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Im Kern ging es in diesem Rechtsstreit um die Frage, ob bei einer Google Suche nach Produkten einer bestimmten Marke, also wie hier zum Beispiel „Ortlieb-Fahrradtasche“ eine von Amazon gebuchte Anzeige auftauchen darf, die auf eine Amazon-Angebotsliste verlinkt, in der neben den gesuchten Markenprodukten auch Produkte der Konkurrenz zu finden sind.

Das Unternehmen Ortlieb sah hier eine Verletzung seiner Markenrechte. Die Marke Ortlieb werde in seiner herkunftshinweisenden Funktion beeinträchtigt, indem auch Konkurrenzangebote als Treffer zu der gestarteten Suche erschienen.

Das Landgericht München hatte der Klage stattgegeben, vgl. LG München, Urteil vom 12. Januar 2017, Az. 17 HK O 22589/15.

Die hiergegen von Amazon eingelegte Berufung ist überwiegend erfolglos geblieben. Das OLG München stellte mit Urteil vom 11.01.2018, Az. 9 U 486/17 bestätigte, dass Ortlieb ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zustehe. Eine Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG sei nur eingetreten, soweit sich die Anzeigen sich auf Produkte von Ortlieb selbst bezögen. Denn nur in diesem Fall habe Ortlieb die Produkte mit seiner Zustimmung in die Europäische Union bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt, weshalb eine Benutzung der Marke an diesen Produkten nicht mehr untersagt werden könne. 

Nun blieb auch die hiergegen von Amazon eingelegte Revision erfolglos. Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass eine Markenverletzung vorliege, vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18. Die Marke Ortlieb werde irreführend verwendet, denn der Nutzer erwarte bei einer gezielten Suche nach bestimmten Produkten einer Marke eben auch Produkte nur dieser einen Marke aufzufinden.

Grundsätzlich stehe dem gleichzeitigen Anbieten von Produkten des Markeninhabers und von Konkurrenzprodukten nichts entgegen, solange die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt blieben. Sobald aber eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige in irreführender Weise verwendet werde, so dass der Nutzer glaube, es handele sich um das gesuchte Markenprodukt, dann aber zu Fremdprodukten geleitet werde, werde die Werbefunktion einer Marke in unzulässiger Wiese ausgenutzt.

Der Verkehr erwarte, wenn er auf eine Anzeige des Markeninhabers klicke, dort Produkte des Markeninhabers, wie hier Fahrradtaschen, Lenkertaschen und Gepäcktaschen angezeigt zu bekommen. Die Gestaltung der Anzeigen lasse keine Anzeichen dafür erkennen, dass dem Nutzer eine Angebotsübersicht präsentiert werde, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig auch Angebote anderer Hersteller enthalten seien.

Anders war der Fall vom BGH in Sachen Ortlieb ./. Amazon entschieden worden, in dem es um die Zulässigkeit der Autovervollständigung in der Suchfunktion und in der Trefferliste selbst bei Amazon ging. Hier urteilte der BGH, dass bei Eingabe eines Markennamens in der Amazonsuche selbst auch Fremdprodukte im Rahmen einer Auto-Vervollständigung angezeigt werden dürften, vgl. BGH, Urteil vom  15.02.2018, Az. I ZR 138/16.

Wie Streitigkeiten vor Gericht auch im Ergebnis ausgehen- Vorgenanntes zeigt wieder einmal, wie wichtig der rechtzeitige (Schutz) Ihrer Rechte ist.

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Rechtsanwältin Anne Sulmann