine der Herausforderungen der heutigen Zeit ist der Schutz unserer persönlichen Daten im Internet vor unbefugtem Zugriff. In den letzten Jahren wurden immer wieder Datenlecks bei Unternehmen aus verschiedenen Branchen public, darunter Banken, Krankenkassen und Versicherungen. Zuletzt bekannt geworden ist hier insbesondere der Datenskandal bei Scalable Capital GmbH, dem Online-Broker aus München. Dort sind 2020 unzählige Kundendaten in die Hände von Hackern gelangt. Dabei handelte es sich persönliche Daten wie Anschrift, E-Mail-Adresse, Kontonummer, Steuer-ID oder Ausweiskopien der Betroffenen.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Vorfälle werfen nicht nur Fragen zur Datensicherheit auf, sondern auch zur Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).</p>
<h3 style="text-align: justify;">Datenlecks bei Banken, Krankenkassen und Versicherungen</h3>
<p style="text-align: justify;">Nunmehr sind erneut namenhafte Institutionen wie AOK, Barmer, Deutsche Bank, Postbank, Provinzial und auch Verivox Opfer von Datenlecks geworden. Teilweise liegen in unserer Kanzlei Schreiben von Krankenkassen und Versicherungen an unsere Mandanten vor, die über ein kürzlich entdecktes Datenleck informieren. Ursächlich soll die Sicherheitslücke bei einem Dienstleister sein. Abgegriffen wurden in vielen Fällen nicht nur Namen und Geburtsdaten, sondern auch Adressen, Steueridentifikationsnummern uns IBAN-Nummern.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Artikel 82 DSGVO: Schadenersatzansprüche für Betroffene</h3>
<p style="text-align: justify;">Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union hat den Schutz personenbezogener Daten zu einem zentralen Anliegen gemacht. Artikel 82 DSGVO gewährt den Betroffenen ein Recht auf Schadenersatz, wenn Betroffene infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Artikel 82 DSGVO erfordert eine sorgfältige Prüfung und rechtliche Beratung. Betroffene müssen nachweisen können, dass der Datenschutzverstoß tatsächlich zu einem Schaden geführt hat. Dies können nicht nur finanzielle Verluste oder eine Rufschädigung, sondern auch ein Datenkontrollverlust und die Sorge um die kriminelle Verwendung der Daten sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn Sie von dem Datenleck betroffen sind, wenden Sie sich gerne an uns. Wir sind eine auf das Datenschutzrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Gemeinsam bewerten wir Ihre Situation und leiten die notwendigen rechtlichen Schritte ein.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Fazit</h3>
<p style="text-align: justify;">Datenlecks bei Banken, Krankenkassen und Versicherungen sind alarmierende Ereignisse, welche Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für den Einzelnen unterstreichen. Die DSGVO bietet Betroffenen ein Instrument, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, wenn sie Opfer solcher Verstöße werden. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Daten bei einem solchen Vorfall betroffen sind, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.</p>
<p style="text-align: justify;">Als spezialisierte Anwältin für Datenschutzrecht und Fachanwältin für IT-Recht ist Rechtsanwältin Anne Sulmann langjährig erfahren in der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach der DSGVO für Ihre Mandanten und setzt auch Ihre Ansprüche durch. </p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
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		<item>
		<title>Das Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TADPF) ist beschlossen- DSGVO und die Datenübermittlung in die USA</title>
		<link>https://itjur.de/trans-atlantic-data-privacy-framework/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jul 2023 11:43:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Das Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TADPF) gilt seit dem 10.07.2023- DSGVO und die (sichere) Datenübermittlung in die USA]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/trans-atlantic-data-privacy-framework/">Das Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TADPF) ist beschlossen- DSGVO und die Datenübermittlung in die USA</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Seit dem 10.07.2023 ist es so weit: Die EU-Kommission und das Handelsministerium der USA haben das <a href="https://commission.europa.eu/document/fa09cbad-dd7d-4684-ae60-be03fcb0fddf_en"><span style="color: #e61927;">Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TADPF)</span></a> beschlossen. Können Daten an Google, Microsoft, Meta, AWS und Co. nun von der EU sicher in die USA übermittelt werden?</p>
<h3 style="text-align: justify;"></h3>
<h3 style="text-align: justify;">Der Hintergrund des TADPF</h3>
<p style="text-align: justify;">Safe-Harbour und Privacy-Shield als Vorgänger des TADPF wurden von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) 2015 bzw. 2020 für unwirksam erklärt. Seit dem 10.07.2023 gilt nun der viel erwartete neue Angemessenheitsbeschluss nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwischen der EU und den USA, der für eine sichere Datenübermittlung von Daten aus und von der EU in die USA sorgen soll. Das Trans-Atlantic Data Privacy Framework ist ein Abkommen zwischen allen 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Was ist ein Angemessenheitsbeschluss nach der DSGVO- das TADPF</h3>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">Ein <span style="color: #e61927;">Angemessenheitsbeschluss nach der DSGVO</span>, genauer nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/45.html">Art. 45 Abs. 3 DSGVO</a> ist vereinfacht gesagt eine Entscheidung der Europäischen Kommission, dass ein Drittland (ein Land außerhalb der EU/EWR) ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet. Ein solcher Beschluss bestätigt, dass das betreffende Drittland Datenschutzstandards eingeführt hat, die mit den Standards der EU vergleichbar sind und den Schutz personenbezogener Daten in ähnlicher Weise gewährleisten. Personenbezogene Daten dürfen dann in das Drittland übertragen werden, ohne dass zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Daten ergriffen werden müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Safe-Harbour und Privacy-Shield stellten ebenfalls einen solchen Angemessenheitsbeschluss dar. Bekanntlich wurden beide von dem  EuGH für unwirksam erklärt. Ein Grund hierfür lag seit jeher darin, dass die <span style="color: #e61927;">USA gerade kein dem EU-Standard vergleichbares Datenschutzniveau</span> gewährleisten konnten. Denn, wie allgemeinhin bekannt, war Hauptgrund <span style="color: #e61927;">hierfür die nahezu jederzeitige Zugriffsmöglichkeit von US-Behörden, insbesondere der National Security Agency (NSA) auf personenbezogene Daten von EU-Bürgern</span>. Letzte galt übrigens selbst dann, wenn Unternehmen ihren Sitz zwar in den USA, ihrer Service allerdings in der EU vorhielten.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<h3 style="text-align: justify;">beschränkter Zugriff durch NSA dank Biden</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">Damit die Zugriffsmöglichkeit der NSA auf personenbezogene Daten von EU-Bürgern zumindest eingeschränkt wird, unterzeichnete US-Präsident Biden bereits am 07.10.2022 die “<a href="https://www.state.gov/executive-order-14086-policy-and-procedures/"><span style="color: #e61927;">Executive Order on Enhancing Safeguards for United States Signals Intelligence Activities</span></a>”. Diese sollte dafür sorgen, dass jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Die US-Geheimdienste müssen als vor jedem Zugriff auf Daten von EU-Bürgern überprüfen, ob der Zugriff auf ihre Daten verhältnismäßig ist. Zudem ist ein Beschwerdeverfahren in den USA für EU-Bürger eingerichtet worden. Bei dem Civil Liberties Protection Officer der US-Geheimdienste können EU-Bürger damit künfitg eine Beschwerde beim einreichen. Führt eine solche nicht zum Erfolg, haben EU-Bürger die Möglichkeit vor ein neu geschaffenes Gericht, das Civil Liberties Protection Officer, zu ziehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Order hat nun im Wesentlich dafür gesorgt, dass die EU das TADPF beschlossen hat.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<h2 style="text-align: justify;">Ist die Datenübermittlung zwischen EU und USA nun sicher</h2>
<p style="text-align: justify;">Erstmal ja. Denn so lange der EuGH das TADPF nicht wieder für unwirksam erklärt, dürfen sich EU-Unternehmen darauf verlassen, dass nach dem TADPF zertifizierte Unternehmen die Datenschutzstandards einhalten. Anders als bei <span style="color: #e61927;">Standardvertragsklauseln gemäß</span> <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/46.html">Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO</a>, welche vor Geltung des TADPF überwiegend Rechtsgrundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen EU und USA waren, entfällt beim TADPF die verpflichtende eigene Überprüfung des Standards bei den jeweiligen US-Unternehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn Sie Fragen zur Datenübermittlung in die USA, dem TADPF, Cookies und Tracking durch US-Tools haben, wenden Sie sich gerne an uns. Wir helfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten- Verteidigung durch Fachanwalt</title>
		<link>https://itjur.de/abmahnung-markenrechtsverletzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Dec 2021 12:37:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-markenrechtsverletzung/">Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten- Verteidigung durch Fachanwalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2 style="text-align: justify;"><strong>Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten?</strong></h2>
<p style="text-align: justify;">Wurde Ihr Unternehmen wegen angeblicher Verstöße gegen Markenrechte abgemahnt? Nehmen Sie die Abmahnung ernst, aber reagieren Sie nicht voreilig: Rechtsanwältin Anne Sulmann sagt, worauf es für Abgemahnte ankommt und welche Verteidigungsmöglichkeiten Sie haben.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td width="614">
<p><strong>ITjur: eine Fachanwaltskanzlei für Ihre gewerblichen Schutzrechte in Düsseldorf</strong></p>
<p>Rechtsanwältin Anne Sulmann ist Gründerin der Düsseldorfer Kanzlei ITjur, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwältin für IT-Recht. Das Markenrecht ist seit Jahren einer ihrer Hauptschwerpunkte.</p>
<p>Abmahnung erhalten? <a href="https://itjur.de/kontaktBITTE-ANPASSEN">Fragen Sie Fachanwältin Sulmann nach Ihren Reaktionsmöglichkeiten.</a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h2 style="text-align: justify;">Wurden Sie für eine Markenverletzung abgemahnt?</h2>
<p style="text-align: justify;">Haben Sie ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei erhalten, das Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen einen Verstoß gegen Markenrechte vorwirft und deshalb Schadenersatz und das Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung fordert, alles in juristisch verklausulierter Sprache?</p>
<p style="text-align: justify;">Eine solche Abmahnung sollten Sie ernstnehmen. Es gilt, schnell zu reagieren, ohne durch unbedachtes Verhalten Ihre rechtlichen Aussichten zu beeinträchtigen. Die wichtigste Empfehlung für Ihre Situation lässt sich in einem Satz zusammenfassen: <strong>Reagieren Sie rasch, aber nicht ohne anwaltliche Beratung. </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wenden Sie sich umgehend an eine Fachanwaltskanzlei für Markenrecht. Juristisch stehen Ihre Aussichten vermutlich besser, als das Abmahnschreiben suggerieren will. Ohne anwaltliche Beratung unterlaufen in dieser Situation jedoch schnell verhängnisvolle, teure Fehler.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Reaktion auf eine markenrechtliche Abmahnung: die nächsten Schritte</h2>
<p style="text-align: justify;">Der erste Schritt besteht darin, die Abmahnung auf ihre formelle und inhaltliche Korrektheit zu überprüfen. Dabei stehen naturgemäß die markenrechtlichen Ansprüche, die in dem Schreiben geltend gemacht werden, im Zentrum. Anschließend kann man auf einer soliden Grundlage über Gegenmaßnahmen und Verteidigungsstrategien entscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Standortbestimmung erfordert Erfahrung und Kenntnis der Materie. Markenrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Neben den Rechtsvorschriften aus dem Markengesetz und anderen Vorschriften kommt eine umfangreiche Rechtsprechung zum Tragen, die man kennen sollte. Und vor allem zählen gerade bei Markenrechtsstreitigkeiten neben juristischen immer auch pragmatische Gesichtspunkte.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Markenrecht und Geschäftsstrategie</h2>
<p style="text-align: justify;">Wer Marken für etwas Abstraktes hält, liegt falsch. Markenkonflikte sind sehr konkrete Streitigkeiten, denn es geht um handfeste Vermögenswerte und effektive Marktwirkung. Große Unternehmen legen Wert darauf, in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte als klage- und konfliktbereit zu gelten. Manche Unternehmen mahnen ihre Wettbewerber selbst ohne solide Rechtsgrundlage ab, um diese durch die Aussicht auf einen teuren Rechtsstreit vom Gebrauch bestimmter Kennzeichen abzuhalten. Und für die demonstrative Verteidigung der eigenen Markenansprüche ist ein vermeintlich schutzloses, kleineres Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung und ohne Erfahrung mit Markenrechtsverfahren bestens geeignet. Solche Möglichkeiten müssen bei der Einordnung der Abmahnung mit bedacht werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Gar nicht so selten verfolgt bereits die Markeneintragung eine böswillige Absicht. Sie dient dann nicht dazu, den eigenen Gebrauch des Kennzeichens zu schützen. Vielmehr geht es darum, Wettbewerbern Steine in den Weg zu legen und fremde Angebote zu behindern. Oder das wahre Ziel ist von vornherein auf Abmahnmöglichkeiten und das Anzetteln von Rechtsstreitigkeiten gerichtet, um aus Vergleichsregelungen oder Schadenersatzforderungen Einnahmen zu erzielen. In diesem Fall kann die Abmahnung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs abgewehrt werden.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Das Rechtsinstrument der Abmahnung</h2>
<p style="text-align: justify;">Die Abmahnung ist ein Rechtsinstrument, um auch ohne zivilrechtlichen Prozess auf die Verletzung von Rechtsansprüchen zu reagieren. Im Markenrecht spielen Abmahnungen eine herausgehobene Rolle.</p>
<p style="text-align: justify;">Formell besteht eine Abmahnung meist aus diesen Elementen:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>eine an den Rechteverletzer gerichteten <strong>Darstellung des Verletzungstatbestands</strong> (z. B. Benutzung einer fremden Marke für die eigenen Produkte) samt dem Nachweis der eigenen Rechtsansprüche (z. B. der eigenen Markeneintragung)</li>
<li>die explizite Aufforderung, das Verhalten zukünftig zu unterlassen und zur Bekräftigung eine <strong>Unterlassungserklärung</strong> abzugeben: mit dieser verpflichtet sich der Verletzer, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu bezahlen, die in der Unterlassungserklärung selbst beziffert sein kann, aber nicht muss</li>
<li>einer <strong>Schadenersatzforderung</strong>, mit der die Schäden aus der unerlaubten Nutzung geltend gemacht werden</li>
<li>einer Kostennote des mit der Abmahnung beauftragten Anwalts, dessen Kosten dem Abgemahnten in Rechnung gestellt werden.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;">Drei wichtige Fragen in Bezug auf eine markenrechtliche Abmahnung</h2>
<p style="text-align: justify;">Die Bewertung der Abmahnung wegen Markenverletzung umfasst eine Reihe von Aspekten. Die Antworten erfordern markenrechtliches Know-how, da der Teufel häufig im Detail steckt. Im Grunde geht es um drei Fragen: Gibt es Ansatzpunkte, um die Berechtigung der Abmahnung zu widerlegen? Falls der Abmahner tatsächlich eine markenrechtliche Verletzung geltend machen kann: Sind die Beträge und Summen angemessen? Und: Welche konkrete Strategie ist angesichts der Antwort auf die ersten beiden Fragen sinnvoll?</p>
<h2 style="text-align: justify;">Punkt 1: Ist die markenrechtliche Abmahnung berechtigt?</h2>
<p style="text-align: justify;">Zentral ist natürlich die <strong>behauptete Verletzung von Rechten an einer Marke oder einem geschäftlichen Kennzeichen</strong>. Diese Behauptungen muss genau geprüft werden. In vielen Fällen lassen sich Gegenargumente finden.</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Welche Art von Markenverletzung wird behauptet: Die Verwendung eines geschützten Zeichens selbst oder einer ähnlichen, <strong>verwechselbaren Kennzeichnung</strong>? Geht es um die gleiche <strong>Klasse von Waren oder Dienstleistungen</strong> wie beim Markeninhaber oder um andere Produkte bzw. Dienstleistungen?</li>
<li>Wird der behauptete <strong>Verletzungstatbestand</strong> genau und konkret belegt? Wie belastbar sind diese Belege?</li>
<li>Ist das Unternehmen oder die Person, in deren Auftrag die Abmahnung erfolgt, <strong>Inhaber der Markenrechte</strong>? Genügt die Aktivlegitimation der <strong>Ansprüche des Abmahners </strong>auf die Marke oder das Kennzeichen den juristischen Anforderungen? Ist die Markeninhaberschaft oder Lizenzierung klar nachgewiesen?</li>
<li>Besteht eine <strong>Markeneintragung</strong>, und wenn ja, wo und für welche Klassen? Liegt eine Markenurkunde oder ein Auszug aus dem Markenregister des DPMA oder der EUIPO vor? Hat der Abmahner das Kennzeichen bereits früher im geschäftlichen Verkehr verwendet, und zwar früher als das abgemahnte Unternehmen? Oder kann der Abmahner eine <strong>Lizenz</strong> für die Nutzung der Marke oder des Kennzeichens vorweisen?</li>
<li>Ist das Kennzeichen, dessen Gebrauch abgemahnt wurde, überhaupt eine schutzfähige Marke im Sinn des gewerblichen Schutzrechts? Oder ist das Kennzeichen gar nicht eintragungsfähig? Es kann sich beispielsweise um einen <strong>beschreibenden Begriff</strong> handeln, oder einen Begriff <strong>ohne Unterscheidungskraft</strong>.</li>
<li>Gibt es andere Hinweise auf eine <strong>rechtsmissbräuchliche Markeneintragung </strong>oder auf ein absolutes Schutzhindernis?</li>
<li>Wurde die Marke vom abmahnenden Unternehmen überhaupt im Markt verwendet, oder ist der Markenschutz durch <strong>Nichtbenutzung</strong> hinfällig?</li>
<li>Bezieht sich die Abmahnung auf Produkte, die das abmahnende Unternehmen <strong>selbst in den Markt eingebracht</strong> hat? Das ist besonders beim Weiterverkauf von Produkten, dem Verkauf von Gebrauchtwaren oder bei Reimporten wichtig, denn dann sind gemäß dem Erschöpfungsgrundsatz keine markenrechtlichen Ansprüche möglich.</li>
<li>Wurden die Kennzeichen vom angeblichen Verletzer überhaupt <strong>markenmäßig verwendet</strong>? Oder wurde die Marke nur erwähnt bzw. angeführt (zulässige Markennennung), z. B. im Rahmen eines vom Wettbewerbsrecht gedeckten Vergleichs oder als Illustration? Dann liegt kein Verstoß gegen den Markenschutz vor.</li>
<li>Erfolgte die abgemahnte <strong>Benutzung im geschäftlichen Verkehr</strong>? Wenn nicht, dann können auch keine Ansprüche dagegen angemeldet werden. Ein privater Gelegenheitsverkauf kann nicht als Markenverletzung abgemahnt werden.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;">Punkt 2: Sind Anwaltskosten, Schadenersatz und Vertragsstrafe angemessen?</h2>
<p style="text-align: justify;">Auch die <strong>formalen Punkte der Abmahnung</strong> gilt es zu prüfen:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>In welcher Höhe ist der <strong>Gegenstandswert </strong>angesetzt? Er ist ausschlaggebend für die Berechnung der Anwaltskosten. Ein überhöhter Gegenstandswert bedeutet unangemessene Zusatzeinnahmen für den Anwalt der Gegenseite.</li>
<li>Ist der geforderte <strong>Schadenersatz</strong> angesichts der behaupteten Verletzung verhältnismäßig? Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird der Spielraum beim Schadenersatz deutlich überzogen.</li>
<li>Wie hoch ist die <strong>Vertragsstrafe</strong> bei Wiederholung? Ist der Betrag klar bestimmt, und ist er angemessen und im Bereich des Üblichen? Auch bei diesem Punkt der Unterlassungserklärung erlebt man häufig überzogen Summen, oder die Festlegung ist so vage, dass sie später unweigerlich zu neuem Streit führt.</li>
<li>Wie <strong>klar definiert</strong> ist der Wiederholungsfall in der Unterlassungserklärung? Selbst wenn eine Verletzung vorlag, kann sich der Rechteinhaber nur die Unterlassung genau dieses Verhaltens zusichern lassen. Auf eine weitergehende Unterlassungsverpflichtung hat er keinen Anspruch.</li>
<li>Schließlich: Ist der Rechtsanwalt wirksam mit der Vertretung des abmahnenden Unternehmens bzw. der Person <strong>beauftragt</strong>? Auch dieser Punkt muss geprüft werden.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;">Punkt 3: Gegenwehr: Lohnt sich der Widerstand?</h2>
<p style="text-align: justify;">Nach der genauen rechtlichen Analyse der Abmahnung und des Sachverhalts können die Weichen gestellt werden. Fachanwältin Sulmann wird mit Ihnen gemeinsam über das optimale Vorgehen beraten. Die Entscheidung treffen Sie – in der Sicherheit, dass Sie auf Grundlage belastbarer Informationen und Einschätzungen entscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">In manchen Fällen liegt tatsächlich ein Markenrechtsverstoß vor, so dass Widerstand in der Sache selbst nur weitere Kosten verursacht. Aber auch dann ist es selten angebracht, einfach zu kapitulieren, die vorgelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die geforderte Summe zu bezahlen. Ihrer Rechtspflicht genügen Sie auch mit einer von Rechtsanwältin Sulmann formulierten Erklärung, die sich auf das erforderliche Minimum beschränkt. Und wenn die Anwaltskosten, die Vertragsstrafe bei Wiederholung oder die Schadenersatzforderungen nicht angemessen sind, dann muss auf dem Verhandlungs- oder auf dem Rechtsweg für eine Absenkung gesorgt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">In anderen Fällen ist Gegenwehr sinnvoll, weil es die behauptete Markenrechtsverletzung gar nicht gab. Manchmal fällt der Sachverhalt auch in einen der vielen Graubereiche der Markenrechtspraxis. Dann gilt es genau abzuwägen, wie die rechtlichen Aussichten stehen und ob sich ein aktives Vorgehen gegen die Abmahnung lohnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Dafür gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten: Man kann der Gegenseite die Klage überlassen, indem man auf Ihre Forderungen nicht eingeht. In der Regel wird sie dann versuchen, ihre Forderungen in Form einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Mit Argumenten, die klar gegen eine Markenverletzung sprechen, haben Sie im Eilverfahren jedoch gute Karten. Geht es zu Ihren Gunsten aus, muss sich der Abmahner auf ein Hauptsacheverfahren einlassen, wenn er das überhaupt in Kauf nimmt, und dort erneut Ihre Argumente vorbringen. Außerdem können Sie dann das Kennzeichen bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter verwenden.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Schutzhindernisse: Ohne Marke keine Markenverletzung</h2>
<p style="text-align: justify;">Es gibt unterschiedliche Formen von Marken: Wortmarken wie „adidas“, Bildmarken wie den Hirschkopf von „Jägermeister“, Wort-Bild-Marken den Schriftzug von „Coca-Cola“, dazu Hör- bzw. Klangmarken wie die Melodie von „Erdinger Weißbier“ und sogar Farbmarken wie das Violett der Milka-Schokoladetafeln. Außerdem sind geographische Herkunftsbezeichnungen wie „Nürnberger Lebkuchen“ geschützt.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings sind Marken und Kennzeichen nur unter bestimmten Voraussetzungen schutzfähig. Eindeutige Hindernisse für den Markenschutz sind folgende Fälle:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Das Kennzeichen wurde bereits vor dem Abmahner von anderen Anbietern im geschäftlichen Verkehr verwendet.</li>
<li>Dem Kennzeichen fehlt die Unterscheidungskraft, es ist zu allgemein und kennzeichnet nicht die Waren oder Dienstleistungen des betreffenden Unternehmens.</li>
<li>Das Kennzeichen ist freihaltebedürftig, weil es für die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung des Wertes oder die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen generell steht, so dass eine Monopolisierung die Wettbewerber unangemessen benachteiligen würde.</li>
<li>Das Kennzeichen ist als Bezeichnung für eine Vielzahl an Produkten oder Dienstleistungen üblich geworden und steht nicht mehr nur für die Angebote eines Unternehmens.</li>
<li>Das Kennzeichen führt Verbraucher n die Irre oder verstößt gegen die guten Sitten.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;">Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten? Die Fachanwaltskanzlei ITjur hilft Ihnen weiter.</h2>
<p style="text-align: justify;">Bei Abmahnungen und anderen Markenkonflikten sind Sie bestens beraten, wenn Sie sich an die Fachanwaltskanzlei ITjur wenden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Düsseldorfer Rechtsanwältin Anne Sulmann vertritt seit Jahren Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Durchsetzung oder Abwehr markenrechtlicher Ansprüche. Sie verbindet Durchsetzungsvermögen mit dem pragmatischen Blick für das Mögliche und verfügt als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz über nachweisliche Kompetenz im Markenrecht.</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
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<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<h3 style="text-align: justify;"></h3></div>
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		<title>Gesetz für fairere Verbraucherverträge: AGB-Änderungen für einige Unternehmer erforderlich</title>
		<link>https://itjur.de/agb-plattformbetreiber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Dec 2021 12:14:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Betroffen sind Verträge im Bereich B2C, die typischerweise längerfristig abgeschlossen werden wie Mobiltelefonverträge, Verträge über Streamingdienste, Zeitungs-Abo, Online-Partnerbörsen oder Strom- und Gaslieferungsverträge.</p>
<p style="text-align: justify;">Plattformbetreiber sollten Ihre AGB und auch die Bestellprozesse rechtzeitig auf den Prüfstand stellen und die entsprechende Klauseln in den AGB anpassen, um nicht schon wieder mit neuen Abmahnungen konfrontiert zu werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die wichtigsten Änderungen:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Automatische Vertragsverlängerungen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Für solche Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen sind, sind stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGB nur noch zulässig, wenn dem Verbraucher eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat im Rahmen der Verlängerung eingeräumt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Für Mobilfunk- und Festnetzverträge gelten die Änderungen bereits ab dem 01.12.2021 und das auch für Bestandsverträge.</p>
<p style="text-align: justify;">Versicherungsverträge sind von der Regelung ausgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kürzere Kündigungsfristen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kündigungsfrist von Verträgen verkürzt sich von bisher maximal drei Monate auf einen Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit.</p>
<p style="text-align: justify;">Versicherungsverträge sind auch hier von der Regelung ausgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kündigungs-Button im Internet ab dem 01.07.2022<br /></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kündigung im Netz wird, ähnlich wie dieses häufig schon bei über die App-Stores geschlossenen Verträgen der Fall ist, vereinfacht. Unternehmer haben bis spätestens zum 01.07.2022 einen Kündigungs-Button auf Ihrer Plattform einzuführen. Die Regelungen gelten auch für Verträge, die vor diesem Datum entstanden sind.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Einwilligung für Telefonwerbung </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Unternehmer müssen für einen Werbeanruf die Einwilligung des Verbrauchers einholen. Diese Einwilligung muss dokumentiert, fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Verwaltungsbehörde umgehend vorgelegt werden, vgl. § 7a UWG n.F. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR auslösen, vgl. § 20 Abs. 1 Nr.2 i.V.m. Abs. 2 UWG n.F..</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Änderung bei telefonisch geschlossenen Verträgen </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Abschluss eines telefonischen Strom- oder Gaslieferungsvertrages ist nicht mehr möglich. Ein Abschluss kann nur in Textform erfolgen, um Verbraucher vor dem übereilten Abschluss eines Vertrages zu schützen.</p>
<p style="text-align: justify;">Benötigen Sie Hilfe bei der Überarbeitung Ihrer AGB oder bei der Anpassung der Bestellprozesse in Ihrem Online-Shop?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
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<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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		<title>Cookiebot ist nicht datenschutzkonform und damit unzulässig</title>
		<link>https://itjur.de/cookiebot-datenschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Dec 2021 11:41:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h3 style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat mit Beschluss vom 01.12.2021, Az. 6 L 738/21 den Einsatz des Cookie-Management Tools &#8218;Cookiebot&#8216; untersagt.</h3>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">Bei Cookiebot handelt es sich um einen der vielen Anbieter eines Cookie-Management-Tools, auch Cookie-Consent-Tool genannt. Entsprechend soll Cookiebot es ermöglichen, eine datenschutzkonforme Einwilligung der Nutzer einer Webseite in die Verwendung der einegsetzten Cookies wie Tracking- und Marketing-Cookies einzuholen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das VG Wiesbaden hat einem Websitebertreiber nunmehr jedoch im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienst Cookiebot auf seiner Website zum Zweck des Einholens von Einwilligungen dergestalt einzubinden, dass personenbezogene oder -beziehbare Daten der Nutzer an einen von externen Unternehmen betriebenen Server übermittelt werden. <span style="color: #707070;"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #707070;">Hintergrund für das Verbot war der, dass Cookiebot ein Tool des</span><span style="color: #707070;"> Content-Delivery-Networks Akamai  Technologies Inc. einsetzt, welche widerrum in den USA sitzt. </span>Zu den an Akami übermittelten Daten gehörte unter anderem die IP-Adresse der Endbenutzer, die URLs der besuchten Websites mit Zeitstempeln mit zugehöriger IP-Adresse, der geografische Standort basierend auf der IP-Adresse sowie Telemetriedaten.</p>
<p style="text-align: justify;">Als US-amerikanisches Unternehmen unterliege Akami dem US-amerikanischen Cloud-Act, einem US-amerikanischen Bundesgesetz vom 6.2.2018, so das VG WIesbaden. Nach diesem seien US-Anbieter elektronischer Kommunikations- oder Remote-Computing-Dienste dazu verpflichtet, sämtliche in ihrem Besitz, Gewahrsam oder ihrer Kontrolle („posession, custody or control“) befindlichen Daten offenzulegen und zwar unabhängig davon, ob die Daten innerhalb oder außerhalb der USA gespeichert seien. </p>
<p style="text-align: justify;">Die an Akami übermittelte, ungekürzte IP-Adresse stelle ein personenbezogenes Datum dar, denn die IP-Adresse ermöglicht die genaue Identifizierung der Nutzer <span style="color: #707070;">(vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2016 &#8211; C-582/14; BGH, Urteil vom 16.5.2017 &#8211; <a target="_blank" id="case_link_13064" href="https://rewis.io/urteile/aktenzeichen/RCN7HWJCFMS84RZXSG/" data-ajxactive="true" data-ajxtype="case" data-ajxpk="13064" data-toggle="tooltip" data-placement="top" title="" data-original-title="VI ZR 135/13" rel="noopener" style="color: #707070;">VI ZR 135/13.)</a></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Nutzer der Webseite würden hingegen nicht um ihre Einwilligung für eine Datenübermittlung in die USA gebeten werden. Es fände auch keine Unterrichtung über die mit der Übermittlung verbundenen möglichen Risiken durch den sog. Cloud-Act statt. Eine solche Datenübermittlung sei auch nicht für das Betreiben der Webseite erforderlich.</p>
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<p style="text-align: justify;">Damit sei der Einsatz von Cookiebot insgesamt nicht datenschutzkonform.</p>
<p style="text-align: justify;">Haben Sie Fragen zum dsgvo-konformen Einsatz von Cookie-Consent-Tools?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich. </p>
<p style="text-align: justify;"></p>
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<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Anne Sulmann</p>
<h3 style="text-align: justify;"></h3></div>
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		<item>
		<title>Erhebung von Beweisen über mit Enchro-Chat verschlüsselte Kryptohandys geführte Kommunikation</title>
		<link>https://itjur.de/beweise-kryptohandy-kommunikation/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Nov 2021 23:56:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.11.2021, Az. 2 Ws 261/21 unter anderem festgestellt, dass die dortig wegen Betäubungsmittelhandels und organisierten Kraftfahrzeugdiebstahls Angeklagten den Schutz des Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) bewusst zur Begehung von schweren Straftaten missbraucht hätten und insbesondere nicht zu erwarten war, dass mit der Überwachung schutzbedürftige sensible Daten gesammelt werden würden, da die verwendeten Endgeräte für konventionelle Kommunikation keine Möglichkeit böten. Die Erhebung der Beweise war daher zulässig. Aus der fehlenden Beachtung der Rechtsvorschriften der RL-EEA durch französische Behörden ergebe sich zudem kein Beweisverwertungsverbot in deutschen Strafverfahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Telefone seien auf einer frei zugänglichen Internetseite mit folgenden Produktmerkmalen beworben wurden: „Garantie der Anonymität, personalisierte Android Plattform, doppeltes Betriebssystem, allerneueste Technik, automatische Löschung von Nachrichten, schnelles Löschen, Unantastbarkeit, Kryptografie-Hardwaremodul“. Folgende Anwendungen waren auf dieser Art von Telefonen verfügbar: „EncroChat (lnstant-Secure Messaging Kunde), EncroTalk (Chiffrierung der Sprachkonversationen auf IP), EncroNotes (Chiffrierung der lokal auf dem Gerät gespeicherten Notizen)“. Ein Erwerb solcher Endgeräte war jedoch nicht über die offizielle Webseite dieses Unternehmens möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht führte aus:</p>
<p style="text-align: justify;"><em>„a) Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf die Endgeräte ist dabei im Blick zu behalten, dass sich die Ermittlungen jedenfalls auch gegen die Vertreiber der Endgeräte richteten. Danach findet der Zugriff auf die von den Angeklagten genutzten Endgeräte und die darauf gespeicherten Daten seine Grundlage jedenfalls in § 100b StPO. Auf der Grundlage der zu Vertrieb und Nutzung der mit der EncroChat-Software versehenen Endgeräte bekannt gewordenen Besonderheiten &#8211; konspirativer Vertrieb hochpreisiger mit Verschlüsselungstechnik versehener Endgeräte, die für eine konventionelle Nutzung nicht eingesetzt werden können &#8211; bestand der Anfangsverdacht gegen die Vertreiber der Geräte, damit bewusst die Begehung schwerer Straftaten der organisierten Kriminalität, die zum Katalog der in § 100b Abs. 2 StPO aufgeführten Taten gehören, zu unterstützen (vgl. KG a.a.O., Rn. 48 bei juris). Der Zugriff auf die Endgeräte war dabei gemäß § 100b Abs. 3 Nr. 2 StPO zulässig, weil direkte Ermittlungsmaßnahmen gegen die namentlich nicht bekannten Vertreiber nicht möglich waren und deshalb nur der Zugriff auf die mit den vertriebenen Endgeräten geführte Kommunikation weiteren Aufschluss über die Verwendung für die Begehung strafbarer, dem Katalog des [ref=1a5e14d5-b109-49c6-91a1-e78f834e4c00]§ 100b Abs. 2 StPO[/ref] unterfallender Handlungen erwarten ließ. Allein der Zugriff auf den Server, über den die Kommunikation geleitet wurde, erlaubte wegen der vorherigen Verschlüsselung bereits auf dem Endgerät keinen Zugriff auf die Kommunikationsinhalte.</em></p>
<ol style="text-align: justify;">
<li><em>b) Die Auswertung der auf den Endgeräten gespeicherten Kommunikationsinhalte, die die Beteiligung der Angeklagten an Betäubungsmittelstraftaten gemäß § 29a Nr. 2 BtMG und damit einer Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 7 lit. b StPO belegten, hätten sodann auch nach deutschem Recht die Überwachung der laufenden Kommunikation gemäß § 100a Abs. 1 StPO gerechtfertigt, nachdem wegen des im Übrigen konspirativen Vorgehens der Beteiligten andere Ermittlungsmaßnahmen keinen Erfolg versprachen.“</em></li>
</ol>
<p style="text-align: justify;">Wenn Sie eine anwaltliche Beratung zum Thema Kryptohandys und Verschlüsselungsmethoden benötigen:</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
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<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/beweise-kryptohandy-kommunikation/">Erhebung von Beweisen über mit Enchro-Chat verschlüsselte Kryptohandys geführte Kommunikation</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Negativer Schufa-Eintrag: 5.000,00 EUR Schmerzensgeld wegen Datenschutzverletzung</title>
		<link>https://itjur.de/schufa-datenschutzverletzung/</link>
					<comments>https://itjur.de/schufa-datenschutzverletzung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 20 Nov 2021 00:00:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/schufa-datenschutzverletzung/">Negativer Schufa-Eintrag: 5.000,00 EUR Schmerzensgeld wegen Datenschutzverletzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Das Landgericht (LG) Mainz hat einem Kläger mit Urteil vom 12.11.2021, Az. 3 O 12/21 einen im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung hohen immateriellen Schadensersatzbetrag nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 5.000,00 EUR wegen zunächst nicht gelöschtem negativem Schufa-Eintrag zugesprochen. Trotz vollständiger Zahlung eines durch Vollstreckungsbescheid titulierten Betrages, hatte das den Vollstreckungsbescheid erwirkende Inkassobüro der Schufa zunächst nicht den vollständigen Ausgleich der Forderung durch den Kläger gemeldet, sondern die Forderung gegenüber der Schufa als „Uneinbringliche titulierte Forderung / Einzug unwirtschaftlich“ gekennzeichnet. Dieser Eintrag bestand etwa vier Monate, bis er schließlich gelöscht wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Das sei die Meldung an die SCHUFA auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie noch vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgt sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Mainz sprach dem Kläger nun einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 EUR zu.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen zu. Voraussetzungen und Höhe dieses Anspruchs sind jedoch noch weitestgehend umstritten.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Auffassung des Landgerichts war in dem dort zu beurteilenden Falle die Meldung an die Schufa bereits deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie noch vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgt sei. Das Landgericht führt hierzu aus:</p>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8222;Wie lange die zu fordernde Mindestkarenzfrist zwischen Erlass oder Zustellung des Vollstreckungstitels und der Zulässigkeit der Einmeldung der Forderung zu bemessen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. </em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Die streitgegenständliche Ersteinmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG ist noch am Tag des Erlasses des Vollstreckungsbescheides und zwei Tage vor seiner Zustellung an den Kläger erfolgt. Nach Überzeugung der Kammer war die Einmeldung der Forderung an die SCH. Holding AG zu diesem Zeitpunkt nicht von der Bestimmung des § 31 BDSG n. F. gedeckt.&#8220;</em></p>
<p style="text-align: justify;">Zur Höhe des zugesprochenen immateriellen Schadensersatzbetrages lässt es sich wie folgt ein:</p>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8222;Der Kläger hat jedoch einen nach Art. 82 DSGVO gleichfalls ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch für immaterielle Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist eine benennbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung. Die in der bisherigen deutschen Rechtsprechung für Schmerzensgeld geforderte Voraussetzung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung verträgt sich hingegen nicht mit Art. 82 Abs. 2 DSGVO; sie ist weder vorgesehen noch von dessen Ziel und Entstehungsgeschichte gedeckt, der Anspruch ist hiervon grundsätzlich unabhängig.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Der Kläger hat plausibel und im Kern unbestritten dargelegt, durch den SCH.-Eintrag eine massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit durch Dritte erlitten zu haben. Die Beklagte hat lediglich die weitere Behauptung des Klägers in Abrede gestellt, die konkret in Rede stehende Einmeldung der Beklagten an die SCH. Holding AG sei auch ursächlich dafür gewesen, dass dem Kläger Kreditkarten gesperrt worden seien und dass seine Immobilienfinanzierung gefährdet gewesen sei. Für diese damit verbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers erachtet die Kammereinen Schadenersatzanspruch von 5.000,- € als angemessen, aber auch ausreichend.&#8220;</em></p>
<p style="text-align: justify;">Benötigen auch Sie Unterstützung bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Datenschutzverstoß nach der DSGVO?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
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<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/schufa-datenschutzverletzung/">Negativer Schufa-Eintrag: 5.000,00 EUR Schmerzensgeld wegen Datenschutzverletzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abmahnung wegen Tracking-Cookie-Setzung durch Cookie-Banner</title>
		<link>https://itjur.de/abmahnung-wegen-tracking-cookie/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Nov 2021 00:04:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-wegen-tracking-cookie/">Abmahnung wegen Tracking-Cookie-Setzung durch Cookie-Banner</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Abgemahnt und dann geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber einer Website. Dieser hatte auf seiner Website Tracking-Cooking gesetzt, ohne die hierzu erforderliche Einwilligung des Nutzers einzuholen. Der Betreiber hatte hierzu einen Cookie-Banner vorgehalten. Der Cookie-Banner funktionierte hingegen nicht einwandfrei. So konnte der Nutzer zwar nicht notwendige Cookies der Gruppen „Statistik“, „Marketing“ und „Dienste von Drittanbietern“ auswählen oder deaktivieren. Welche Wahl der Nutzer hierbei aber traf, hatte tatsächlich keine Auswirkung. Trotz Auswahl und damit Opt-in nur zu einzelnen Cookies wurden dennoch alle Cookies gesetzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Frankfurt hat dem Websiten-Bertreiber mit Urteil vom 19.10.2021, A. 3-06 O 24/21 nunmehr untersagt, ohne erforderliche Einwilligung des Nutzers auf einer Website nicht notwendige Cookies und/oder vergleichbare Speicherobjekte im Browser des Nutzers zu speichern sowie in den Cookie-Einstellungen anzuzeigen, nicht notwendige Cookies seien deaktiviert, obwohl dies nicht zutreffe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Wettbewerbszentrale bewertete dies nach eigenem Bericht als Verstoß gegen § 3a UWG im Verbindung mit § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) sowie als Irreführung. Auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale hin habe der Betreiber ein technisches Versehen geltend gemacht. Sein Dienstleister habe Prozesse umgestellt, ohne ihn zu informieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Frankfurt hat der Klage nunmehr vollumfänglich stattgegeben. Für den Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG hafte die Beklagte als Diensteanbieter und somit täterschaftlich. Zudem würden Nutzer in die Irre darüber geführt, dass nicht nur notwenige Cookies abgespeichert würden. Diese Irreführung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant.</p>
<p style="text-align: justify;">In § 15 Abs. 3 TMG heißt es:</p>
<p style="text-align: justify;">„Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BGH hatte sich hingegen bereits mit Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16 in Sachen Planet49 entschieden, dass ein Widerspruch im Sinne dieser Vorschrift durch den Nutzer nicht aktiv vorgenommen werden müsse, sondern ein Widerspruch aufgrund des unionsrechtlichen Einwilligungserfordernis bereits dann anzunehmen sei, wenn eine aktive Einwilligung nicht erteilt werde.</p>
<p style="text-align: justify;">Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Cookie-Setzung, DSGVO und UWG erhalten?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p></div>
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		<title>BGH: aktive Einwilligung von Websitebesuchern für Marketing-, Tracking-, Conversion- und Profiling-Cookies erforderlich</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Nov 2021 00:16:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Der BGH hat mit Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16 in Sachen Planet49 entschieden:</p>
<p style="text-align: justify;">Für das rechtskonforme Setzen von Tracking-, Conversion-, Marketing und Profiling-Cookies ist eine aktive Einwilligung der Nutzer erforderlich. Eine Möglichkeit zum Widerspruch reicht nicht aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Spätestens jetzt sollte die Entscheidung der Website-, Blog- und Shoptbetreiber über die Umsetzung der Einholung eines opt-ins für die Cookie-Setzung wohl besser nicht mehr aufgeschoben werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Nachdem der Europäische Gerichtshof (EUGH) bereits mit Urteil vom 01.10.2019, Az. C-673/17 über eine entsprechende Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Erfordernis der aktiven Einwilligung für nicht notwendige Cookies entschieden hatte, ist die nun vorliegende Entscheidung des BGH zwar wenig überraschend, aber eben doch für alle Betreiber beachtenswert.</p>
<p style="text-align: justify;">Die vielfach geführte Diskussion über das Verhältnis der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu der einfach gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) ist damit entschieden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Zur Erinnerung:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">15 Abs. 3 TMG regelt, dass der Diensteanbieter (jeder, der eine Website, einen Blog oder einen Shop betreibt) für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile erstellen darf, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer hierzu auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis doch eine klare Regelung, so könnte man meinen. Ein Widerspruch ist etwas anderes als eine aktive Einwilligung und damit reicht es aus, wenn dem Nutzer ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. </p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Zum Hintergrund:</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong></strong>Bereits seit 2009 gibt es eine sogenannte EU-Cookie-Richtlinie, welche widerrum die seit 2002 geltende ePrivacy-Richtlinie novellierte. Die EU-Cookie-Richtlinie sieht in Art. 5 Abs. 3 eindeutig vor, dass die vorherige Einwilligung des Nutzers in die Verwendung von Cookies eingeholt werden muss.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">Deutschland war der Auffassung, dass diese Regelung nicht, wie bei Richtlinien erforderlich, in nationales Recht umgesetzt werden müsse. Immerhin gebe es doch schon den § 15 Abs. 3 TMG, dieser regele doch den Umgang mit Cokies.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Widerspruch ist nicht gleich Einwilligung:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Etwas anders dann regelt die DSGVO, bei welcher es sich bekanntlich um eine EU-Verordnung, also keine Richtlinie handelt. EU-Verordnungen gelten, anders als EU-Richtlinien, unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung in nationales Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die DSGVO enthält zu Cookies nun direkt aber wiederum keine Regelung. Grund dafür ist, dass eigentlich zeitgleich zur DSGVO die sogenannte (neue) ePrivacy-Richtlinie in Kraft treten sollte. Diese lässt aus verschiedenen Gründen hingegen noch immer auf sich warten. Die Anforderungen an eine zulässige Cookie-Setzung bestimmen sich daher nach den allgemeinen Erlaubnistatbeständen der DSGVO zur zulässigen Verarbeitung von Daten. In Betracht kommt für das Setzen von nicht notwendigen Cookies Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO: Kurz: Das Setzen von Cookies könnte ein berechtigtes Interesse des Anbieters darstellen. Nach dem Erwägungsgrund 47 zur DSGVO kann Werbung auch durchaus ein solches berechtigtes Interesse darstellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Also: Tracking, Marketing und Co. können ein berechtigtes Interesse darstellen. Und außerdem reicht nach dem TMG ein Widerspruch. Eine Einwilligung ist also nicht erforderlich.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was hat der BGH nun entschieden?</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong></strong>Der I. Zivilsenat ist nun den folgenden Weg gegangen: Er stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage, also die Widerspruchslösung, in Deutschland offenbar für richtlinienkonform erachte. Dies sei auch in Ordnung, so der BGH. Denn mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 S. 1 TMG sei eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung der Cookie-Richtlinie, also des entsprechend erfoderlichen opt-ins, noch vereinbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BGH führt dazu aus:</p>
<p style="text-align: justify;"><em>„Im Fehlen einer (wirksamen) Einwilligung kann im Blick darauf, dass der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG das unionsrechtliche Einwilligungserfordernis umgesetzt sah, der nach dieser Vorschrift der Zulässigkeit der Erstellung von Nutzungsprofilen entgegenstehende Widerspruch gesehen werden.“</em></p>
<p style="text-align: justify;">Haben Sie Fragen zum Thema Cookie-Setzung oder benötigen Hilfe bei der Umsetzung der Cookie-Erfordernisse?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p></div>
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		<title>Amazon-Verkäufer werden &#8211; worauf muss ich achten?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Oct 2021 07:13:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Sie benötigen Hilfe für den rechtssicheren Start des Verkaufs Ihrer Produkte bei Amazon oder Ebay? Oder möchten Sie die Anforderungen an eine Marktfähigkeit Ihrer Produkte überprüfen lassen?</p>
<p style="text-align: justify;">Zum Start des Verkaufs von importierten Produkten auf Amazon sind einige Aspekte zu beachten. Nachfolgend werden einige Pflichten herausgearbeitet:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist eine CE-Kennzeichnung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder der EU-Bevollmächtigte gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind und dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.</p>
<p style="text-align: justify;">Kurz: Das CE-Zeichen bestätigt, dass ein Produkt vom Hersteller geprüft wurde und dass es alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Für welche Produkte/ wann brauche ich die CE-Kennzeichnung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">• Maschinen (2006/42/EG) <br />• Elektromagnetische Verträglichkeit (2014/30/EU) <br />• Elektrische Betriebsmittel (2014/30/EU) <br />• Einfache Druckbehälter (2014/29/EU)<br />• Gasverbrauchseinrichtungen (2009/142/EG) <br />• Persönliche Schutzausrüstungen (2016/425/EU) <br />• Spielzeug (2009/48/EG)<br />• Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG) <br />• Medizinprodukte (93/42/EWG, 2000/70/EG, 2007/47/EG) <br />• Bauprodukte (VO EU Nr. 305/2011) <br />• Ökodesign energiebezogener Produkte (2009/125/EG) <br />• Telekommunikations-Endeinrichtungen (2014/53/EU)<br />• Satellitenfunkanlagen (2014/53/EU)<br />• Mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel (92/42/EWG)<br />• Messgeräte (2014/32/EU)<br />• Sportboote (2013/53/EU)<br />• Sprengstoffe für den zivilen Gebrauch (2014/28/EU) <br />• Geräte und Schutzsysteme (2014/34/EU) <br />• Heißwasserkessel (92/42/EWG) <br />• Funkgeräte (2014/53/EU)<br />• Pyrotechnik (2013/29/EU) <br />• Druckgeräte (2014/68/EU) <br />• nicht automatische Waagen (2014/31/EU) <br />• Bau- oder Gartengeräte (Lärm) (2000/14/EG) <br />• Aufzüge (2014/33/EU) <br />• In-vitro-Diagnostika (98/79/EG) <br />• Seilbahnanlagen (VO EU Nr. 2016/42) <br />• Gasgeräte (VO EU 2016/426)</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie muss die CE-Kennzeichnung aussehen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Art und Weise der Kennzeichnung richtet sich nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Gemäß § 7 Abs. 3 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt angebracht sein. Lediglich falls die Art des Produkts dies nicht zulässt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen angebracht. Selbstverständlich kann, sofern gewünscht, die Kennzeichnung zusätzlich auf der Verpackung angebracht werden. Zwingend erforderlich ist dieses hingegen nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die vorbezeichnete Pflicht gilt gemäß § 7 Abs. 5 ProdSG auch für Importeure.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu berücksichtigen ist, dass nach einem Urteil des OLG Köln vom 28.07.2017, Az. 6 U 193/16, der Hersteller/Vertreiber lediglich die Verpflichtung hat zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden sei. Ob dies seine juristische Richtigkeit habe und ob das Siegel an den richtigen Stellen angebracht werde, sei lediglich vom Hersteller selbst zwingend zu überprüfen, stelle hingegen keine Pflicht des Händlers dar. In dem dortigen Falle haftete der Händler also nicht nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist die EU-Konformitätsbescheinigung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein EU-Bevollmächtigter, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der für das Produkt relevanten europäischen Richtlinien entspricht. Diese EU-Konformitätserklärung ist zwingende Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung und das Inverkehrbringen des entsprechenden Produktes in den Bereich der EU.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Importeuer sollte sich die Bescheinigung daher vom Hersteller oder dem EU-Bevollmächtigten aushändigen lassen, eine Weitergabe an den Endverbraucher ist hingegen nicht erforderlich.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Habe ich eine Registrierungspflicht bei der Stftung EAR?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zu prüfen ist, ob eine Registrierung bei der Stiftung EAR erforderlich ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Registrierungspflichtig sind Sie, wenn Sie Hersteller im Sinne des ElektroG sind und die angebotenen Produkte als Elektrogeräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen.</p>
<p style="text-align: justify;">Hersteller im Sinne des ElektroG ist gemäß § 3 Nr. 9 ElektroG jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Elektro- oder Elektronikgeräte unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; der neue Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und gewerblich anbietet, Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, Geräte erstmals in der Bundesrepublik Deutschland einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Registrierungspflicht bei der Stiftung ear bedeutet, dass Sie, bevor Sie Elektrogeräte in Verkehr bringen, die hierfür benötigte Registrierung besitzen müssen. Die Stiftung ear ist seit dem 01.01.2021 nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, sondern auch für Produkte, die Batterien oder Akkus enthalten und erstmalig in die EU eingeführt werden, zuständig.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus dem ElektroG ergibt sich übrigens auch die Pflicht der Kennzeichnung der Produkte oder in besonderen Fällen auch der Verpackung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne. Die durchgestrichene Mülltonne ist ein Verbraucherhinweis. Das Symbol ist verpflichtend für Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Hausmüll gehören.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was muss ich bei der Verpackung beachten?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich gilt auch für Online-Händler eine Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz. Diese kann unter <a href="https://lucid.verpackungsregister.org/">https://lucid.verpackungsregister.org/</a> vorgenommen werden. Zudem besteht gegebenenfalls eine Systembeteiligungspflicht. Die vorbezeichneten Pflichten gelten lediglich dann, wenn die Verpackungen erstmalig in Deutschland den Verkehr gebracht werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wann brauche ich eine deutsche Gebrauchsanleitung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine Gebrauchsanleitung sollte, wie stets, auch in deutscher Sprache beigefügt werden. Denn gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG müssen Geräte, von denen bei der Installation, Verwendung und Instandhaltung Gefahren für die Gesundheit bzw. Sicherheit des Verbrauchers ausgehen können, eine Gebrauchsanleitung bereithalten. Gemäß § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz ist grundsätzlich eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache „mitzuliefern“.</p>
<p style="text-align: justify;">Fehlt eine deutsche Bedienungsanleitung, kann dieses einen Wettbewerbsverstoß begründen und entsprechend von Konkurrenten abgemahnt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Inhalt der Bedienungsanleitungen richtet sich nach der EN 82079-1. Hiernach müssen enthalten sein:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Notwendigen Angaben zu:</strong> <br />Technische Daten<br />Vorsorgemaßnahmen und Sicherheitsanweisungen<br />Beschreibung des Produkts; Zusammensetzung des Produkts<br />Montage, Installation, Ingebrauchnahme<br />Beschreibung der Bedienung; Art der Verwendung<br />Wartung und Wartungsplan<br />Außerbetriebsetzung<br />Demontage, Zerlegung, Lagerung und Transport<br />Störung und Reparatur<br />Umweltaspekte<br />Entsorgung</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kennzeichnungspflichten von Textilien?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Textilerzeugnisse könnten unter die VO EU Nr. 1007/2011, die sogenannte Textilkennzeichnungsverordnung fallen.</p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß Art. 3 ist ein &#8222;Textilerzeugnis&#8220; ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem sieht die Verordnung vor, dass folgende Erzeugnisse Textilerzeugnissen gleichgestellt werden:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Die Textilverordnung schreibt verschiedene Kennzeichnungspflichten vor:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">So muss gemäß Art. 5 die Faserzusammensetzung beschrieben sein. Hiernach dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf den Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen ausschließlich die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden. Die Angaben zur Faserzusammensetzung müssen zudem zutreffend sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß Art. 16 muss die Kennzeichnung grundsätzlich in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, erfolgen. In Ihrem Falle also muss die Kennzeichnung in deutscher Sprache erfolgen.<br />Gemäß Art. 15 VO EU Nr. 1007/2011 ist der Importeur die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.</p>
<p style="text-align: justify;">Verstöße gegen die Textilverordnung sind grundsätzlich abmahnfähig und können zudem nach dem nationalen Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) mit einem Bußgeld belegt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist ein FCC-Zertifikat?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das FCC Zertifikat bestätigt inhaltlich die Zulassung von Geräten mit Funktechnologien in und für die USA. Für einen Verkauf in Deutschland und der EU ist dieses daher nicht relevant. Sofern eine Ausweitung des Verkaufs in die USA beabsichtigt ist, sollte auch dieses Zertifikat stets auf seine Echtheit überprüft werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist ein RoHS-Zertifikat?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das RoHS Zertifikat ist seit 2017 zwingender Bestandteil einer CE Zertifizierung und erklärt die Konformität mit der EU-Richtlinie 2011/65/EU, eine Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung einzelner gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Seit dem 22.07.2017 müssen alle Geräte und Sensoren eine RoHS-Zertifizierung vorweisen, welche wiederum Bestandteil der CE-Erklärung.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Zertifikat als solches bescheinigt die Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie. Wie mitgeteilt, kann die Echtheit derzeitig nicht überprüft werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wollen auch Sie ihre Produkte rechtssicher auf einschlägigen Plattformen anbieten? Hier den Überblick über geltende Vorschriften und Anforderungen zu behalten, ist nicht immer leicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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