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Auch die Benutzung einer fremden Marke als Metatag (= Schlagwort im Quelltext) kann eine Markenverletzung darstellen. So hatte Amazon hatte die Marke unseres Mandanten als Metatag im Quellcode verwendet. Startete der Nutzer eine Suchanfrage bei Google, erhielt er an prominenter Stelle auf der ersten Seite mehrere Suchbegriffe mit dem Titel „Suchergebnis auf Amazon für [Markenname unseres Mandanten].“

Ein Anklicken der Links führt sodann zum deutschen Shop von Amazon und offenbarte eine Angebotsliste, die viele passende Produkte, jedoch nicht das Produkt unseres Mandanten enthielt.

Amazon hatte hierzu in der Vergangenheit schon mehrfach bei unserem Mandanten angefragt, ob er seine Produkte im deutschen Amazon-Shop anbieten wolle, was unser Mandant als Exklusivertreiber seiner Produkte aus verschiedenen Gründen verneint hatte.

Die Durchsuchung des Quellcodes der deutschen Amazonseite ergab dann auch schnell, dass Amazon das Zeichen unseres Mandanten als Meta-Tag gebrauchte.

Für unseren Mandanten konnten wir bei Amazon die Löschung der Metatags erreichen.

Denn die Benutzung eines fremden Zeichens als META-Tag stellt dann eine Markenverletzung dar, wenn das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen, vgl. BGH GRUR 2015,1223, Rn. 23- Posterlounge; BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.10.2016, Az. 6 U 17/14; LG Hamburg Urteil vom Urteil vom 04.07.2019, Az. 312 O 29/18.

Vorbezeichnetes gilt umso mehr, wenn das Zeichen genutzt wird, ohne dass überhaupt die Produkte der angezeigten Marke auf der betreffenden Plattform angeboten werden, sondern ausschließlich Konkurrenzprodukte abgebildet werden, vgl. EuGH, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 2006/114/EG; BGH, Urteil vom 15.10.2020, Az. I ZR 210/18; BGH, Urteil vom 25. Juli 2019, Az. I ZR 29/18; LG Hamburg, Urteil vom 04.07.2019, Az. 312 O 29/18.

Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) Unionsmarkenverordnung (UMV) ist es Dritten untersagt ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Durch die Verwendung des Zeichens unseres Mandanten als Meta-Tag im geschäftlichen Verkehr beeinträchtigte Amazon zudem die Herkunftsfunktion der Marke unseres Mandanten. Denn der angesprochene Verkehr geht davon aus, dass er über die Amazon Plattform Produkte stammend aus dem Betrieb unseres Mandanten erhält. Er hat keine keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung lediglich Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Damit täuschte Amazon über die betriebliche Herkunft der mit der Marke beworbenen Produkte, vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2020, Az. I ZR 210/18; BGH Urteil vom 25. 07.2019, Az. I ZR 29/18; BGH mit Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 138/16.

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Rechtsanwältin Anne Sulmann