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	<title>Kosmetikrecht - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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	<description>IT-Recht und Gewerblicher Rechtsschutz</description>
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	<title>Kosmetikrecht - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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		<title>Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kosmetikerin darf mit dem IRI®-Filler-System behandeln</title>
		<link>https://itjur.de/kosmetikerin-darf-mit-dem-iri-filler-system-behandeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Jul 2025 15:29:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Kosmetikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[hyaluron-pen]]></category>
		<category><![CDATA[IRI-Filler-System]]></category>
		<category><![CDATA[kosmetiker]]></category>
		<category><![CDATA[zulässig]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hyaluron-Pen: Eine Heilkundeerlaubnis ist für die Behandlung mit dem IRI®-Filler-System nicht erforderlich. Die klagende Kosmetikerin gewinnt das gegen eine untersagende Ordnungsverfügung der Stadt Solingen geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren. Auch die Hauptsache ist zwischenzeitlich zugunsten der Kosmetikerin entschieden. Die Klingenstadt Solingen hatte einer in der Anwendung des IRI®-Filler-Systems der Intercosmetics GmbH mit Sitz in Düsseldorf (vormals firmierend [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/kosmetikerin-darf-mit-dem-iri-filler-system-behandeln/">Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kosmetikerin darf mit dem IRI®-Filler-System behandeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2 id="isPasted">Hyaluron-Pen: Eine Heilkundeerlaubnis ist für die Behandlung mit dem IRI®-Filler-System nicht erforderlich.</h2>
<p>Die klagende Kosmetikerin gewinnt das gegen eine untersagende Ordnungsverfügung der Stadt Solingen geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren. Auch die Hauptsache ist zwischenzeitlich zugunsten der Kosmetikerin entschieden.</p>
<p>Die Klingenstadt Solingen hatte einer in der Anwendung des IRI®-Filler-Systems der Intercosmetics GmbH mit Sitz in Düsseldorf (vormals firmierend unter Yavu GmbH) geschulten Kosmetikerin aus Solingen mit Ordnungsverfügung vom 28.02.2025 untersagt, Behandlungen mit dem IRI®-Filler-System durchzuführen. Als Begründung führte die Stadt im Wesentlichen an, dass die betreffende Kosmetikerin keine Heilkundeerlaubnis innehabe.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat der von uns vertretenen Kosmetikerin auf unseren Antrag gemäß § 80 Abs. 5, S. 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung mit Beschluss vom 12.06.2025, Az. 20 L 1075/25 vollumfänglich stattgegeben.</p>
<p>Es ist damit der inzwischen herrschenden Auffassung, wonach die Behandlung mit dem IRI®-Filler-System keine Heilkundeerlaubnis erfordert, gefolgt. Die Kosmetikerin darf damit auch weiterhin Behandlungen mit dem IRI®-Filler-System anbieten und durchführen. Ein Verstoß gegen § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HPG) liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf führt mit Beschluss vom 12.06.2025, Az. 20 L 1075/25 dazu aus:</p>
<p><em>„[..] Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der hier konkret in Rede stehenden Tätigkeit, dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des IRI-Filler-Systems, nicht um die Ausübung von Heilkunde im vorgenannten Sinne, sondern um eine rein kosmetische Tätigkeit.</em></p>
<p><em>Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 31. März 2025 – 7 B 966/25 –, n.v.; VG Minden, Urteil vom 15. März 2022 – 7 K 2767/19 –, n.v.</em></p>
<p><em>Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens ist mit hinreichender Belastbarkeit festzustellen, dass die von der Antragsgegnerseite im Ausgangspunkt zu Recht angeführten Gesundheitsrisiken, wie sie unter anderem in den verallgemeinernden fachlichen Einschätzungen mehrerer Gesundheitsämter sowie des MAGS aufgegriffen werden, sich bei der Nutzung des IRI-Filler-Systems nicht realisieren.</em></p>
<p><em>Insofern folgt die Kammer der sachverständigen Einschätzung der Gutachterin, die bereits das Verwaltungsgericht Minden in vorgenannter Entscheidung zu der inhaltsgleichen Bewertung geführt hat. [..]&#8220;</em></p>
<p>Die Klingenstadt Solingen hat die von unserer Mandantin auch in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage angegriffene Ordnungsverfügung zwischenzeitlich vollständig aufgehoben. Unsere Mandantin konnte das Verfahren damit insgesamt für sich entscheiden.</p>
<p>Erst kürzlich berichteten wir über ein von uns in gleicher Sache geführtes Verfahren vor dem VG Oldenburg hier: <a href="https://itjur.de/vg-oldenburg-kosmetikerin-darf-weiterhin-mit-dem-iri-filler-system-der-intercosmetics-gmbh-aus-duesseldorf-behandeln/" rel="nofollow">https://itjur.de/vg-oldenburg-kosmetikerin-darf-weiterhin-mit-dem-iri-filler-system-der-intercosmetics-gmbh-aus-duesseldorf-behandeln/</a>. Wenn Sie ebenfalls rechtliche Unterstützung in Fragen der Behandlung mit dem IRI®Filler-System haben, kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.</p>
<p>Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p>ITjur- Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/kosmetikerin-darf-mit-dem-iri-filler-system-behandeln/">Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kosmetikerin darf mit dem IRI®-Filler-System behandeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<title>VG Oldenburg: Kosmetikerin darf weiterhin mit dem IRI®-Filler-System der Intercosmetics GmbH aus Düsseldorf behandeln.</title>
		<link>https://itjur.de/vg-oldenburg-kosmetikerin-darf-weiterhin-mit-dem-iri-filler-system-der-intercosmetics-gmbh-aus-duesseldorf-behandeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Apr 2025 12:42:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kosmetikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/vg-oldenburg-kosmetikerin-darf-weiterhin-mit-dem-iri-filler-system-der-intercosmetics-gmbh-aus-duesseldorf-behandeln/">VG Oldenburg: Kosmetikerin darf weiterhin mit dem IRI®-Filler-System der Intercosmetics GmbH aus Düsseldorf behandeln.</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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<h2>Kosmetikerin gewinnt gegen die Stadt Oldenburg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren: Einer Heilpraktikererlaubnis für den Einsatz des IRI®-Filler-Systems der Intercosmetics GmbH aus Düsseldorf bedarf es auch nach dem VG Oldenburg nicht.</h2>
<p>Die Stadt Oldenburg hatte einer in der Anwendung des IRI®-Filler-Systems der Intercosmetics GmbH aus Düsseldorf (vormals firmierend unter Yavu GmbH) geschulten Kosmetikerin aus Oldenburg mit Ordnungsverfügung vom 21.01.2025 untersagt, weiterhin Behandlungen mit dem IRI®-Filler-System durchzuführen. Als Begründung führte die Stadt im Wesentlichen an, dass die betreffende Kosmetikerin keine Heilkundeerlaubnis innehabe.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg hat der von uns vertretenen Kosmetikerin auf unseren Antrag nach § 80 Abs. 5, S. 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung mit Beschluss vom 31.03.2025, Az. 7 B 966/25 vollumfänglich stattgegeben. Die Kosmetikerin darf damit bis zur Entscheidung über die ebenfalls von uns eingereichte Anfechtungsklage auch weiterhin Behandlungen mit dem IRI®-Filler-System, welches auch als IRI®-Pen-System bezeichnet wird, anbieten und durchführen. Ein Verstoß gegen § 11 NPOG, § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HPG) ist nach Auffassung des Gerichts gerade nicht hinreichend ersichtlich.</p>
<h4 id="headline-9a162cb9-9946-4df9-b182-f26c0d704595">Das VG Oldenburg schließt sich dem Urteil des VG Minden vom 15.03.2022, Az. 7 K 2767/19 vollumfänglich an.</h4>
<p>Auch das VG Oldenburg führt aus, dass nach summarischer Prüfung die kosmetische Behandlung mittels des IRI®-Pen-Systems unter Verwendung des „IRI®Filler S600“ eine Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 HPG nicht darstellt. Hierzu heißt es in dem Beschluss vom 31.03.2025:</p>
<p><em>&#8222;Eine Gefahr, weil die Antragstellerin wegen Durchführung von Behandlungen von Hyaluron-Pens mit dem IRI®-Pen-System gegen die Rechtsordnung (§ 1 Abs. 1 HPG) verstoße ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn einer Erlaubnis für den Einsatz dieses Applikationssystems nach dem Heilpraktikergesetz bedarf es nicht. Nach § 1 Abs. 1 HPG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Gemäß § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. [&#8230;]</em></p>
<p><em>Nach diesen Kriterien ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Anwendung des „IRI®PEN“ unter Verwendung der dazugehörigen Kartuschen mit dem Füllstoff „IRI®Filler S600“ um die Ausübung der Heilkunde im vorbenannten Sinne handelt. </em></p>
<p><em>Sowohl im Bescheid als auch in der Antragserwiderung übernimmt die Antragsgegnerin [die Stadt Oldenburg] die pauschale Bewertung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, wonach „Unterspritzungen mithilfe von Hyaluron-Pens“ eine erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde darstellt und daher nur mit ärztlicher Berufszulassung oder allgemeiner Heilpraktikererlaubnis zulässig sei. Eine Differenzierung der unterschiedlichen Systeme nimmt aber weder die Stellung-nahme des Ministeriums noch die Antragsgegnerin vor. Dass die Antragsgegnerin sich eigene Erkenntnisse bzw. Untersuchungen oder Prüfungen über die Anwendung des „IRI®PEN“ verschafft hätte, ist auch nicht dargetan. Vielmehr ist die Pauschalität des Vorbringens der Antragsgegnerin bereits darin abzulesen, dass weiterhin auch Ausführungen zur Durchführung von Mikroneedlingbehandelungen erfolgen, was schon nicht Gegenstand des Verfahrens ist, weil sich die Antragstellerin gegen die Untersagung einer solchen Behandlung gar nicht wendet, sowie ausgeführt wird, dass „mit Anwendung eines Hyaluron-Pens die Unterspritzungen mithilfe von Hyaluron-Pens“ erfolge, obgleich der eingesetzte „IRI®PEN“ keine Spritze enthält, wovon sich die Kammer selbst durch Inaugenscheinnahme des ihr überlassenen Gerätes überzeugen konnte.&#8220; [..]</em></p>
<p>Das VG Oldenburg schließt sich sodann ausdrücklich vollumfänglich den Ausführungen des VG Minden aus dem Urteil vom 15.03.2022, Az. 7 K 2767/19 an. Das VG Minden hatte dort nach sachverständiger Beratung geurteilt, dass die Behandlung mit dem IRI®Filler-Sysetm keine Heilkundeerlaubnis bedarf. Wir berichteten <a href="https://itjur.de/behandlungen-iripen" rel="nofollow">hier</a>. Dort finden Sie auch das Urteil des VG Minden in vollständiger Fassung.</p>
<p>Wenn Sie ebenfalls rechtliche Unterstützung in Fragen der Behandlung mit dem IRI®Filler-System haben, kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.</p>
<p>Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p>ITjur<br />
Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/vg-oldenburg-kosmetikerin-darf-weiterhin-mit-dem-iri-filler-system-der-intercosmetics-gmbh-aus-duesseldorf-behandeln/">VG Oldenburg: Kosmetikerin darf weiterhin mit dem IRI®-Filler-System der Intercosmetics GmbH aus Düsseldorf behandeln.</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<item>
		<title>VG Minden: Hyaluron-Behandlung mit dem originalen IRI®PEN durch Kosmetikerin ist zulässig, anders als bei Plagiaten keine Heilkundeerlaubnis erforderlich</title>
		<link>https://itjur.de/behandlungen-iripen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Mar 2022 12:16:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kosmetikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/behandlungen-iripen/">VG Minden: Hyaluron-Behandlung mit dem originalen IRI®PEN durch Kosmetikerin ist zulässig, anders als bei Plagiaten keine Heilkundeerlaubnis erforderlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat mit Urteil vom <a href="https://itjur.de/wp-content/uploads/2022/03/Urteil-VG-Minden-Az.-7-K-2767-19-zV.pdf">15.03.2022, Az. 7 K 2767/19</a> zugunsten unserer Mandantin, der Yavu GmbH aus Düsseldorf, entschieden, dass eine Heilkundeerlaubnis  für die Behandlung mit dem originalen IRI®PEN nicht erforderlich ist. Die Falten- und Lippenaufpolsterung durch Hyaluron mit dem IRI®PEN ist damit ohne Heilkundeerlaubnis zulässig. Behandlungen mit anderen Hyaluron-Pens bedürfen auch weiterhin einer Heilkundeerlaubnis.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">KosmetikerInnen dürfen damit bei Einhaltung der von der Yavu GmbH  vorgegebenen Schulungsgrundlagen und unter Verwendung der eigens zur Anwendung konzipierten Hyaluronsäure, dem IRI®FILLER S600, Behandlungen mit dem IRI Hyaluron Applikationssystem anbieten, eine Heilkunderlaubnis ist nicht erforderlich. Eine entsprechende Ordnungsverfügung zulasten einer Inhaberin eines Kosmetikstudios hat das VG Minden als rechtswidrig aufgehoben.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil finden Sie <a href="https://itjur.de/wp-content/uploads/2022/03/Urteil-VG-Minden-Az.-7-K-2767-19-zV.pdf">hier.</a></p>
<p style="text-align: justify;">Für unsere Mandantin geht damit ein langer und steiniger Weg zu Ende. Die Yavu GmbH ist ein bekanntes Unternehmen aus der Beautybranche mit Sitz in Düsseldorf und ist auf den Bereich der Entwicklung und den Vertrieb hochwertiger apparativer Kosmetikgeräte spezialisiert. Sie ist Erfinderin und Entwicklerin des sogenannten IRI®PEN. Dieses Hyaluron-Applikationssystem ermöglicht ein mehrfaches Einschleusen von Hyaluron mittels Druck ohne Einwirkung von Nadeln und Kanülen über die Haut zur Verschönerung und Aufpolsterung. Das System eignet sich insbesondere für die transdermale Lippenapplikation mit Hyaluron durch KosmetikerInnen. Es ist mit einer Sperrfunktion ausgestattet, um das Einschleusen von Hyaluron oder kosmetischen Mitteln ausschließlich in die oberste Hautschicht zu ermöglichen und zudem ein Applizieren von zu großen Hyaluronmengen, wie dies etwa bei der Injektion mittels Nadel der Fall ist, zu verhindern.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Laufe der Zeit wurde der IRI®PEN vielfach im asiatischen Raum plagiiert und in die Europäische Union eingeführt. Diese Plagiate, die sogenannten Hyaluron Pens, sind mit keinem oder einen unzureichenden Sperrorgan ausgestattet, welche eine sichere Anwendung beim Kunden nicht gewährleisten können.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Überschwemmung des Marktes mit Hyaluron-Pen-Plagiaten war es schließlich zu verdanken, dass in verschiedenen Bundesländern Ordnungsverfügungen gegen Betreiber von Kosmetikstudios ergangen waren, welche nicht mit einem solchen Plagiat, sondern mit dem originalen Applikationssystem der Yavu GmbH arbeiteten. Über den IRI®PEN berichteten wir bereits <a href="https://itjur.de/hyaluron-pen-rechtsschutzverfahren/">hier </a>und <a href="https://itjur.de/verkaufsverbot-plagiate/">hier</a>. Sämtliche Inhaber dieser Kosmetikstudios hatten eine umfangreiche, von der Yavu GmbH konzipierte Schulung durchlaufen und boten Behandlungen mit dem IRI®PEN ausschließlich unter Beachtung der Schulungsinhalte und unter Verwendung der ebenfalls eigens zur Anwendung konzipierten Hyaluronsäure, dem IRI®FILLER S600, an. Mittels der Ordnungsverfügung wurde hingegen auch diesen Betreibern, welche mit dem Originalgerät der Yavu GmbH arbeiteten, untersagt, &#8222;eine Falten- und Lippenunterspritzung mit dem sogenannten Hyaluron-Pen&#8220; ohne Heilkundeerlaubnis vorzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die betroffene Betreiberin entschied sich daher gemeinsam mit unserer Mandantin gegen eine entsprechende Ordnungsverfügung vom 07.08.2019 der Stadt Bielefeld vorzugehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die für unsere Mandantinnen eingereichte Klage hatte schließlich Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Mit Urteil vom 15.03.2022 entschied das VG Minden, dass die entsprechende Ordnungsverfügung vom 07.08.2019 aufgehoben wird, soweit darin auch die Behandlung mit dem IRI Applikationssystem untersagt wird. </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Bielefeld hatte zur Begründung der Rechtmäßigkeit ihrer Ordnungsverfügung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zu 1, die Inhaberin des betroffenen Kosmetikstudios, ausweislich ihres Internetauftritts Faltenunterspritzungen und Lippenaufpolsterungen mit einem sog. Hyaluron-Pen anbiete. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 habe das <a href="https://www.mags.nrw/">Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales</a> (MAGS) mitgeteilt, dass die Anwendung von Hyaluron-Pens als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz gelte. Begründet werde dies damit, dass zur Vermeidung von Schädigungen, wie bei der Unterspritzung mittels Kanüle, anatomische Kenntnisse notwendig seien. Die Anwendung von Hyaluron-Pens dürfe daher nur durch Personen erfolgen, die eine ärztliche Approbation oder eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis besäßen. Dass die Faltenunterspritzung bzw. Lippenunterspritzung mit hyaluronsäurehaltigen Präparaten der Heilkundeerlaubnis bedürfe, habe das Oberlandesgericht Karlsruhe zuletzt mit<a href="https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/1149739/?LISTPAGE=1149731"> Urteil vom 17. Februar 2012, Az. 4 U 197/11</a> festgestellt. Eine solche Heilkunderlaubnis besitze die Klägerin zu 1. nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerinnen trugen vor, dass die Behandlung mit dem IRI®PEN, anders als die Behandlung mit Plagiaten, keiner Heilkunderlaubnis bedürfe. Der Erwerb des IRI Applikationssystems sei ohne ein Durchlaufen der von der Yavu GmbH konzipierten und angebotenen Schulung nicht möglich. Die erwerbenden Kosmetiker dürften selbst keine dritten Personen schulen. Das System mit eingebauter Sperrfunktion zur Hyaluron-Anwendung sei eine Neuheit. Sie gewährleiste, dass das Hyaluron lediglich in die oberste Hautschicht, in der keine Nervenbahnen oder Muskelstränge gelegen seien, transdermal appliziert werde. Überdies werde gewährleistet, dass &#8211; selbst bei nicht fachgerechter Anwendung &#8211; nie mehr als 0,06 ml Hyaluronsäure eingeschleust werden könnten. Sämtliche Behandlungen seien bisher sicher verlaufen, zu Gesundheitsschädigungen sei es nie gekommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die von der Stadt angeführte Begründung für die Untersagung sei deshalb falsch, weil mit dem IRI Applikationssystem keine Unterspritzung durchgeführt werde. Das IRI Applikationssystem könne auch nicht mit einer Nadelinjektion verglichen werden, weil kein Hyaluronglobus gesetzt werde, sodass Venen und Arterien nicht verengt oder verstopft werden könnten, Gefäßverschlüsse seien ausgeschlossen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Anwendung des IRI Applikationssystems würden zudem keine Hautschichten durchtrennt. Da das Hyaluron in die oberste Hautschicht eingebracht werde, bestehe keine Gefahr für die Schleimhaut des Mundes oder für Blutgefäße. Die Gefahr eines allergischen Schocks bestehe nicht, da die mit dem Pen zu verwendende Hyaluronsäure ausweislich des vorgelegten Zertifikats mit sehr gut bewertet werde, hoch rein und nicht tierisch sei. Im Übrigen könne dieser Gefahr durch entsprechende Belehrungen Rechnung getragen werden. Hygienestandards könnten mit Hilfe von Schulungen vermittelt werden. Zudem seien Einwegdosierkammern zu benutzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der IRI Filler S600 habe zudem bereits ein Zertifikat der Dermatest GmbH aus Münster „Sehr gut“ erhalten. Es sei ausdrücklich festgestellt worden, dass das Präparat im Epikutantest mit sensibler Haut keine toxisch-irritativen Unverträglichkeitsreaktionen gezeigt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinausgehend habe bereits die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 25.04.2019 festgestellt, dass es sich sowohl bei dem IRI Applikationssystem, als auch bei dem IRI Filler S600 um ein kosmetisches Produkt und nicht um ein Medizinprodukt handele.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem legten die Klägerinnen eine Fallstudie des ProDERM Instituts für angewandte dermatologische Forschung in Hamburg vom 19.09.2019, erstellt durch den Facharzt für Dermatologie und Allergologie, Herrn Prof. Dr. med. Klaus P. Wilhelm sowie den Dipl. Bioingenieur, Herrn Dipl. Ing. Stephan Bielfeldt vor. Ausweislich dieser stehe bei der Behandlung mit dem IRI Applikationssystem keine Hautschädigung zu befürchten. Es konnten keine Gefäß- und Gewebeverletzungen, wie sie bei einer Nadelinjektion geschehen, beobachtet werden. Ebenso sei es bei keinem der Probanden zu Blutungen, Schwellungen oder Blutergüssen/blauen Flecken. Zudem hätten die bei Applikation durchgeführten Ultraschalluntersuchungen ergeben, dass die Hyaluronlösung ausschließlich in die Epidermis und damit die oberste Hautschicht erfolge.</p>
<p style="text-align: justify;">Das VG Minden schob dem Handeln der Stadt Bielefeld nun einen Riegel vor. Es führt aus:</p>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8222;Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig, weil der Einsatz dieses Applikationssystems keiner Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) bedarf. Es steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die kosmetische Behandlung mittels des „IRI®PEN“ unter Verwendung des „IRI®Filler S600“ eine Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 HPG darstellt. Die Ordnungsverfügung geht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.</em></p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">[&#8230;]<em> Nach diesen Kriterien [Anmerkung der Verfasserin: Den von der Rechtssprechung des Oberwaltungsgerichts (OVG) NRW aufgestellten Kriterien zum Vorliegen der Ausübung von Heilkunde, vgl.  <a href="https://openjur.de/u/114698.html">OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2006, Az. 13 A 2495/03</a>] ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Anwendung des „IRI®PEN“ unter Verwendung der dazugehörigen Katuschen mit dem Füllstoff „IRI®Filler S600“ um die Ausübung der Heilkunde im vorbenannten Sinne handelt. Ausweislich der schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme von Frau Prof. Dr. Kerscher wären bei der Anwendung des Pens nur dann medizinische Kenntnisse erforderlich, wenn die Hyaluronsäure mittels hohem Druck in die Lederhaut oder tiefer eingebracht würde. Dass dies bei Verwendung des streitgegenständlichen Applikationssystems der Fall ist, kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Insoweit lassen die von den Klägerinnen vorgelegten Untersuchungsergebnisse (u.a. „Gutachten zur Hautverträglichkeit des Applikationsgerätes IRI®PEN bei Verwendung der Hyaluronat-haligen Lösung IRI Filler S600“) zwar keine abschließende Beurteilung zu, sie deuten aber darauf hin, dass die Epidermis durch den „IRI®PEN“ nicht verletzt wird und das Füllmaterial „I-RI®Filler S600“ nach der Applikation nur dermal, nicht aber epidermal aufzufinden ist. Es ist auch nicht belegt, dass die Behandlung mit dem nadelfreien und mit einer Sperrfunktion ausgestatteten Applikationssystem, das mit einem Druckkolben die Hyaluronsäure mit einem feinen Strahl auf die Haupt sprüht, mit einer Nadelinjektion vergleichbar ist. Eine „Unterspritzung mit einer Kanüle“ die als Methode angesehen wird, die einer ärztlichen Krankheitsbehandlung gleichkommt, liegt nicht vor. Statt-dessen deutet die aktuelle Studienlage darauf hin, dass bei nadelfreiem Einbringen von Hyaluronsäure ein geringeres Risiko für Verletzungen und Nebenwirkungen be-steht als dies bei Nadelinjektionen angenommen wird. Mit Blick auf die Bewertung von Sicherheit und Unbedenklichkeit der ausschließlich mit dem Pen zu verwenden-den Hyaluronsäure „IRI®Filler S600“ sind laut Gutachterin unzweifelhaft keine medizinischen Kenntnisse erforderlich. Dies vorangestellt und mangels anderer Anhalts-punkte sind nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand ausweislich der gutachterlichen Ausführungen Nebenwirkungen wie Embolien, bakterielle Infektionen oder allergische Reaktionen nicht zu erwarten. Die Gefahr einer Überdosierung besteht wegen der geringen Menge der applizierten Hyaluronsäure nicht. Insoweit ist zu berücksich-tigen, dass die hier maßgebliche generalisierte und typisierende Betrachtung den Fall des Missbrauchs nicht einschließt, aber selbstverständlich die Besonderheiten eines Applikationssystems in den Blick nehmen muss. Denn anders als beispielswei-se bei einer „Injektion mit Nadel“ können &#8211; wie hier &#8211; die technischen Parameter eines Pens und des dazugehörigen Füllmaterials zur Ermittlung möglicher Schädigungen fest vorgegeben werden. Außerdem geht die Gutachterin davon aus, dass Gefahren wie z.B. Mikroblutungen, die bei entsprechenden Vorerkrankungen nicht auszu-schließen sind, auch im Alltag entstehen können und allergische Reaktionen oder (toxische) Unverträglichkeiten (ebenfalls) nicht spezifisch für den „IRI®PEN“ oder die eingesetzte Hyaluronsäure sind. Sie können auch bei klassischen kosmetischen Be-handlungen auftreten, diesbezügliche Kenntnisse werden in der Berufsausbildung zum Kosmetiker vermittelt. Ein durch Verwendung des Applikationssystems hervorgerufenes besonderes Gefahrenpotenzial ist daher nicht zu erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der erforderlichen (medizinischen) Grundkenntnisse bei der Bestimmung und Bewertung des Punktes auf dem der Pen auf die Haut aufgesetzt werden darf, die ebenfalls während der Ausbildung und in der verpflichtenden Schulung der Klägerin zu 2. vermittelt werden. Entsprechendes gilt aus Sicht der Kammer selbstverständlich für die Einhaltung von Hygienevorschriften mit Blick auf das Applikationssystem als solches und die Behandlungsumgebung. Ferner ist nach den gutachterlichen Ausführungen zu bedenken, dass ein Eindringen der Hyaluronsäure in tiefere Hautschichten (Dermis) nicht per se als schädlich anzusehen ist und auch Diffusionseffekte zu positiven Effekten in der Dermis (Aufpolsterung, verbesserte Hautfes-tigkeit, Hautelastizität und Hautspannkraft) führen (können).</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Soweit die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können &#8211; muss im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes &#8211; lediglich sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen nicht von den Anwendern veranlasst oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2011 &#8211; 7 K 2991/10 -, juris Rn. 28.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Diese Erwägungen werden weder von der Beklagten noch vom MAGS (durchgreifend) in Frage gestellt. Sie behaupten lediglich Gefahren, für die sie keine wissenschaftlichen Belege vorweisen können und die sich auch nicht durch eine pauschale Heranziehung der zur „Faltenunterspritzung“ ergangenen Grundsätze rechtfertigen lassen. Die Ausführungen über sog. Hyaluron-Pens und Hyaluronsäure im Allgemei-nen und deren möglichen Wirkweisen und -dauer helfen nicht weiter, da auch bei einer generalisierten und typisierenden Betrachtungsweise in den Blick genommen werden muss, welche Behandlung/Tätigkeit das Applikationssystem überhaupt zu-lässig. So ist beispielsweise die &#8211; hier maßgebliche &#8211; Verwendung eines naturidentischen Hyaluronsäureprodukts in der Verträglichkeit anders zu bewerten als „tierische Hyaluronsäure“, ebenso ist z.B. das Vorhandensein einer Sperrfunktion ein zu be-rücksichtigender Faktor. Das MAGS hat sich aber nicht die Mühe gemacht, sich wäh</em><em>rend des laufenden Verfahrens oder wenigstens nach Erstellung des Gutachtens mit dem streitgegenständlichen Applikationssystem auseinanderzusetzen.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Auch wenn bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise grundsätzlich unerheblich ist, ob in der Vergangenheit mögliche Nebenwirkungen und Folgen bei den Kunden der Klägerinnen aufgetreten sind, ist doch darauf hinzuweisen, dass solche nach den Erkenntnissen der vom MAGS befragten anderen neun Bundesländer nicht bekannt sind und nach Angaben der Klägerinnen auch nicht aufgetreten sind.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Ein anderes Ergebnis lässt sich nicht mit dem Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25. März 2019 rechtfertigen. Die Kammer geht aufgrund der schlüssigen Angaben der Klägerin zu 2. und ihrer Prozessbevollmächtigten davon aus, dass der Einschätzung nicht eine Überprüfung des hier streitge-genständlichen „IRI-Applikationssystems“ zu Grunde lag, sondern ein Plagiat. Diese Angaben hat die Beklagte nicht (durchgreifend) in Frage gestellt. Im Übrigen erschöpft sich auch diese bayerische Bewertung in bloßen Behauptungen, die nicht wissenschaftlich untermauert werden.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Dass (neun) andere Bundesländer, denen selbst keine Erfahrungen mit dem streitgegenständlichen Pen vorliegen, die grundsätzliche Einschätzung über die Erlaubnispflichtigkeit bei Anwendung sog. Hyaluron-Pens teilen, rechtfertigt den Erlass der Ordnungsverfügung ebenfalls nicht.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Die Untersagung lässt sich wegen einer bisher nicht hinreichend nachgewiesen Gefahrenlage auch nicht auf eine andere Ermächtigungsgrundlage stützen.</em><br /><em></em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Schließlich verletzt die Verfügung die Klägerinnen auch insbesondere in ihren von Art. 12 GG geschützten Rechten.&#8220;</em></p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/behandlungen-iripen/">VG Minden: Hyaluron-Behandlung mit dem originalen IRI®PEN durch Kosmetikerin ist zulässig, anders als bei Plagiaten keine Heilkundeerlaubnis erforderlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<title>Erneute Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Behandlung mit Hyaluron-Pen ohne Heilkundeerlaubnis</title>
		<link>https://itjur.de/ermittlungsverfahren-heilkundeerlaubnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Nov 2021 23:47:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kosmetikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Für eine weitere Mandantin konnten wir die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts einer Straftat nach dem Heilpraktikergesetz durch Behandlungen mit einem eigens für den kosmetischen Markt entwickelten Hyaluron-Applikationssystems erreichen. Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte unsere Mandantin darüber informiert, dass eine Anzeige nach § 5 Heilpraktikergesetz (HeilprG) vorliege, wonach in ihrem Kosmetikstudio eine Behandlung mit einem Hyaluron-Pen angeboten würde, ohne dass unsere Mandantin im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis sei.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Nach § 5 HeilprG wird, wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</strong></p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>1 HeilprG regelt zur Ausübung der Heilkunde wie folgt:</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.</p>
<p style="text-align: justify;">(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung &#8222;Heilpraktiker&#8220;.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft werde „die Einbringung von Hyaluronsäure mittels Hyaluron-Pen seitens der zuständigen Behörde als Heilkunde eingestuft, wozu es einer Heilkunderlaubnis bedürfe. Unsere Mandantin sei als Kosmetikerin nicht im Besitz einer solchen.</p>
<p style="text-align: justify;">Für unsere Mandantin konnten wir den Unterschied zwischen Faltenunterspritzungen einerseits und Applikationen von Hyaluron mittels Druckluft durch ein eigens hierfür entwickeltes originales Applikationssystem andererseits darlegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein immer wieder diskutiertes Thema im apparativen Kosmetikrecht ist die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen angewandte kosmetische Verfahren einer Unterspritzung, welche unstreitig auch in tiefere Hautschichten reicht und damit einer Heilkundeerlaubnis bedarf, gleichzusetzen sind. Zudem haben Entwickler von originalen, eigens für den kosmetischen Markt entwickelten Produkten auch in diesem Bereich immer wieder das Problem, dass nicht zertifizierte Nachahmungen und Plagiate aus Billigproduktionen aus China auf den Markt schwemmen, die in ihrer Anwendung häufig nicht sicher sind und von Kosmetikerinnen daher nicht angewendet werden sollten. Dies wirkt sich oft auf den gesamten kosmetischen Markt aus, weil auch originale Produkte zu Unrecht in Verruf geraten.</p>
<p style="text-align: justify;">Genaues Hinschauen vor Einsatz eines Produktes und gegebenenfalls auch ein finanziell höherer Aufwand bei Anschaffung kann sich daher lohnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Haben Sie auch Fragen zum apparativen Kosmetikrecht und zur Erforderlichkeit einer Heilkundeerlaubnis bei kosmetischen Behandlungen?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
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		<title>Werbung Mit „Patent Pending“ ist zulässig</title>
		<link>https://itjur.de/werbung-patent-pending/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Sep 2021 13:12:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kosmetikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/werbung-patent-pending/">Werbung Mit „Patent Pending“ ist zulässig</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2 style="text-align: justify;"><strong>OLG Düsseldorf: Werbung Mit „Patent Pending“ ist zulässig (anders das OLG München)</strong></h2>
<p style="text-align: justify;">Unsere Mandantin, ein aufstrebendes Beauty- &amp; Kosmetikunternehmen aus Düsseldorf, hat sich unter anderem auf apparative Kosmetik spezialisiert. Sie ist Erfinder und Designer des sogenannten „IRI Applikationssystem“, ein Hylauron-Pen, welcher ein mehrfaches Einschießen von Hyaluron ohne Einwirkung von Nadeln in die Haut zur Faltenreduktion oder Aufpolsterung ermöglicht. Der Pen ist als Applikationssystem mit einem Sperrprofil ausgestattet, um ein Einschießen von zu großen Hyaluronmengen zu verhindern. Der Pen ist als Design und als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für unsere Mandantin geschützt. Die Technologie des Pens ist außerdem zum Patent angemeldet.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Vielzahl von Plagiaten dieses Hyaluron-Pens wurde bereits von Mitbewerbern aus Asien importiert. Für unsere Mandantin erwirkten wir bereits mehrere einstweilige Verfügungen vor dem Landgericht wegen Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung. Aus technischer Sicht sind die Plagiate zudem nicht mit der oben beschriebenen, zum Patent angemeldeten, Technologie des Applikationssystems mit einem Sperrorgan ausgestattet.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hatte gegen unsere Mandantin vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung beantragt, weil diese den Hyaluron-Pen entsprechend des angemeldeten Patents mit „Patent Pending“ bewirbt. Eine unzulässige Irreführung und damit unlauter, so der Verband. Der angesprochene Verkehrskreis könne nicht verstehen, was Patent Pending bedeute und setze diese Formulierung im Zweifel mit einem angemeldeten Patent gleich. Hierbei stützte sich der Verband auf eine Entscheidung des OLG München, welches mit Urteil vom 01.06.2017, Az. 6 U 3972/16 <span></span>befand, dass der angesprochene Verkehrskreis die Formulierung als ein „anhängiges Patent“ und damit als ein bereits erteiltes Patent ansehe.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag des Verbandes auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 19.12.2018, Az. 38 O 199/18 zurück. Kurz: Eine Irreführung läge nicht vor. Entweder könne der angesprochene Verkehrskreis die Formulierung für sich richtig übersetzen oder eben nicht. Kann er sie übersetzen, weiß er, was gemeint ist. Kann er sie nicht übersetzen, kann er nicht in die Irre geführt werden, weil er nicht wisse, was die Formulierung bedeute.</p>
<p style="text-align: justify;">Der seitens des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. eingelegten Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Schließlich hatte das OLG Düsseldorf über die Beschwerde zu befinden.</p>
<p style="text-align: justify;">Für unsere Mandantin hatten wir argumentiert, dass sich die Werbung bereits nicht, wie im Falle des OLG München, an Verbraucher richte, sondern ausschließlich an Fachkreise, nämlich an Ärzte, Heilpraktiker und Kosmetiker. Werbung gegenüber solchen fachkundigen Kreisen sei bereits anhand eines anderen Maßstabes zu beurteilen. Ein solcher Kreis betrachte Werbeaussagen sorgfältiger und könne diese aufgrund seiner Vorbildung und Erfahrung leichter erfassen. Weder sei eine unverständliche Abkürzung von unserer Mandantin benutzt worden, noch</p>
<p style="text-align: justify;">Das OLG Düsseldorf wies die eingelegte Beschwerde nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 12.03.2019, Az. I-20 W 7/19 zurück. Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG läge nicht vor. Zum einen richte sie die streitgegenständliche Werbung, nunmehr unstreitig, an Kosmetiker, Ärzte und Heilpraktiker und damit an Fachkreise und eben nicht an den Durchschnittsverbraucher. Derartige Fachkreise hingegen seien gut unterrichtet, angemessen aufmerksam und kritisch bzw. verständig. Wem der Begriff Patent Pending nicht bekannt sei, der werde ihn recherchieren. Der Senat positionierte sich sehr deutlich und stellte fest, dass ein jeder, der die Formulierung „Patent Pending“ nicht verstehe, recherchieren werde. Suche man bei Google nach „Patent Pending“ erscheine sofort die Angabe „angemeldetes Patent“. Auch die Suche in Internetwörterbüchern wie dict.cc oder dict.leo.org zeige sofort die entsprechend Übersetzung. Vorgenanntes gelte ungeachtet des Umstandes, ob Gewerbereibende nicht sowie Englisch könnten. Falls die Ausführungen zudem nicht bereits auch für den Durchschnittsverbraucher gelten würden- für den hier angesprochenen Kreis, läge unzweifelhaft keine Irreführung im Sinne des UWG vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis eine richtige und den Maßstäben der heutigen Zeit sehr angemessene Entscheidung, wie wir finden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bereich apparative Kosmetik zeigt zudem, wie wichtig es ist, entwickelte Produkte mit entsprechenden Schutzrechten zu sichern. Neben einer zu patentierenden Technologie und der Anmeldung eines Gebrauchsmusters, kommen hier insbesondere zu sichernde Schutzrechte aus Design und Gemeinschaftsgeschmacksmuster und auch Markenrechte hinzu. Gerade in Zeiten des Plagiat-Booms sichern solche Schutzrechte die eigene wettbewerbliche Position gegenüber Konkurrenten sicher ab. Benötigen auch Sie Hilfe zu apparativer Kosmetik und Schutzrechten?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/werbung-patent-pending/">Werbung Mit „Patent Pending“ ist zulässig</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<title>Hyaluron-Pen: Behörde knickt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein</title>
		<link>https://itjur.de/hyaluron-pen-rechtsschutzverfahren/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Sep 2021 11:52:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kosmetikrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2 style="text-align: justify;"><strong>Behandlung mit dem IRI Pen &#8211; Behörde knickt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein</strong></h2>
<p style="text-align: justify;">In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen ein behördliches Verbot, das die Behandlung mit dem IRI Pen nebst der dazugehörigen Hyaluronsäure, dem IRI Filler S600, durch eine in der Anwendung geschulte Kosmetikerin ohne Heilpraktikererlaubnis betrifft, ist die zuständige Behörde eingeknickt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gesundheitsamt hat die angeordnete sofortige Vollziehung des Verbotes zurückgenommen, nachdem wir für die betroffene Kosmetikerin, einer Kundin unserer Mandantin, welche wiederrum Hersteller, Entwickler und exklusiven Vertreiber des IRI Applikationssystems ist, einen Antrag nach § 80 Abs. 5, S. 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt hatten. Die Behörde darf von der von ihr erlassenen Verfügung damit erst einmal keinen Gebrauch machen, die von uns vertretene Kundin darf also weiter Behandlungen mit dem IRI Applikationssystem durchführen.</p>
<p style="text-align: justify;">Unsere Mandantin ist ein bekanntes Unternehmen aus der Beautybrache und auf den Bereich der Entwicklung und des Vertriebs hochwertiger apparativer Kosmetikgeräte spezialisiert und als diese unter anderem Entwickler und Vertreiber des IRI Pen, auch bekannt als IRI Applikationssystem. Dieses System ermöglicht ein mehrfaches Einschleusen von Hyaluron und anderen kosmetischen Mitteln, wie zum Beispiel Peptiden, mittels Druck ohne Einwirkung von Nadeln und Kanülen über die Haut zur Verschönerung und Aufpolsterung. Es ist mit einer Sperrfunktion ausgestattet, um das Einschleusen von Hyaluron oder kosmetischen Mitteln ausschließlich in die oberste Hautschicht zu ermöglichen und zudem ein Applizieren von zu großen Hyaluronmengen, wie dies etwa bei der Injektion mittels Nadel der Fall ist, zu verhindern. Dieses IRI Applikationssystem wurde vielfach im asiatischen Raum plagiiert und in die Europäische Union eingeführt. Diese Plagiate sind mit keinem oder einen unzureichenden Sperrorgan ausgestattet, welche damit eine sichere Anwendung beim Kunden nicht gewährleisten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der IRI Filler S600 hat bereits das Zertifikat der Dermatest GmbH aus Münster „Sehr gut“ erhalten. Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass das Präparat im Epikutantest mit sensibler Haut keine toxisch-irritativen Unverträglichkeitsreaktionen gezeigt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinausgehend hatte bereits die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 25.04.2019 festgestellt, dass es sich sowohl bei dem IRI Applikationssystem, als auch bei dem IRI Filler S600 um ein kosmetisches Produkt und nicht um ein Medizinprodukt handelt.</p>
<p style="text-align: justify;">Unserer Mandantin liegt zudem für das IRI Applikationssystem eine erst vor wenigen Tagen fertiggestellte, umfangreich durchgeführte medizinische Studie sowie ein hierauf basierendes Gutachten vor, welches bestätigt, dass das eigens für den kosmetischen Bereich entwickelte IRI Applikationssystem Hyaluron ausschließlich in die Epidermis mittels transdermaler Applikation indiziert. Nervenbahnen und Muskelstränge verlaufen in dieser obersten Hautschicht nicht, weshalb die Anwendung des IRI Applikationssystems mitsamt der zwingend durchzuführenden Schulung als Voraussetzung des Erwerbs bei fachgerechter Anwendung keine Gesundheitsschädigung befürchten lässt. In der Studie ließen sich weder Gefäß- oder Gewebeverletzungen, noch Blutergüsse oder andere Verletzungen der Haut feststellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Anders als bei einer Faltenunterspritzung, auf welche die Behörde das von ihr ausgesprochene Verbot maßgeblich gestützt hatte, lasse die Behandlung mit dem IRI Applikationssystems also gerade keine Verletzung der maßgeblichen Hautschichten erkennen. Aus diesem Grunde stellt das Gutachten fest, dass eine Gesundheitsschädigung bei fachgerechter Anwendung durch geschulte Kosmetiker nicht zu besorgen sei. Haben auch Sie Fragen zu apparativer Kosmetik oder zum Kosmetikrecht?</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
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<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/hyaluron-pen-rechtsschutzverfahren/">Hyaluron-Pen: Behörde knickt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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