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	<title>Markenrecht - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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	<description>IT-Recht und Gewerblicher Rechtsschutz</description>
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	<title>Markenrecht - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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	<item>
		<title>Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten- Verteidigung durch Fachanwalt</title>
		<link>https://itjur.de/abmahnung-markenrechtsverletzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Dec 2021 12:37:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-markenrechtsverletzung/">Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten- Verteidigung durch Fachanwalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2 style="text-align: justify;"><strong>Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten?</strong></h2>
<p style="text-align: justify;">Wurde Ihr Unternehmen wegen angeblicher Verstöße gegen Markenrechte abgemahnt? Nehmen Sie die Abmahnung ernst, aber reagieren Sie nicht voreilig: Rechtsanwältin Anne Sulmann sagt, worauf es für Abgemahnte ankommt und welche Verteidigungsmöglichkeiten Sie haben.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td width="614">
<p><strong>ITjur: eine Fachanwaltskanzlei für Ihre gewerblichen Schutzrechte in Düsseldorf</strong></p>
<p>Rechtsanwältin Anne Sulmann ist Gründerin der Düsseldorfer Kanzlei ITjur, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwältin für IT-Recht. Das Markenrecht ist seit Jahren einer ihrer Hauptschwerpunkte.</p>
<p>Abmahnung erhalten? <a href="https://itjur.de/kontaktBITTE-ANPASSEN">Fragen Sie Fachanwältin Sulmann nach Ihren Reaktionsmöglichkeiten.</a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h2 style="text-align: justify;">Wurden Sie für eine Markenverletzung abgemahnt?</h2>
<p style="text-align: justify;">Haben Sie ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei erhalten, das Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen einen Verstoß gegen Markenrechte vorwirft und deshalb Schadenersatz und das Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung fordert, alles in juristisch verklausulierter Sprache?</p>
<p style="text-align: justify;">Eine solche Abmahnung sollten Sie ernstnehmen. Es gilt, schnell zu reagieren, ohne durch unbedachtes Verhalten Ihre rechtlichen Aussichten zu beeinträchtigen. Die wichtigste Empfehlung für Ihre Situation lässt sich in einem Satz zusammenfassen: <strong>Reagieren Sie rasch, aber nicht ohne anwaltliche Beratung. </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wenden Sie sich umgehend an eine Fachanwaltskanzlei für Markenrecht. Juristisch stehen Ihre Aussichten vermutlich besser, als das Abmahnschreiben suggerieren will. Ohne anwaltliche Beratung unterlaufen in dieser Situation jedoch schnell verhängnisvolle, teure Fehler.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Reaktion auf eine markenrechtliche Abmahnung: die nächsten Schritte</h2>
<p style="text-align: justify;">Der erste Schritt besteht darin, die Abmahnung auf ihre formelle und inhaltliche Korrektheit zu überprüfen. Dabei stehen naturgemäß die markenrechtlichen Ansprüche, die in dem Schreiben geltend gemacht werden, im Zentrum. Anschließend kann man auf einer soliden Grundlage über Gegenmaßnahmen und Verteidigungsstrategien entscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Standortbestimmung erfordert Erfahrung und Kenntnis der Materie. Markenrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Neben den Rechtsvorschriften aus dem Markengesetz und anderen Vorschriften kommt eine umfangreiche Rechtsprechung zum Tragen, die man kennen sollte. Und vor allem zählen gerade bei Markenrechtsstreitigkeiten neben juristischen immer auch pragmatische Gesichtspunkte.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Markenrecht und Geschäftsstrategie</h2>
<p style="text-align: justify;">Wer Marken für etwas Abstraktes hält, liegt falsch. Markenkonflikte sind sehr konkrete Streitigkeiten, denn es geht um handfeste Vermögenswerte und effektive Marktwirkung. Große Unternehmen legen Wert darauf, in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte als klage- und konfliktbereit zu gelten. Manche Unternehmen mahnen ihre Wettbewerber selbst ohne solide Rechtsgrundlage ab, um diese durch die Aussicht auf einen teuren Rechtsstreit vom Gebrauch bestimmter Kennzeichen abzuhalten. Und für die demonstrative Verteidigung der eigenen Markenansprüche ist ein vermeintlich schutzloses, kleineres Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung und ohne Erfahrung mit Markenrechtsverfahren bestens geeignet. Solche Möglichkeiten müssen bei der Einordnung der Abmahnung mit bedacht werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Gar nicht so selten verfolgt bereits die Markeneintragung eine böswillige Absicht. Sie dient dann nicht dazu, den eigenen Gebrauch des Kennzeichens zu schützen. Vielmehr geht es darum, Wettbewerbern Steine in den Weg zu legen und fremde Angebote zu behindern. Oder das wahre Ziel ist von vornherein auf Abmahnmöglichkeiten und das Anzetteln von Rechtsstreitigkeiten gerichtet, um aus Vergleichsregelungen oder Schadenersatzforderungen Einnahmen zu erzielen. In diesem Fall kann die Abmahnung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs abgewehrt werden.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Das Rechtsinstrument der Abmahnung</h2>
<p style="text-align: justify;">Die Abmahnung ist ein Rechtsinstrument, um auch ohne zivilrechtlichen Prozess auf die Verletzung von Rechtsansprüchen zu reagieren. Im Markenrecht spielen Abmahnungen eine herausgehobene Rolle.</p>
<p style="text-align: justify;">Formell besteht eine Abmahnung meist aus diesen Elementen:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>eine an den Rechteverletzer gerichteten <strong>Darstellung des Verletzungstatbestands</strong> (z. B. Benutzung einer fremden Marke für die eigenen Produkte) samt dem Nachweis der eigenen Rechtsansprüche (z. B. der eigenen Markeneintragung)</li>
<li>die explizite Aufforderung, das Verhalten zukünftig zu unterlassen und zur Bekräftigung eine <strong>Unterlassungserklärung</strong> abzugeben: mit dieser verpflichtet sich der Verletzer, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu bezahlen, die in der Unterlassungserklärung selbst beziffert sein kann, aber nicht muss</li>
<li>einer <strong>Schadenersatzforderung</strong>, mit der die Schäden aus der unerlaubten Nutzung geltend gemacht werden</li>
<li>einer Kostennote des mit der Abmahnung beauftragten Anwalts, dessen Kosten dem Abgemahnten in Rechnung gestellt werden.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;">Drei wichtige Fragen in Bezug auf eine markenrechtliche Abmahnung</h2>
<p style="text-align: justify;">Die Bewertung der Abmahnung wegen Markenverletzung umfasst eine Reihe von Aspekten. Die Antworten erfordern markenrechtliches Know-how, da der Teufel häufig im Detail steckt. Im Grunde geht es um drei Fragen: Gibt es Ansatzpunkte, um die Berechtigung der Abmahnung zu widerlegen? Falls der Abmahner tatsächlich eine markenrechtliche Verletzung geltend machen kann: Sind die Beträge und Summen angemessen? Und: Welche konkrete Strategie ist angesichts der Antwort auf die ersten beiden Fragen sinnvoll?</p>
<h2 style="text-align: justify;">Punkt 1: Ist die markenrechtliche Abmahnung berechtigt?</h2>
<p style="text-align: justify;">Zentral ist natürlich die <strong>behauptete Verletzung von Rechten an einer Marke oder einem geschäftlichen Kennzeichen</strong>. Diese Behauptungen muss genau geprüft werden. In vielen Fällen lassen sich Gegenargumente finden.</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Welche Art von Markenverletzung wird behauptet: Die Verwendung eines geschützten Zeichens selbst oder einer ähnlichen, <strong>verwechselbaren Kennzeichnung</strong>? Geht es um die gleiche <strong>Klasse von Waren oder Dienstleistungen</strong> wie beim Markeninhaber oder um andere Produkte bzw. Dienstleistungen?</li>
<li>Wird der behauptete <strong>Verletzungstatbestand</strong> genau und konkret belegt? Wie belastbar sind diese Belege?</li>
<li>Ist das Unternehmen oder die Person, in deren Auftrag die Abmahnung erfolgt, <strong>Inhaber der Markenrechte</strong>? Genügt die Aktivlegitimation der <strong>Ansprüche des Abmahners </strong>auf die Marke oder das Kennzeichen den juristischen Anforderungen? Ist die Markeninhaberschaft oder Lizenzierung klar nachgewiesen?</li>
<li>Besteht eine <strong>Markeneintragung</strong>, und wenn ja, wo und für welche Klassen? Liegt eine Markenurkunde oder ein Auszug aus dem Markenregister des DPMA oder der EUIPO vor? Hat der Abmahner das Kennzeichen bereits früher im geschäftlichen Verkehr verwendet, und zwar früher als das abgemahnte Unternehmen? Oder kann der Abmahner eine <strong>Lizenz</strong> für die Nutzung der Marke oder des Kennzeichens vorweisen?</li>
<li>Ist das Kennzeichen, dessen Gebrauch abgemahnt wurde, überhaupt eine schutzfähige Marke im Sinn des gewerblichen Schutzrechts? Oder ist das Kennzeichen gar nicht eintragungsfähig? Es kann sich beispielsweise um einen <strong>beschreibenden Begriff</strong> handeln, oder einen Begriff <strong>ohne Unterscheidungskraft</strong>.</li>
<li>Gibt es andere Hinweise auf eine <strong>rechtsmissbräuchliche Markeneintragung </strong>oder auf ein absolutes Schutzhindernis?</li>
<li>Wurde die Marke vom abmahnenden Unternehmen überhaupt im Markt verwendet, oder ist der Markenschutz durch <strong>Nichtbenutzung</strong> hinfällig?</li>
<li>Bezieht sich die Abmahnung auf Produkte, die das abmahnende Unternehmen <strong>selbst in den Markt eingebracht</strong> hat? Das ist besonders beim Weiterverkauf von Produkten, dem Verkauf von Gebrauchtwaren oder bei Reimporten wichtig, denn dann sind gemäß dem Erschöpfungsgrundsatz keine markenrechtlichen Ansprüche möglich.</li>
<li>Wurden die Kennzeichen vom angeblichen Verletzer überhaupt <strong>markenmäßig verwendet</strong>? Oder wurde die Marke nur erwähnt bzw. angeführt (zulässige Markennennung), z. B. im Rahmen eines vom Wettbewerbsrecht gedeckten Vergleichs oder als Illustration? Dann liegt kein Verstoß gegen den Markenschutz vor.</li>
<li>Erfolgte die abgemahnte <strong>Benutzung im geschäftlichen Verkehr</strong>? Wenn nicht, dann können auch keine Ansprüche dagegen angemeldet werden. Ein privater Gelegenheitsverkauf kann nicht als Markenverletzung abgemahnt werden.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;">Punkt 2: Sind Anwaltskosten, Schadenersatz und Vertragsstrafe angemessen?</h2>
<p style="text-align: justify;">Auch die <strong>formalen Punkte der Abmahnung</strong> gilt es zu prüfen:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>In welcher Höhe ist der <strong>Gegenstandswert </strong>angesetzt? Er ist ausschlaggebend für die Berechnung der Anwaltskosten. Ein überhöhter Gegenstandswert bedeutet unangemessene Zusatzeinnahmen für den Anwalt der Gegenseite.</li>
<li>Ist der geforderte <strong>Schadenersatz</strong> angesichts der behaupteten Verletzung verhältnismäßig? Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird der Spielraum beim Schadenersatz deutlich überzogen.</li>
<li>Wie hoch ist die <strong>Vertragsstrafe</strong> bei Wiederholung? Ist der Betrag klar bestimmt, und ist er angemessen und im Bereich des Üblichen? Auch bei diesem Punkt der Unterlassungserklärung erlebt man häufig überzogen Summen, oder die Festlegung ist so vage, dass sie später unweigerlich zu neuem Streit führt.</li>
<li>Wie <strong>klar definiert</strong> ist der Wiederholungsfall in der Unterlassungserklärung? Selbst wenn eine Verletzung vorlag, kann sich der Rechteinhaber nur die Unterlassung genau dieses Verhaltens zusichern lassen. Auf eine weitergehende Unterlassungsverpflichtung hat er keinen Anspruch.</li>
<li>Schließlich: Ist der Rechtsanwalt wirksam mit der Vertretung des abmahnenden Unternehmens bzw. der Person <strong>beauftragt</strong>? Auch dieser Punkt muss geprüft werden.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;">Punkt 3: Gegenwehr: Lohnt sich der Widerstand?</h2>
<p style="text-align: justify;">Nach der genauen rechtlichen Analyse der Abmahnung und des Sachverhalts können die Weichen gestellt werden. Fachanwältin Sulmann wird mit Ihnen gemeinsam über das optimale Vorgehen beraten. Die Entscheidung treffen Sie – in der Sicherheit, dass Sie auf Grundlage belastbarer Informationen und Einschätzungen entscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">In manchen Fällen liegt tatsächlich ein Markenrechtsverstoß vor, so dass Widerstand in der Sache selbst nur weitere Kosten verursacht. Aber auch dann ist es selten angebracht, einfach zu kapitulieren, die vorgelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die geforderte Summe zu bezahlen. Ihrer Rechtspflicht genügen Sie auch mit einer von Rechtsanwältin Sulmann formulierten Erklärung, die sich auf das erforderliche Minimum beschränkt. Und wenn die Anwaltskosten, die Vertragsstrafe bei Wiederholung oder die Schadenersatzforderungen nicht angemessen sind, dann muss auf dem Verhandlungs- oder auf dem Rechtsweg für eine Absenkung gesorgt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">In anderen Fällen ist Gegenwehr sinnvoll, weil es die behauptete Markenrechtsverletzung gar nicht gab. Manchmal fällt der Sachverhalt auch in einen der vielen Graubereiche der Markenrechtspraxis. Dann gilt es genau abzuwägen, wie die rechtlichen Aussichten stehen und ob sich ein aktives Vorgehen gegen die Abmahnung lohnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Dafür gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten: Man kann der Gegenseite die Klage überlassen, indem man auf Ihre Forderungen nicht eingeht. In der Regel wird sie dann versuchen, ihre Forderungen in Form einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Mit Argumenten, die klar gegen eine Markenverletzung sprechen, haben Sie im Eilverfahren jedoch gute Karten. Geht es zu Ihren Gunsten aus, muss sich der Abmahner auf ein Hauptsacheverfahren einlassen, wenn er das überhaupt in Kauf nimmt, und dort erneut Ihre Argumente vorbringen. Außerdem können Sie dann das Kennzeichen bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter verwenden.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Schutzhindernisse: Ohne Marke keine Markenverletzung</h2>
<p style="text-align: justify;">Es gibt unterschiedliche Formen von Marken: Wortmarken wie „adidas“, Bildmarken wie den Hirschkopf von „Jägermeister“, Wort-Bild-Marken den Schriftzug von „Coca-Cola“, dazu Hör- bzw. Klangmarken wie die Melodie von „Erdinger Weißbier“ und sogar Farbmarken wie das Violett der Milka-Schokoladetafeln. Außerdem sind geographische Herkunftsbezeichnungen wie „Nürnberger Lebkuchen“ geschützt.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings sind Marken und Kennzeichen nur unter bestimmten Voraussetzungen schutzfähig. Eindeutige Hindernisse für den Markenschutz sind folgende Fälle:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Das Kennzeichen wurde bereits vor dem Abmahner von anderen Anbietern im geschäftlichen Verkehr verwendet.</li>
<li>Dem Kennzeichen fehlt die Unterscheidungskraft, es ist zu allgemein und kennzeichnet nicht die Waren oder Dienstleistungen des betreffenden Unternehmens.</li>
<li>Das Kennzeichen ist freihaltebedürftig, weil es für die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung des Wertes oder die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen generell steht, so dass eine Monopolisierung die Wettbewerber unangemessen benachteiligen würde.</li>
<li>Das Kennzeichen ist als Bezeichnung für eine Vielzahl an Produkten oder Dienstleistungen üblich geworden und steht nicht mehr nur für die Angebote eines Unternehmens.</li>
<li>Das Kennzeichen führt Verbraucher n die Irre oder verstößt gegen die guten Sitten.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;">Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten? Die Fachanwaltskanzlei ITjur hilft Ihnen weiter.</h2>
<p style="text-align: justify;">Bei Abmahnungen und anderen Markenkonflikten sind Sie bestens beraten, wenn Sie sich an die Fachanwaltskanzlei ITjur wenden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Düsseldorfer Rechtsanwältin Anne Sulmann vertritt seit Jahren Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Durchsetzung oder Abwehr markenrechtlicher Ansprüche. Sie verbindet Durchsetzungsvermögen mit dem pragmatischen Blick für das Mögliche und verfügt als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz über nachweisliche Kompetenz im Markenrecht.</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
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<p style="text-align: justify;"></p>
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<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<h3 style="text-align: justify;"></h3></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-markenrechtsverletzung/">Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten- Verteidigung durch Fachanwalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolgreiches Vorgehen gegen Amazon: Markenverletzung durch Benutzung einer fremden Marke als Metatag</title>
		<link>https://itjur.de/fremde-marke-als-metatag/</link>
					<comments>https://itjur.de/fremde-marke-als-metatag/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Oct 2021 07:10:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/fremde-marke-als-metatag/">Erfolgreiches Vorgehen gegen Amazon: Markenverletzung durch Benutzung einer fremden Marke als Metatag</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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<p style="text-align: justify;">Auch die Benutzung einer fremden Marke als Metatag (= Schlagwort im Quelltext) kann eine Markenverletzung darstellen. So hatte Amazon hatte die Marke unseres Mandanten als Metatag im Quellcode verwendet. Startete der Nutzer eine Suchanfrage bei Google, erhielt er an prominenter Stelle auf der ersten Seite mehrere Suchbegriffe mit dem Titel „Suchergebnis auf Amazon für [Markenname unseres Mandanten].“</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Anklicken der Links führt sodann zum deutschen Shop von Amazon und offenbarte eine Angebotsliste, die viele passende Produkte, jedoch nicht das Produkt unseres Mandanten enthielt.</p>
<p style="text-align: justify;">Amazon hatte hierzu in der Vergangenheit schon mehrfach bei unserem Mandanten angefragt, ob er seine Produkte im deutschen Amazon-Shop anbieten wolle, was unser Mandant als Exklusivertreiber seiner Produkte aus verschiedenen Gründen verneint hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Durchsuchung des Quellcodes der deutschen Amazonseite ergab dann auch schnell, dass Amazon das Zeichen unseres Mandanten als Meta-Tag gebrauchte.</p>
<p style="text-align: justify;">Für unseren Mandanten konnten wir bei Amazon die Löschung der Metatags erreichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Denn die Benutzung eines fremden Zeichens als META-Tag stellt dann eine Markenverletzung dar, wenn das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen, vgl. BGH GRUR 2015,1223, Rn. 23- Posterlounge; BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.10.2016, Az. 6 U 17/14; LG Hamburg Urteil vom Urteil vom 04.07.2019, Az. 312 O 29/18.</p>
<p style="text-align: justify;">Vorbezeichnetes gilt umso mehr, wenn das Zeichen genutzt wird, ohne dass überhaupt die Produkte der angezeigten Marke auf der betreffenden Plattform angeboten werden, sondern ausschließlich Konkurrenzprodukte abgebildet werden, vgl. EuGH, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 2006/114/EG; BGH, Urteil vom 15.10.2020, Az. I ZR 210/18; BGH, Urteil vom 25. Juli 2019, Az. I ZR 29/18; LG Hamburg, Urteil vom 04.07.2019, Az. 312 O 29/18.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) Unionsmarkenverordnung (UMV) ist es Dritten untersagt ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Verwendung des Zeichens unseres Mandanten als Meta-Tag im geschäftlichen Verkehr beeinträchtigte Amazon zudem die Herkunftsfunktion der Marke unseres Mandanten. Denn der angesprochene Verkehr geht davon aus, dass er über die Amazon Plattform Produkte stammend aus dem Betrieb unseres Mandanten erhält. Er hat keine keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung lediglich Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Damit täuschte Amazon über die betriebliche Herkunft der mit der Marke beworbenen Produkte, vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2020, Az. I ZR 210/18; BGH Urteil vom 25. 07.2019, Az. I ZR 29/18; BGH mit Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 138/16.</p>
<p style="text-align: justify;">Benötigen auch Sie Unterstützung bei der Verteidigung und Durchsetzung Ihrer Markenrechte?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
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<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<p style="text-align: justify;">
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</p></div>
</p></div>
</p></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/fremde-marke-als-metatag/">Erfolgreiches Vorgehen gegen Amazon: Markenverletzung durch Benutzung einer fremden Marke als Metatag</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fake-Rechnungen des DPMA und des EUIPO im Umlauf</title>
		<link>https://itjur.de/markenschutz-schwer-gemacht/</link>
					<comments>https://itjur.de/markenschutz-schwer-gemacht/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Sep 2021 11:55:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/markenschutz-schwer-gemacht/">Fake-Rechnungen des DPMA und des EUIPO im Umlauf</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2 style="text-align: justify;"></h2>
<h2 style="text-align: justify;">Markenschutz schwer gemacht- Fake-Rechnungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) und des europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO) erreichen Markenanmelder</h2>
<p style="text-align: justify;">Imnmer wieder erreichen Mandanten, für die wir kürzlich eine nationale Marke zur Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder eine Unionsmarke bei dem EUIPO angemeldet haben, eine gefälschte, angeblich vom DPMA stammende Rechnung über behauptet zu zahlende Beträge zwischen 1.300,00 und 3.400 EUR. Anderenfalls könne die Marke nicht angemeldet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf den ersten Blick sehen diese Rechnungen echt aus. Die angemeldeten Wort- bzw. die Wort-/Bildmarken der Anmelder sind bezeichnet und auch die Kontaktdaten sind zutreffend dem für jedermann einsehbaren Markenregister entnommen. Vor dem Hintergrund, dass viele Markenanmelder zudem sehnlich auf die Bestätigung über die erfolgreiche Eintragung Ihrer Marke warten, kommen schnell Zweifel auf, ob auch wirklich die für die Anmeldung anfallenden sogenannten Amtsgebühren beglichen sind oder ob ausgebliebende Zahlungen der Grund für die lange Eintragungsdauer sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Schaut man sich die Rechnungen genau an, wird schnell klar, dass diese nicht vom DPMA, also dem „Deutschen Patent- und Markenamt“ stammen, sondern von dem „Register der deutschen Marken“. Dieses Register gibt es nicht. Das DPMA versendet außerdem lediglich Gebühreninformationen, keine Rechnungen. In einigen Fällen behauptet der Absender behauptet außerdem, dass die angemeldete Marke erst dann registriert werden könne, wenn nicht nur die Gebühren nach der sogenannten „Nizza-Klassifikation“, sondern auch die Gebühren für die „Wiener-Klassifikation“ beglichen würden. War existiert neben der Nizza-Klassifikation (<a href="https://www.dpma.de/service/klassifikationen/nizzaklassifikation/index.html">https://www.dpma.de/service/klassifikationen/nizzaklassifikation/index.html</a>) auch eine Wiener-Klassifikation. Die Wiener-Klassifikation (<a href="https://www.dpma.de/marken/klassifikation/bilder/index.html">https://www.dpma.de/marken/klassifikation/bilder/index.html</a>) dient hingegen lediglich der Zuordnung von Bildbestandteilen und löst als solche keine Gebühren aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Nicht zuletzt sind die Fake-Rechnungen daran zu erkennen, dass links auf der ersten Seite nicht der Bundesadler mit dem Absender Deutsches Patent- und Markenamt prangt, sondern ein überdimensionaler QR-Code.</p>
<p style="text-align: justify;">Bitte veranlassen Sie keine Zahlungen, wenn Sie solche Rechnungen erhalten. In Fällen, in denen eine Anwaltskanzlei die Anmeldung für Sie übernommen hat, sollte Sie in der Regel schon stutzig machen, dass Sie überhaupt unmittelbar Post vom vermeintlichen DPMA erhalten und diese nicht an Ihren Anwalt übersandt wird. Zudem hatten unsere Mandanten, die eine solche Rechnung erhielten, alle bereits den amtlichen Gebührenbescheid vom DPMA, der an uns gerichtet war und den wir entsprechend an die Mandanten weitergeleitet hatten, über die sogenannte Amtsgebühr beglichen. Weitere über diesen Gebührenbescheid hinausgehende Zahlungen an das DPMA werden grundsätzlich nicht fällig.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei Zweifeln über die Echtheit der Rechnungen wenden Sie sich an Ihre Anwaltskanzlei. Auch das DPMA listet unter <a href="https://www.dpma.de/dpma/service/gebuehren/irrefuehrende_zahlungsaufforderungen/index.html">https://www.dpma.de/dpma/service/gebuehren/irrefuehrende_zahlungsaufforderungen/index.html </a>nochmals Erkennungszeichen einer Fälschung auf. Haben Sie Zweifel, ob Ihre Rechnung echt ist?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p></div>
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		<title>BGH: Amazon verliert Markenrechtsstreit</title>
		<link>https://itjur.de/bgh-amazon-verliert-markenrechtsstreit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Sep 2021 11:35:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Im Kern ging es in diesem Rechtsstreit um die Frage, ob bei einer Google Suche nach Produkten einer bestimmten Marke, also wie hier zum Beispiel „Ortlieb-Fahrradtasche“ eine von Amazon gebuchte Anzeige auftauchen darf, die auf eine Amazon-Angebotsliste verlinkt, in der neben den gesuchten Markenprodukten auch Produkte der Konkurrenz zu finden sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Unternehmen Ortlieb sah hier eine Verletzung seiner Markenrechte. Die Marke Ortlieb werde in seiner herkunftshinweisenden Funktion beeinträchtigt, indem auch Konkurrenzangebote als Treffer zu der gestarteten Suche erschienen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht München hatte der Klage stattgegeben, vgl. LG München, Urteil vom 12. Januar 2017, Az. 17 HK O 22589/15.</p>
<p style="text-align: justify;">Die hiergegen von Amazon eingelegte Berufung ist überwiegend erfolglos geblieben. Das OLG München stellte mit Urteil vom 11.01.2018, Az. 9 U 486/17 bestätigte, dass Ortlieb ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zustehe. Eine Erschöpfung gemäß <span style="color: #707070;"><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__24.html" style="color: #707070;">§ 24 Abs. 1 MarkenG</a></span> sei nur eingetreten, soweit sich die Anzeigen sich auf Produkte von Ortlieb selbst bezögen. Denn nur in diesem Fall habe Ortlieb die Produkte mit seiner Zustimmung in die Europäische Union bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt, weshalb eine Benutzung der Marke an diesen Produkten nicht mehr untersagt werden könne. </p>
<p style="text-align: justify;">Nun blieb auch die hiergegen von Amazon eingelegte Revision erfolglos. Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass eine Markenverletzung vorliege, vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18. Die Marke Ortlieb werde irreführend verwendet, denn der Nutzer erwarte bei einer gezielten Suche nach bestimmten Produkten einer Marke eben auch Produkte nur dieser einen Marke aufzufinden.</p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich stehe dem gleichzeitigen Anbieten von Produkten des Markeninhabers und von Konkurrenzprodukten nichts entgegen, solange die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt blieben. Sobald aber eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige in irreführender Weise verwendet werde, so dass der Nutzer glaube, es handele sich um das gesuchte Markenprodukt, dann aber zu Fremdprodukten geleitet werde, werde die Werbefunktion einer Marke in unzulässiger Wiese ausgenutzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verkehr erwarte, wenn er auf eine Anzeige des Markeninhabers klicke, dort Produkte des Markeninhabers, wie hier Fahrradtaschen, Lenkertaschen und Gepäcktaschen angezeigt zu bekommen. Die Gestaltung der Anzeigen lasse keine Anzeichen dafür erkennen, dass dem Nutzer eine Angebotsübersicht präsentiert werde, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig auch Angebote anderer Hersteller enthalten seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Anders war der Fall vom BGH in Sachen Ortlieb ./. Amazon entschieden worden, in dem es um die Zulässigkeit der Autovervollständigung in der Suchfunktion und in der Trefferliste selbst bei Amazon ging. Hier urteilte der BGH, dass bei Eingabe eines Markennamens in der Amazonsuche selbst auch Fremdprodukte im Rahmen einer Auto-Vervollständigung angezeigt werden dürften, vgl. BGH, Urteil vom  15.02.2018, Az. I ZR 138/16. <span><a href="https://openjur.de/u/2119389.html"></a></span></p>
<p style="text-align: justify;">Wie Streitigkeiten vor Gericht auch im Ergebnis ausgehen- Vorgenanntes zeigt wieder einmal, wie wichtig der rechtzeitige (Schutz) Ihrer Rechte ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
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		<title>EUIPO: &#8222;Apfel gegen Birne&#8220;</title>
		<link>https://itjur.de/euipo-apfel-gegen-birne/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Sep 2021 10:59:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2 style="text-align: justify;"><strong>Apple setzt sich gegen Birnen-Logo durch </strong></h2>
<p style="text-align: justify;">Anders als es das alte Sprichwort vermuten lässt, sind Äpfel und Birnen wohl doch vergleichbar. Jedenfalls dann, wenn es um die Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Ähnlichkeit von Marken geht.</p>
<p style="text-align: justify;">Apple hat erfolgreich vor dem <span><a href="https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/012607883">Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum</a></span> (EUIPO) gegen die Eintragung einer Marke, welche eine Birne zeigt, Widerspruch eingelegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das chinesische Unternehmen Pear Technologies hatte vor drei Jahren die Silhouette einer Birne zur Markeneintragung angemeldet. Pear Technologies ist, wie auch Apple,unter anderem auf dem Gebiet der Computertechnologie tätig.</p>
<p style="text-align: justify;">Apple wollte sich das nicht gefallen lassen und legte beim EUIPO Widerspruch ein. Mit Erfolg. Die Begründung von Apple war vorgezeichnet: eine Birne birge bei potentiellen Kunden eine Verwechslungsgefahr mit dem Apfel-Logo. Der Konkurrenzfirma wolle durch Verwendung eines Obststückes von der hohen Reputation Apples am Markt profitieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Verteidigung führte Pear Technologies aus, dass das von ihr verwendete Obst erstens nicht angebissen sei und es sich zweitens um eine Wort-/Bildmarke handele. Denn zur Marke zugehörig sei auch der Schriftzug „Pear Technologies“.</p>
<p style="text-align: justify;">Während des über einen Zeitraumes von drei Jahren laufenden Verfahrens vor dem EUIPO hatte Pear Technologies die Birne verändert, um die behauptete bestehende Verwechselungsgefahr minimieren zu können. So war die zunächst vollständig abgebildete Birne letztlich nur noch als Silhouette erkennbar. Auch gegen diese Form der Darstellung ging Apple hingegen erfolgreich vor.</p>
<p style="text-align: justify;">In der Entscheidung vom <span>18.01.2017, Az. R 1042/2016-5</span> führt das EUIPO aus, dass Äpfel und Birnen aus biologischer Sicht in einem engen Zusammenhang stünden. Die Ähnlichkeit sei zwar schwach ausgeprägt, birge hingegen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr. Das EUIPO sah es als bewiesen an, dass Pear Technologies sich bei dem Design seiner Marke an Apple-Apfel orientiert habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Ob Apple auf dem Gebiet der Technologie nun für alle Zukunft alleiniger Rechteinhaber eines Obststückes bleiben wird, wird sich zeigen. Für ein rigoroses Vorgehen gegen potentielle Markenverletzer ist Apple jedenfalls bekannt.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">Haben Sie Fragen zu einer möglichen Verletzung Ihrer Marke durch einen Konkurrenten oder machen sich Gedanken, ob Ihre Marke eine Verwechslungsgefahr zu einer älteren Marke darstellen könnte?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"></p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/euipo-apfel-gegen-birne/">EUIPO: &#8222;Apfel gegen Birne&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<item>
		<title>Vorteile einer Markenanmeldung und Amazon Brand Registry</title>
		<link>https://itjur.de/bgh-amazon-verliert-markerechtsstreit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Sep 2021 11:29:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Teaser]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;"><strong>Welche Vorteile habe ich als Inhaber einer eingetragenen Marke?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Sie allein haben das ausschließliche Recht an Ihrer Marke und können Nachahmern die identische oder ähnliche Nutzung Ihrer Marke untersagen. Eine Verletzung der Rechte aus Ihrer Marke kann zum Beispiel vorliegen, wenn jemand ohne Ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit den für Ihre Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen identisch sind oder aber auch nur eine Verwechslungsgefahr besteht. </p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was kann ich als Marke schützen lassen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine Antwort auf diese Frage liefert das Gesetz. In § 3 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) heißt es:</p>
<p style="text-align: justify;">Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">Neben Logos können Sie also zum Beispiel auch Firmennamen, Slogans, Erkennungstöne oder auch Produktnamen als Marke schützen lassen. </p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie weit reicht der Schutz meiner eingetragenen nationalen Marke?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Schutz der nationalen Marke richtet sich nach den Waren- oder Dienstleistungsklassen (der sogenannten Nizza-Klassifikation), für welche Ihre Marke eingetragen wird. Diese Klassen sind bei der Anmeldung anzugeben. Unsere auf das Markenrecht spezialisierten Anwälte werden Ihnen Vorschläge unterbreiten, für welche Klassen Ihre Marke vorzugsweise eingetragen werden sollte. In der für die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anfallenden Amtsgebühr in Höhe von 290,00 EUR ist die Eintragung für drei Klassen bereits enthalten. Jede weitere Klasse kostet 100,00 EUR zusätzlich. In dem meisten Fällen ist die Eintragung für drei Klassen ausreichend.</p>
<p style="text-align: justify;">Unter <u><a href="https://www.dpma.de/service/klassifikationen/nizzaklassifikation/index.html">https://www.dpma.de/service/klassifikationen/nizzaklassifikation/index.html</a></u> findet sich die Klasseneinteilung im übersichtlichen PDF-Format.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Prüft das DPMA bei der Eintragung, ob es meine Marke schon gibt?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Nein. Das DPMA prüft lediglich, ob Ihre Marke grundsätzlich schutzfähig ist. Es überprüft nicht, ob Ihre Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Eintragungsverfahren sollte in der Regel nach ca. acht Monaten abgeschlossen sein. Sie können einen Antrag auf beschleunigte Prüfung beim DPMA gegen eine Gebühr von 200,00 EUR stellen. Ihre Anmeldung wird dann vorrangig bearbeitet. Spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Anmeldung sollte dann die Anmeldung erfolgt sein. Häufig geht die Eintragung allerdings auch ohne einen solchen Antrag schneller. Viele Anmelder halten die Urkunde über ihre eigetragene Marke bereits nach ca. vier Monaten in den Händen.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie lange kann mein Recht an meiner Marke bestehen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Markenschutz tritt mit der Eintragung Ihrer Marke in das Register ein. Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst 10 Jahre. Durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr von 750,00 EUR bei drei Klassen kann sie um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Marke wird nach Zahlungseingang schriftlich bestätigt.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kann ich neben der nationalen auch eine europäische oder eine internationale Marke eintragen lassen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Sofern Sie in einzelnen europäischen Mitgliedsländern oder auch international tätig sind, kann sich die Eintragung Ihrer Marke auch für weitere Länder als Deutschland anbieten.</p>
<p style="text-align: justify;">Gerne beraten wir Sie, ob eine solche Eintragung für Sie sinnvoll ist und welche Voraussetzungen hierzu zu erfüllen sind.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Vorteile der Amazon Markenregistrierung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Sind Sie Inhaber einer registrierten Marke, haben Sie als Verkäufer bei Amazon besondere Vorteile. Ihnen stehen verschiedene Tools zur Verfügung, mit welchen Sie Ihre Marke aufbauen können. Amazon bietet Ihnen zudem automatisierte Schutzmaßnahmen, um rechtsverletzende oder falsche Inhalte aktiv zu entfernen. Wenn auch Sie eine Markenregistrierung speziell für den Verkauf bei Amazon benötigen, wenden Sie sich an uns. Wir bieten spezielle <a href="https://itjur.de/leistungspakete/markenanmeldung/">Paketpreise für Markenanmeldungen</a> an, um auch Ihre Marke beim DPMA eintragen zu lassen und somit bei Amazon bekannt zu machen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong></strong><strong>Sie haben weitere Fragen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wir stehen Ihnen für sämtliche Fragen rund um Ihre Marke zur Verfügung. Sollte Ihre eingetragene Marke einmal verletzt werden, setzen wir Ihre Rechte für Sie durch.</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<p style="text-align: justify;"><strong></strong></p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"></p></div>
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						<div class="et_pb_blurb_description"><p><span style="font-family: Roboto;">Lindemannstraße 13</span><br /><span style="font-family: Roboto;">40237 Düsseldorf</span></p></div>
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						<div class="et_pb_blurb_description"><p>Fon +49 211 69992844<br /><a href="mailto:info@itjur.de" target="_blank" rel="noopener" title="E-Mail senden">info@itjur.de</a> · <a href="/kontakt/" title="Kontaktformular">Formular</a></p></div>
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