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	<title>Wettbewerbsrecht - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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	<title>Wettbewerbsrecht - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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		<title>Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe durch den IDO e.V.</title>
		<link>https://itjur.de/aufforderung-vertragsstrafe-ido-ev/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Sep 2023 13:10:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/aufforderung-vertragsstrafe-ido-ev/">Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe durch den IDO e.V.</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h3 style="text-align: justify;"></h3>
<p style="text-align: justify;">Derzeit erhalten einige unserer Mandanten wieder Zahlungsaufforderungen durch den IDO e.V. Geltend gemacht wird eine Vertragsstrafe aus zuvor abgegebenen Unterlassungserklärungen wegen Wettbewerbsverstößen.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Müssen Sie die Vertragsstrafe zahlen?</h3>
<p style="text-align: justify;">Hier stellt sich die Frage: Muss ich die Vertragsstrafe wirklich zahlen?</p>
<p style="text-align: justify;">Der von dem IDO e.V. behauptet zugrundeliegende Verstoß liegt in den überwiegenden Fällen tatsächlich vor und die Vertragsstrafe ist damit fällig.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Anfechtung und Kündigung der Unterlassungserklärung</h3>
<p style="text-align: justify;">Aber: In vielen Fällen kann die abgebebene Unterlassungserklärung, auch wenn gegen die Unterlassungserklärung bereits verstoßen wurde und der IDO e.V. zur Zahlung aufgefordert hat, erfolgreich angefochten und/ oder der Unterlassungsvertrag gekündigt werden und so die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe entfallen. Zudem kann die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn Sie ein Schreiben des IDO e.V. erhalten haben, mit welchem Sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert werden, wenden Sie sich gerne an uns.</p>
<p style="text-align: justify;">Als spezialisierte Anwältin für Wettbewerbsrecht und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Anwältin für die Abwehr von Ansprüchen des IDO e.V. hilft Rechtsanwältin Anne Sulmann gerne.</p>
<p style="text-align: justify;">Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p></div>
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		<item>
		<title>Abmahnung von Handy Deutschland GmbH durch Rechtsanwälte Scholz wegen Differenzbesteuerung und Garantieangaben</title>
		<link>https://itjur.de/abmahnung-handy-deutschland-rechtsanwaelte-scholz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Feb 2023 11:01:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-handy-deutschland-rechtsanwaelte-scholz/">Abmahnung von Handy Deutschland GmbH durch Rechtsanwälte Scholz wegen Differenzbesteuerung und Garantieangaben</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Erneut liegt eine Abmahnung der Handy Deutschland GmbH wegen behaupteter fehlerhafter Angaben zur Differenzbesteuerung und zur Garantie durch einen Online-Händler vor. Der betroffene Online-Händler verkauft Smartphones über diverse Portale, unter anderem über eBay. Als Wiederverkäufer unterliegt er, wie so viele Händler, der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (Umsatzsteuergesetz). <br /><em></em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist die Differenzbesteuerung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Kurz gesagt, ist von dem betroffenen Händler lediglich die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis zu versteuern. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Wiederverkäufer selbst bei dem Einkauf seiner Waren netto eingekauft hat, Umsatzsteuer also &#8211; aus verschiedenen Gründen &#8211; nicht geschuldet war. In der Vergangenheit hatte es sich die Handy Deutschland GmbH zunächst zum Geschäft gemacht, betroffene Händler abzumahnen, wenn diese in der Überschrift ihrer Angebote nicht angegeben hatten, dass sich der angegebene Verkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer verstehe. Dieses hatte sich hingegen schnell unter den betroffenen Händlern herumgesprochen, weshalb Abmahnungen finanziell nicht mehr lohnenswert waren.  Es musste also ein neuer Abmahngrund her: Die Differenzbesteuerung.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was wird vorgeworfen? </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Handy Deutschland GmbH lässt den Händlern durch ihre Anwälte vorwerfen, dass diese lediglich weiter unten im Angebotstext, etwa im Impressum oder an anderer, nicht blickfangmäßig herausgestellter Position gemäß Landgericht Hamburg, Beschluss vom 17.03.2020, Az. 315 O 15/20 und OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2020 auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinweisen würden. Kaufe nun hingegen ein vorsteuerabzugsberechtigter Käufer das entsprechende Produkt, gehe dieser mangels Erkennbarkeit des Hinweises davon aus, dass er das Produkt gegen eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung erwerbe und somit von dem ihm zustehenden Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch machen könne. Dies stelle einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei dem weiteren abgemahnte Verstoß der fehlenden Garantieangaben handelt es sich indes um einen alten Hut. Vorgeworfen wird, dass mit einer Garantie geworben werde, ohne dass über die näheren Umstände der Inanspruchnahme dieser und der Voraussetzungen hierzu aufgeklärt werde. <span>Nach dem <a href="https://openjur.de/bund/bgh.html" rel="nofollow" id="isPasted"></a><a href="https://openjur.de/bund/bgh.html" id="isPasted" rel="nofollow">BGH</a><a href="https://openjur.de/u/2455517.html" rel="nofollow">, Urteil vom 10.11.2022 &#8211; I ZR 241/19</a> muss der Händler hingegen nur noch dann über die näheren Umstände der Garantie aufklären, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was wird gefordert?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Es werden neben der geforderten Unterlassungserklärung Abmahnkosten nicht selten um die 1.000,00 EUR geltend gemacht. Betroffene Händler sollten sich umgehend nach Erhalt der Abmahnung an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden. Nicht selten folgt sehr zeitnah eine für den Abgemahnten teure einstweilige Verfügung, wenn nicht reagiert wurde. Zum einen kann so anhand des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Verstoß im konkreten Fall überhaut vorliegt und zum anderen vergessen die Anwälte Scholz natürlich zu erwähnen, dass jedenfalls die Abmahnkosten für den behaupteten Garantie-Angaben-Verstoß nicht erstattungsfähig sein dürften. Grund hierfür ist <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html">§ 13 Abs. 4 UWG</a> (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Hiernach hat der Abmahnende unter anderem dann keinen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, wenn es sich um einen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt. Eben solche stellen nach diesseitiger Auffassung die Garantieangaben nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1, S. 1 Nr. 9 EGBGB dar. Im Übrigen ist dies durchaus auch diskutabel für die Angaben zur Differenzbesteuerung, denn auch auch diese fallen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB unter die gesetzlichen Informationspflichten und sind Ausdruck des Schutzzweckes der Preisangabenverordnung (PAngV). Macht der Abmahnende dennoch die ihm angefallenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung bei dem Abgemahnten geltend, hat letzterer sogar gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html">§ 13 Abs. 5 UWG</a> selbst einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Anwaltskosten. Dieser Auffassung folgte im Falle eines durch uns vertretenen Online-Händlers, der wegen fehlender Garantieangaben abgemahnt worden war, jedenfalls das Landgericht Krefeld mit Urteil vom 15.02.2022, Az. 12 O 34/21.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Landgericht Krefeld, Urteil vom 15.02.2022, Az. 12 O 34/21: Keine Erstattung von Anwaltskosten für den Abmahnenden bei Verstoß gegen Garantieangaben. Der Abgemahnte kann sogar die ihm seinerseits für die Verteidigung angefallenen Rechtsanwaltskosten geltend machen.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Betroffene Händler sollten sich also nicht scheuen rechtzeitig nach Erhalt der Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wir helfen gerne.</p>
<p style="text-align: justify;">Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<h2 style="text-align: justify;"></h2>
<div class="st-section" style="text-align: justify;">
<div class="st-sbs-txt">
<div class="st-sbs-txt">
<p style="text-align: justify;"></p>
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<p style="text-align: justify;"></p>
<h3 style="text-align: justify;"></h3></div>
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		<item>
		<title>VG Minden: Hyaluron-Behandlung mit dem originalen IRI®PEN durch Kosmetikerin ist zulässig, anders als bei Plagiaten keine Heilkundeerlaubnis erforderlich</title>
		<link>https://itjur.de/behandlungen-iripen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Mar 2022 12:16:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kosmetikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/behandlungen-iripen/">VG Minden: Hyaluron-Behandlung mit dem originalen IRI®PEN durch Kosmetikerin ist zulässig, anders als bei Plagiaten keine Heilkundeerlaubnis erforderlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat mit Urteil vom <a href="https://itjur.de/wp-content/uploads/2022/03/Urteil-VG-Minden-Az.-7-K-2767-19-zV.pdf">15.03.2022, Az. 7 K 2767/19</a> zugunsten unserer Mandantin, der Yavu GmbH aus Düsseldorf, entschieden, dass eine Heilkundeerlaubnis  für die Behandlung mit dem originalen IRI®PEN nicht erforderlich ist. Die Falten- und Lippenaufpolsterung durch Hyaluron mit dem IRI®PEN ist damit ohne Heilkundeerlaubnis zulässig. Behandlungen mit anderen Hyaluron-Pens bedürfen auch weiterhin einer Heilkundeerlaubnis.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">KosmetikerInnen dürfen damit bei Einhaltung der von der Yavu GmbH  vorgegebenen Schulungsgrundlagen und unter Verwendung der eigens zur Anwendung konzipierten Hyaluronsäure, dem IRI®FILLER S600, Behandlungen mit dem IRI Hyaluron Applikationssystem anbieten, eine Heilkunderlaubnis ist nicht erforderlich. Eine entsprechende Ordnungsverfügung zulasten einer Inhaberin eines Kosmetikstudios hat das VG Minden als rechtswidrig aufgehoben.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil finden Sie <a href="https://itjur.de/wp-content/uploads/2022/03/Urteil-VG-Minden-Az.-7-K-2767-19-zV.pdf">hier.</a></p>
<p style="text-align: justify;">Für unsere Mandantin geht damit ein langer und steiniger Weg zu Ende. Die Yavu GmbH ist ein bekanntes Unternehmen aus der Beautybranche mit Sitz in Düsseldorf und ist auf den Bereich der Entwicklung und den Vertrieb hochwertiger apparativer Kosmetikgeräte spezialisiert. Sie ist Erfinderin und Entwicklerin des sogenannten IRI®PEN. Dieses Hyaluron-Applikationssystem ermöglicht ein mehrfaches Einschleusen von Hyaluron mittels Druck ohne Einwirkung von Nadeln und Kanülen über die Haut zur Verschönerung und Aufpolsterung. Das System eignet sich insbesondere für die transdermale Lippenapplikation mit Hyaluron durch KosmetikerInnen. Es ist mit einer Sperrfunktion ausgestattet, um das Einschleusen von Hyaluron oder kosmetischen Mitteln ausschließlich in die oberste Hautschicht zu ermöglichen und zudem ein Applizieren von zu großen Hyaluronmengen, wie dies etwa bei der Injektion mittels Nadel der Fall ist, zu verhindern.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Laufe der Zeit wurde der IRI®PEN vielfach im asiatischen Raum plagiiert und in die Europäische Union eingeführt. Diese Plagiate, die sogenannten Hyaluron Pens, sind mit keinem oder einen unzureichenden Sperrorgan ausgestattet, welche eine sichere Anwendung beim Kunden nicht gewährleisten können.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Überschwemmung des Marktes mit Hyaluron-Pen-Plagiaten war es schließlich zu verdanken, dass in verschiedenen Bundesländern Ordnungsverfügungen gegen Betreiber von Kosmetikstudios ergangen waren, welche nicht mit einem solchen Plagiat, sondern mit dem originalen Applikationssystem der Yavu GmbH arbeiteten. Über den IRI®PEN berichteten wir bereits <a href="https://itjur.de/hyaluron-pen-rechtsschutzverfahren/">hier </a>und <a href="https://itjur.de/verkaufsverbot-plagiate/">hier</a>. Sämtliche Inhaber dieser Kosmetikstudios hatten eine umfangreiche, von der Yavu GmbH konzipierte Schulung durchlaufen und boten Behandlungen mit dem IRI®PEN ausschließlich unter Beachtung der Schulungsinhalte und unter Verwendung der ebenfalls eigens zur Anwendung konzipierten Hyaluronsäure, dem IRI®FILLER S600, an. Mittels der Ordnungsverfügung wurde hingegen auch diesen Betreibern, welche mit dem Originalgerät der Yavu GmbH arbeiteten, untersagt, &#8222;eine Falten- und Lippenunterspritzung mit dem sogenannten Hyaluron-Pen&#8220; ohne Heilkundeerlaubnis vorzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die betroffene Betreiberin entschied sich daher gemeinsam mit unserer Mandantin gegen eine entsprechende Ordnungsverfügung vom 07.08.2019 der Stadt Bielefeld vorzugehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die für unsere Mandantinnen eingereichte Klage hatte schließlich Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Mit Urteil vom 15.03.2022 entschied das VG Minden, dass die entsprechende Ordnungsverfügung vom 07.08.2019 aufgehoben wird, soweit darin auch die Behandlung mit dem IRI Applikationssystem untersagt wird. </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Bielefeld hatte zur Begründung der Rechtmäßigkeit ihrer Ordnungsverfügung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zu 1, die Inhaberin des betroffenen Kosmetikstudios, ausweislich ihres Internetauftritts Faltenunterspritzungen und Lippenaufpolsterungen mit einem sog. Hyaluron-Pen anbiete. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 habe das <a href="https://www.mags.nrw/">Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales</a> (MAGS) mitgeteilt, dass die Anwendung von Hyaluron-Pens als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz gelte. Begründet werde dies damit, dass zur Vermeidung von Schädigungen, wie bei der Unterspritzung mittels Kanüle, anatomische Kenntnisse notwendig seien. Die Anwendung von Hyaluron-Pens dürfe daher nur durch Personen erfolgen, die eine ärztliche Approbation oder eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis besäßen. Dass die Faltenunterspritzung bzw. Lippenunterspritzung mit hyaluronsäurehaltigen Präparaten der Heilkundeerlaubnis bedürfe, habe das Oberlandesgericht Karlsruhe zuletzt mit<a href="https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/1149739/?LISTPAGE=1149731"> Urteil vom 17. Februar 2012, Az. 4 U 197/11</a> festgestellt. Eine solche Heilkunderlaubnis besitze die Klägerin zu 1. nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerinnen trugen vor, dass die Behandlung mit dem IRI®PEN, anders als die Behandlung mit Plagiaten, keiner Heilkunderlaubnis bedürfe. Der Erwerb des IRI Applikationssystems sei ohne ein Durchlaufen der von der Yavu GmbH konzipierten und angebotenen Schulung nicht möglich. Die erwerbenden Kosmetiker dürften selbst keine dritten Personen schulen. Das System mit eingebauter Sperrfunktion zur Hyaluron-Anwendung sei eine Neuheit. Sie gewährleiste, dass das Hyaluron lediglich in die oberste Hautschicht, in der keine Nervenbahnen oder Muskelstränge gelegen seien, transdermal appliziert werde. Überdies werde gewährleistet, dass &#8211; selbst bei nicht fachgerechter Anwendung &#8211; nie mehr als 0,06 ml Hyaluronsäure eingeschleust werden könnten. Sämtliche Behandlungen seien bisher sicher verlaufen, zu Gesundheitsschädigungen sei es nie gekommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die von der Stadt angeführte Begründung für die Untersagung sei deshalb falsch, weil mit dem IRI Applikationssystem keine Unterspritzung durchgeführt werde. Das IRI Applikationssystem könne auch nicht mit einer Nadelinjektion verglichen werden, weil kein Hyaluronglobus gesetzt werde, sodass Venen und Arterien nicht verengt oder verstopft werden könnten, Gefäßverschlüsse seien ausgeschlossen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Anwendung des IRI Applikationssystems würden zudem keine Hautschichten durchtrennt. Da das Hyaluron in die oberste Hautschicht eingebracht werde, bestehe keine Gefahr für die Schleimhaut des Mundes oder für Blutgefäße. Die Gefahr eines allergischen Schocks bestehe nicht, da die mit dem Pen zu verwendende Hyaluronsäure ausweislich des vorgelegten Zertifikats mit sehr gut bewertet werde, hoch rein und nicht tierisch sei. Im Übrigen könne dieser Gefahr durch entsprechende Belehrungen Rechnung getragen werden. Hygienestandards könnten mit Hilfe von Schulungen vermittelt werden. Zudem seien Einwegdosierkammern zu benutzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der IRI Filler S600 habe zudem bereits ein Zertifikat der Dermatest GmbH aus Münster „Sehr gut“ erhalten. Es sei ausdrücklich festgestellt worden, dass das Präparat im Epikutantest mit sensibler Haut keine toxisch-irritativen Unverträglichkeitsreaktionen gezeigt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinausgehend habe bereits die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 25.04.2019 festgestellt, dass es sich sowohl bei dem IRI Applikationssystem, als auch bei dem IRI Filler S600 um ein kosmetisches Produkt und nicht um ein Medizinprodukt handele.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem legten die Klägerinnen eine Fallstudie des ProDERM Instituts für angewandte dermatologische Forschung in Hamburg vom 19.09.2019, erstellt durch den Facharzt für Dermatologie und Allergologie, Herrn Prof. Dr. med. Klaus P. Wilhelm sowie den Dipl. Bioingenieur, Herrn Dipl. Ing. Stephan Bielfeldt vor. Ausweislich dieser stehe bei der Behandlung mit dem IRI Applikationssystem keine Hautschädigung zu befürchten. Es konnten keine Gefäß- und Gewebeverletzungen, wie sie bei einer Nadelinjektion geschehen, beobachtet werden. Ebenso sei es bei keinem der Probanden zu Blutungen, Schwellungen oder Blutergüssen/blauen Flecken. Zudem hätten die bei Applikation durchgeführten Ultraschalluntersuchungen ergeben, dass die Hyaluronlösung ausschließlich in die Epidermis und damit die oberste Hautschicht erfolge.</p>
<p style="text-align: justify;">Das VG Minden schob dem Handeln der Stadt Bielefeld nun einen Riegel vor. Es führt aus:</p>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8222;Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig, weil der Einsatz dieses Applikationssystems keiner Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) bedarf. Es steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die kosmetische Behandlung mittels des „IRI®PEN“ unter Verwendung des „IRI®Filler S600“ eine Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 HPG darstellt. Die Ordnungsverfügung geht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.</em></p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">[&#8230;]<em> Nach diesen Kriterien [Anmerkung der Verfasserin: Den von der Rechtssprechung des Oberwaltungsgerichts (OVG) NRW aufgestellten Kriterien zum Vorliegen der Ausübung von Heilkunde, vgl.  <a href="https://openjur.de/u/114698.html">OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2006, Az. 13 A 2495/03</a>] ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Anwendung des „IRI®PEN“ unter Verwendung der dazugehörigen Katuschen mit dem Füllstoff „IRI®Filler S600“ um die Ausübung der Heilkunde im vorbenannten Sinne handelt. Ausweislich der schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme von Frau Prof. Dr. Kerscher wären bei der Anwendung des Pens nur dann medizinische Kenntnisse erforderlich, wenn die Hyaluronsäure mittels hohem Druck in die Lederhaut oder tiefer eingebracht würde. Dass dies bei Verwendung des streitgegenständlichen Applikationssystems der Fall ist, kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Insoweit lassen die von den Klägerinnen vorgelegten Untersuchungsergebnisse (u.a. „Gutachten zur Hautverträglichkeit des Applikationsgerätes IRI®PEN bei Verwendung der Hyaluronat-haligen Lösung IRI Filler S600“) zwar keine abschließende Beurteilung zu, sie deuten aber darauf hin, dass die Epidermis durch den „IRI®PEN“ nicht verletzt wird und das Füllmaterial „I-RI®Filler S600“ nach der Applikation nur dermal, nicht aber epidermal aufzufinden ist. Es ist auch nicht belegt, dass die Behandlung mit dem nadelfreien und mit einer Sperrfunktion ausgestatteten Applikationssystem, das mit einem Druckkolben die Hyaluronsäure mit einem feinen Strahl auf die Haupt sprüht, mit einer Nadelinjektion vergleichbar ist. Eine „Unterspritzung mit einer Kanüle“ die als Methode angesehen wird, die einer ärztlichen Krankheitsbehandlung gleichkommt, liegt nicht vor. Statt-dessen deutet die aktuelle Studienlage darauf hin, dass bei nadelfreiem Einbringen von Hyaluronsäure ein geringeres Risiko für Verletzungen und Nebenwirkungen be-steht als dies bei Nadelinjektionen angenommen wird. Mit Blick auf die Bewertung von Sicherheit und Unbedenklichkeit der ausschließlich mit dem Pen zu verwenden-den Hyaluronsäure „IRI®Filler S600“ sind laut Gutachterin unzweifelhaft keine medizinischen Kenntnisse erforderlich. Dies vorangestellt und mangels anderer Anhalts-punkte sind nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand ausweislich der gutachterlichen Ausführungen Nebenwirkungen wie Embolien, bakterielle Infektionen oder allergische Reaktionen nicht zu erwarten. Die Gefahr einer Überdosierung besteht wegen der geringen Menge der applizierten Hyaluronsäure nicht. Insoweit ist zu berücksich-tigen, dass die hier maßgebliche generalisierte und typisierende Betrachtung den Fall des Missbrauchs nicht einschließt, aber selbstverständlich die Besonderheiten eines Applikationssystems in den Blick nehmen muss. Denn anders als beispielswei-se bei einer „Injektion mit Nadel“ können &#8211; wie hier &#8211; die technischen Parameter eines Pens und des dazugehörigen Füllmaterials zur Ermittlung möglicher Schädigungen fest vorgegeben werden. Außerdem geht die Gutachterin davon aus, dass Gefahren wie z.B. Mikroblutungen, die bei entsprechenden Vorerkrankungen nicht auszu-schließen sind, auch im Alltag entstehen können und allergische Reaktionen oder (toxische) Unverträglichkeiten (ebenfalls) nicht spezifisch für den „IRI®PEN“ oder die eingesetzte Hyaluronsäure sind. Sie können auch bei klassischen kosmetischen Be-handlungen auftreten, diesbezügliche Kenntnisse werden in der Berufsausbildung zum Kosmetiker vermittelt. Ein durch Verwendung des Applikationssystems hervorgerufenes besonderes Gefahrenpotenzial ist daher nicht zu erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der erforderlichen (medizinischen) Grundkenntnisse bei der Bestimmung und Bewertung des Punktes auf dem der Pen auf die Haut aufgesetzt werden darf, die ebenfalls während der Ausbildung und in der verpflichtenden Schulung der Klägerin zu 2. vermittelt werden. Entsprechendes gilt aus Sicht der Kammer selbstverständlich für die Einhaltung von Hygienevorschriften mit Blick auf das Applikationssystem als solches und die Behandlungsumgebung. Ferner ist nach den gutachterlichen Ausführungen zu bedenken, dass ein Eindringen der Hyaluronsäure in tiefere Hautschichten (Dermis) nicht per se als schädlich anzusehen ist und auch Diffusionseffekte zu positiven Effekten in der Dermis (Aufpolsterung, verbesserte Hautfes-tigkeit, Hautelastizität und Hautspannkraft) führen (können).</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Soweit die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können &#8211; muss im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes &#8211; lediglich sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen nicht von den Anwendern veranlasst oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2011 &#8211; 7 K 2991/10 -, juris Rn. 28.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Diese Erwägungen werden weder von der Beklagten noch vom MAGS (durchgreifend) in Frage gestellt. Sie behaupten lediglich Gefahren, für die sie keine wissenschaftlichen Belege vorweisen können und die sich auch nicht durch eine pauschale Heranziehung der zur „Faltenunterspritzung“ ergangenen Grundsätze rechtfertigen lassen. Die Ausführungen über sog. Hyaluron-Pens und Hyaluronsäure im Allgemei-nen und deren möglichen Wirkweisen und -dauer helfen nicht weiter, da auch bei einer generalisierten und typisierenden Betrachtungsweise in den Blick genommen werden muss, welche Behandlung/Tätigkeit das Applikationssystem überhaupt zu-lässig. So ist beispielsweise die &#8211; hier maßgebliche &#8211; Verwendung eines naturidentischen Hyaluronsäureprodukts in der Verträglichkeit anders zu bewerten als „tierische Hyaluronsäure“, ebenso ist z.B. das Vorhandensein einer Sperrfunktion ein zu be-rücksichtigender Faktor. Das MAGS hat sich aber nicht die Mühe gemacht, sich wäh</em><em>rend des laufenden Verfahrens oder wenigstens nach Erstellung des Gutachtens mit dem streitgegenständlichen Applikationssystem auseinanderzusetzen.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Auch wenn bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise grundsätzlich unerheblich ist, ob in der Vergangenheit mögliche Nebenwirkungen und Folgen bei den Kunden der Klägerinnen aufgetreten sind, ist doch darauf hinzuweisen, dass solche nach den Erkenntnissen der vom MAGS befragten anderen neun Bundesländer nicht bekannt sind und nach Angaben der Klägerinnen auch nicht aufgetreten sind.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Ein anderes Ergebnis lässt sich nicht mit dem Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25. März 2019 rechtfertigen. Die Kammer geht aufgrund der schlüssigen Angaben der Klägerin zu 2. und ihrer Prozessbevollmächtigten davon aus, dass der Einschätzung nicht eine Überprüfung des hier streitge-genständlichen „IRI-Applikationssystems“ zu Grunde lag, sondern ein Plagiat. Diese Angaben hat die Beklagte nicht (durchgreifend) in Frage gestellt. Im Übrigen erschöpft sich auch diese bayerische Bewertung in bloßen Behauptungen, die nicht wissenschaftlich untermauert werden.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Dass (neun) andere Bundesländer, denen selbst keine Erfahrungen mit dem streitgegenständlichen Pen vorliegen, die grundsätzliche Einschätzung über die Erlaubnispflichtigkeit bei Anwendung sog. Hyaluron-Pens teilen, rechtfertigt den Erlass der Ordnungsverfügung ebenfalls nicht.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Die Untersagung lässt sich wegen einer bisher nicht hinreichend nachgewiesen Gefahrenlage auch nicht auf eine andere Ermächtigungsgrundlage stützen.</em><br /><em></em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Schließlich verletzt die Verfügung die Klägerinnen auch insbesondere in ihren von Art. 12 GG geschützten Rechten.&#8220;</em></p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/behandlungen-iripen/">VG Minden: Hyaluron-Behandlung mit dem originalen IRI®PEN durch Kosmetikerin ist zulässig, anders als bei Plagiaten keine Heilkundeerlaubnis erforderlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<title>Gesetz für fairere Verbraucherverträge: AGB-Änderungen für einige Unternehmer erforderlich</title>
		<link>https://itjur.de/agb-plattformbetreiber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Dec 2021 12:14:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Betroffen sind Verträge im Bereich B2C, die typischerweise längerfristig abgeschlossen werden wie Mobiltelefonverträge, Verträge über Streamingdienste, Zeitungs-Abo, Online-Partnerbörsen oder Strom- und Gaslieferungsverträge.</p>
<p style="text-align: justify;">Plattformbetreiber sollten Ihre AGB und auch die Bestellprozesse rechtzeitig auf den Prüfstand stellen und die entsprechende Klauseln in den AGB anpassen, um nicht schon wieder mit neuen Abmahnungen konfrontiert zu werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die wichtigsten Änderungen:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Automatische Vertragsverlängerungen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Für solche Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen sind, sind stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGB nur noch zulässig, wenn dem Verbraucher eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat im Rahmen der Verlängerung eingeräumt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Für Mobilfunk- und Festnetzverträge gelten die Änderungen bereits ab dem 01.12.2021 und das auch für Bestandsverträge.</p>
<p style="text-align: justify;">Versicherungsverträge sind von der Regelung ausgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kürzere Kündigungsfristen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kündigungsfrist von Verträgen verkürzt sich von bisher maximal drei Monate auf einen Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit.</p>
<p style="text-align: justify;">Versicherungsverträge sind auch hier von der Regelung ausgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kündigungs-Button im Internet ab dem 01.07.2022<br /></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kündigung im Netz wird, ähnlich wie dieses häufig schon bei über die App-Stores geschlossenen Verträgen der Fall ist, vereinfacht. Unternehmer haben bis spätestens zum 01.07.2022 einen Kündigungs-Button auf Ihrer Plattform einzuführen. Die Regelungen gelten auch für Verträge, die vor diesem Datum entstanden sind.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Einwilligung für Telefonwerbung </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Unternehmer müssen für einen Werbeanruf die Einwilligung des Verbrauchers einholen. Diese Einwilligung muss dokumentiert, fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Verwaltungsbehörde umgehend vorgelegt werden, vgl. § 7a UWG n.F. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR auslösen, vgl. § 20 Abs. 1 Nr.2 i.V.m. Abs. 2 UWG n.F..</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Änderung bei telefonisch geschlossenen Verträgen </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Abschluss eines telefonischen Strom- oder Gaslieferungsvertrages ist nicht mehr möglich. Ein Abschluss kann nur in Textform erfolgen, um Verbraucher vor dem übereilten Abschluss eines Vertrages zu schützen.</p>
<p style="text-align: justify;">Benötigen Sie Hilfe bei der Überarbeitung Ihrer AGB oder bei der Anpassung der Bestellprozesse in Ihrem Online-Shop?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
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<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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		<title>Abmahnung nach dem Verpackungsgesetz erhalten- Hilfe vom Fachanwalt</title>
		<link>https://itjur.de/abmahnung-verpackungsgesetz/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Nov 2021 20:15:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Als Händler, der Waren mit Verpackungen an Endverbraucher abgibt, sind Sie nach dem Verpackungsgesetz zur Registrierung und Lizenzierung verpflichtet. Entsprechend sollten Sie sich bei dem LUCID-Portal der Zentralen Stelle Verpackungsregister anmelden. Auch als Online-Händler sollten Sie Ihren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz nachkommen. Das Register des LUCID-Portals ist öffentlich einsehbar. Und wie häufig, nehmen Abmahner diese Pflicht zur Grundlage für eine Abmahnung. </p>
<p style="text-align: justify;">Das Verpackungsgesetz sieht eine Systembeteiligungspflicht vor. Wer Verpackungen herstellt oder in den Verkehr bringt, ist verpflichtet sich an einem sogenannten dualen System zu beteiligen. Die hierzu zunächst erforderliche Registrierung kann unter https://lucid.verpackungsregister.org/ vorgenommen werden. Die vorbezeichneten Pflichten gelten dann, wenn die Verpackungen erstmalig in Deutschland den Verkehr gebracht werden. Sofern Sie die Verpackungsmaterialien also aus Deutschland beziehen, sind diese häufig bereits seitens des Herstellers oder des erstmaligen Verwenders registriert. Diese Informationen können Sie ebenfalls im Register abrufen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar sind nach dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs nicht mehr jegliche Kleinstverstöße kostenpflichtig abmahnbar, für Verstöße gegen das Verpackungsgesetz gelten diese Einschränkungen hingegen nicht. Viele bekannte Abmahner mussten die Gründe für ihre Abmahnungen also einmal wieder neu „erfinden“ und an die neue Gesetzeslage anpassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn Sie eine Abmahnung wegen Verstoßes Ihrer Pflichten aus dem Verpackungsgesetz erhalten haben, helfen wir. Wir unterstützen Sie auch bei Fragen rund um die Registrierung Ihres Unternehmens im LUCID-Portal.</p>
<p style="text-align: justify;">Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten und benötigen eine professionelle Verteidigung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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		<title>Erneute Abmahnung von Handy Deutschland GmbH durch Rechtsanwälte Scholz</title>
		<link>https://itjur.de/abmahnung-handy-deutschland-gmbh/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Oct 2021 07:06:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-handy-deutschland-gmbh/">Erneute Abmahnung von Handy Deutschland GmbH durch Rechtsanwälte Scholz</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Unsere Mandantin erreichte abermals eine Abmahnung der Handy Deutschland GmbH. Nachdem die Handy Deutschland GmbH ihn in der Vergangenheit bereits wegen vermeintlichen Verstoßes gegen die Differenzbesteuerung abgemahnt hatte, folgte nun eine erneute Abmahnung wegen vermeintlicher fehlerhafter Angaben zur Garantie.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Verteidigung gegen eine Abmahnung bei Verkauf auf Amazon und Ebay durch einen Rechtsanwalt:</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zu prüfen ist bei Abmahnungen stets, ob der Abmahnende überhaupt im Wettbewerbsverhältnis zu dem Abgemahnten steht. Seit der UWG-Reform ist ein Wettbewerbsverhältnis gemäß 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (n.F.) nur noch dann anzunehmen, wenn der vermeintliche Mitbewerber gleiche Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.</p>
<p style="text-align: justify;">Häufig liegt ein Fall vor, indem die Abmahnenden eben diese Kriterien nicht erfüllen, weil ein Vertreiben zum Beispiel lediglich vereinzelt erfolgt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der jeweilige Absatzmarkt ist daher genau unter die Lupe zu nehmen. Auch ist zu prüfen, ob der Endabnehmerkreis überhaupt der gleiche ist. Fehlt es hieran, kann ein Wettbewerbsverhältnis ebenfalls zu verneinen sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Fehlt es an einem Wettbewerbsverhältnis, fehlt dem Abmahnenden die sogenannte Aktivlegitimation zum Aussprechen der Abmahnung.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten und Kennzeichnungspflichten?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG (n.F.) ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Begriff der gesetzlichen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG erfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers sämtliche Pflichtangaben, hinsichtlich derer Verstöße im Bereich der Telemedien auftreten, weshalb dieser auch nicht auf für Telemedien vorgeschriebene Pflichtangaben beschränkt ist, mit Ausnahme von Warnhinweisen und der Pflicht zur Kennzeichnung geschäftlicher Handlungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Um die Verteidigung gegen eine Abmahnung erfolgreich gestalten zu können, ist daher stets zu prüfen, ob es sich bei dem abgemahnten Verstoß nicht um eine solche um gesetzliche Informationspflicht oder Kennzeichnungspflichtig handelt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Liegt ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Außerdem ist zu prüfen, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegen könnte. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 1, 2 UWG (n.F.) steht dem Abmahnenden kein Unterlassungsanspruch und auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsmissbräuchlich ist die Abmahnung nach § 8c Abs. 2 UWG n.F. dann, wenn</p>
<p style="text-align: justify;">1.die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,<br />2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,<br />3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,<br />4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,<br />5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,<br />6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder<br />7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Folge des Rechtsmissbrauchs ist zudem, dass der Abgemahnte gemäß §§ 8c Abs. 3 UWG, 13 Abs. 5 UWG einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten hat. <br />Gleiches gilt hiernach, wenn der Abmahnende wegen vermeintlichen Verstoßes gegen gesetzliche Informations- oder Kennzeichnungspflichten abgemahnt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Haben auch Sie eine Abmahnung und benötigen eine professionelle Verteidigung durch einen Rechtsanwalt?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-handy-deutschland-gmbh/">Erneute Abmahnung von Handy Deutschland GmbH durch Rechtsanwälte Scholz</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Amazon-Verkäufer werden &#8211; worauf muss ich achten?</title>
		<link>https://itjur.de/amazon-verkaeufer/</link>
					<comments>https://itjur.de/amazon-verkaeufer/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Oct 2021 07:13:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://wordpress.p593770.webspaceconfig.de/?p=489</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/amazon-verkaeufer/">Amazon-Verkäufer werden &#8211; worauf muss ich achten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Sie benötigen Hilfe für den rechtssicheren Start des Verkaufs Ihrer Produkte bei Amazon oder Ebay? Oder möchten Sie die Anforderungen an eine Marktfähigkeit Ihrer Produkte überprüfen lassen?</p>
<p style="text-align: justify;">Zum Start des Verkaufs von importierten Produkten auf Amazon sind einige Aspekte zu beachten. Nachfolgend werden einige Pflichten herausgearbeitet:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist eine CE-Kennzeichnung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder der EU-Bevollmächtigte gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind und dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.</p>
<p style="text-align: justify;">Kurz: Das CE-Zeichen bestätigt, dass ein Produkt vom Hersteller geprüft wurde und dass es alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Für welche Produkte/ wann brauche ich die CE-Kennzeichnung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">• Maschinen (2006/42/EG) <br />• Elektromagnetische Verträglichkeit (2014/30/EU) <br />• Elektrische Betriebsmittel (2014/30/EU) <br />• Einfache Druckbehälter (2014/29/EU)<br />• Gasverbrauchseinrichtungen (2009/142/EG) <br />• Persönliche Schutzausrüstungen (2016/425/EU) <br />• Spielzeug (2009/48/EG)<br />• Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG) <br />• Medizinprodukte (93/42/EWG, 2000/70/EG, 2007/47/EG) <br />• Bauprodukte (VO EU Nr. 305/2011) <br />• Ökodesign energiebezogener Produkte (2009/125/EG) <br />• Telekommunikations-Endeinrichtungen (2014/53/EU)<br />• Satellitenfunkanlagen (2014/53/EU)<br />• Mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel (92/42/EWG)<br />• Messgeräte (2014/32/EU)<br />• Sportboote (2013/53/EU)<br />• Sprengstoffe für den zivilen Gebrauch (2014/28/EU) <br />• Geräte und Schutzsysteme (2014/34/EU) <br />• Heißwasserkessel (92/42/EWG) <br />• Funkgeräte (2014/53/EU)<br />• Pyrotechnik (2013/29/EU) <br />• Druckgeräte (2014/68/EU) <br />• nicht automatische Waagen (2014/31/EU) <br />• Bau- oder Gartengeräte (Lärm) (2000/14/EG) <br />• Aufzüge (2014/33/EU) <br />• In-vitro-Diagnostika (98/79/EG) <br />• Seilbahnanlagen (VO EU Nr. 2016/42) <br />• Gasgeräte (VO EU 2016/426)</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie muss die CE-Kennzeichnung aussehen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Art und Weise der Kennzeichnung richtet sich nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Gemäß § 7 Abs. 3 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt angebracht sein. Lediglich falls die Art des Produkts dies nicht zulässt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen angebracht. Selbstverständlich kann, sofern gewünscht, die Kennzeichnung zusätzlich auf der Verpackung angebracht werden. Zwingend erforderlich ist dieses hingegen nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die vorbezeichnete Pflicht gilt gemäß § 7 Abs. 5 ProdSG auch für Importeure.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu berücksichtigen ist, dass nach einem Urteil des OLG Köln vom 28.07.2017, Az. 6 U 193/16, der Hersteller/Vertreiber lediglich die Verpflichtung hat zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden sei. Ob dies seine juristische Richtigkeit habe und ob das Siegel an den richtigen Stellen angebracht werde, sei lediglich vom Hersteller selbst zwingend zu überprüfen, stelle hingegen keine Pflicht des Händlers dar. In dem dortigen Falle haftete der Händler also nicht nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist die EU-Konformitätsbescheinigung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein EU-Bevollmächtigter, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der für das Produkt relevanten europäischen Richtlinien entspricht. Diese EU-Konformitätserklärung ist zwingende Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung und das Inverkehrbringen des entsprechenden Produktes in den Bereich der EU.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Importeuer sollte sich die Bescheinigung daher vom Hersteller oder dem EU-Bevollmächtigten aushändigen lassen, eine Weitergabe an den Endverbraucher ist hingegen nicht erforderlich.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Habe ich eine Registrierungspflicht bei der Stftung EAR?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zu prüfen ist, ob eine Registrierung bei der Stiftung EAR erforderlich ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Registrierungspflichtig sind Sie, wenn Sie Hersteller im Sinne des ElektroG sind und die angebotenen Produkte als Elektrogeräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen.</p>
<p style="text-align: justify;">Hersteller im Sinne des ElektroG ist gemäß § 3 Nr. 9 ElektroG jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Elektro- oder Elektronikgeräte unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; der neue Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und gewerblich anbietet, Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, Geräte erstmals in der Bundesrepublik Deutschland einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Registrierungspflicht bei der Stiftung ear bedeutet, dass Sie, bevor Sie Elektrogeräte in Verkehr bringen, die hierfür benötigte Registrierung besitzen müssen. Die Stiftung ear ist seit dem 01.01.2021 nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, sondern auch für Produkte, die Batterien oder Akkus enthalten und erstmalig in die EU eingeführt werden, zuständig.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus dem ElektroG ergibt sich übrigens auch die Pflicht der Kennzeichnung der Produkte oder in besonderen Fällen auch der Verpackung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne. Die durchgestrichene Mülltonne ist ein Verbraucherhinweis. Das Symbol ist verpflichtend für Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Hausmüll gehören.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was muss ich bei der Verpackung beachten?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich gilt auch für Online-Händler eine Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz. Diese kann unter <a href="https://lucid.verpackungsregister.org/">https://lucid.verpackungsregister.org/</a> vorgenommen werden. Zudem besteht gegebenenfalls eine Systembeteiligungspflicht. Die vorbezeichneten Pflichten gelten lediglich dann, wenn die Verpackungen erstmalig in Deutschland den Verkehr gebracht werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wann brauche ich eine deutsche Gebrauchsanleitung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine Gebrauchsanleitung sollte, wie stets, auch in deutscher Sprache beigefügt werden. Denn gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG müssen Geräte, von denen bei der Installation, Verwendung und Instandhaltung Gefahren für die Gesundheit bzw. Sicherheit des Verbrauchers ausgehen können, eine Gebrauchsanleitung bereithalten. Gemäß § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz ist grundsätzlich eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache „mitzuliefern“.</p>
<p style="text-align: justify;">Fehlt eine deutsche Bedienungsanleitung, kann dieses einen Wettbewerbsverstoß begründen und entsprechend von Konkurrenten abgemahnt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Inhalt der Bedienungsanleitungen richtet sich nach der EN 82079-1. Hiernach müssen enthalten sein:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Notwendigen Angaben zu:</strong> <br />Technische Daten<br />Vorsorgemaßnahmen und Sicherheitsanweisungen<br />Beschreibung des Produkts; Zusammensetzung des Produkts<br />Montage, Installation, Ingebrauchnahme<br />Beschreibung der Bedienung; Art der Verwendung<br />Wartung und Wartungsplan<br />Außerbetriebsetzung<br />Demontage, Zerlegung, Lagerung und Transport<br />Störung und Reparatur<br />Umweltaspekte<br />Entsorgung</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kennzeichnungspflichten von Textilien?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Textilerzeugnisse könnten unter die VO EU Nr. 1007/2011, die sogenannte Textilkennzeichnungsverordnung fallen.</p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß Art. 3 ist ein &#8222;Textilerzeugnis&#8220; ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem sieht die Verordnung vor, dass folgende Erzeugnisse Textilerzeugnissen gleichgestellt werden:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Die Textilverordnung schreibt verschiedene Kennzeichnungspflichten vor:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">So muss gemäß Art. 5 die Faserzusammensetzung beschrieben sein. Hiernach dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf den Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen ausschließlich die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden. Die Angaben zur Faserzusammensetzung müssen zudem zutreffend sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß Art. 16 muss die Kennzeichnung grundsätzlich in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, erfolgen. In Ihrem Falle also muss die Kennzeichnung in deutscher Sprache erfolgen.<br />Gemäß Art. 15 VO EU Nr. 1007/2011 ist der Importeur die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.</p>
<p style="text-align: justify;">Verstöße gegen die Textilverordnung sind grundsätzlich abmahnfähig und können zudem nach dem nationalen Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) mit einem Bußgeld belegt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist ein FCC-Zertifikat?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das FCC Zertifikat bestätigt inhaltlich die Zulassung von Geräten mit Funktechnologien in und für die USA. Für einen Verkauf in Deutschland und der EU ist dieses daher nicht relevant. Sofern eine Ausweitung des Verkaufs in die USA beabsichtigt ist, sollte auch dieses Zertifikat stets auf seine Echtheit überprüft werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist ein RoHS-Zertifikat?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das RoHS Zertifikat ist seit 2017 zwingender Bestandteil einer CE Zertifizierung und erklärt die Konformität mit der EU-Richtlinie 2011/65/EU, eine Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung einzelner gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Seit dem 22.07.2017 müssen alle Geräte und Sensoren eine RoHS-Zertifizierung vorweisen, welche wiederum Bestandteil der CE-Erklärung.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Zertifikat als solches bescheinigt die Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie. Wie mitgeteilt, kann die Echtheit derzeitig nicht überprüft werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wollen auch Sie ihre Produkte rechtssicher auf einschlägigen Plattformen anbieten? Hier den Überblick über geltende Vorschriften und Anforderungen zu behalten, ist nicht immer leicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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		<title>Erneute Vertragsstrafenforderung durch IDO Verband e.V.</title>
		<link>https://itjur.de/abmahnung-ido-verband/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Oct 2021 07:16:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Unser Mandant, ein Verkäufer auf eBay, erhielt abermals eine Aufforderung zur Zahlung einer Vertrafsstrafe durch den IDO Verband e.V.</p>
<p style="text-align: justify;">Immer wieder stellen sich Mandanten die Frage, ob Abmahnungen und Vertragsstrafen durch den IDO Verband e.V. zulässig sind oder rechtsmissbräuchlich sein könnten und ob der IDO Verband e.V. überhaupt noch abmahnen darf, also aktivlegitimiert ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs hat das Landgericht Hildesheim erkannt. Es hat mit Urteil vom 24.11.2020, Az. 11 O 5/19 festgestellt, dass der IDO Verband e.V. rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG a.F. gehandelt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach dem Urteil des Landgerichts spreche bereits die Mitgliederstruktur des IDO Verbandes e.V. für einen Rechtsmissbrauch, weil der Verband seine Mitglieder in aktive Mitglieder mit Stimmrecht innerhalb des Verbandes und in passive Mitglieder ohne Stimmrecht innerhalb des Verbandes unterteile. Diese Struktur habe zur Folge, dass Abmahnungen und auch Unterlassungsklagen unzulässig seien:</p>
<p style="text-align: justify;">Denn nach dem Urteil des Landgerichts spreche es für einen Rechtsmissbrauch, dass der IDO Verband e.V. die Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung fördern wolle, nur als passive Mitglieder aufnehme und damit ohne Sachgrund von der Willensbildung des Vereins ausschließe. Dass die zu fördernden Unternehmen ausschließlich als passive Mitglieder aufgenommen würden, ergebe sich bereist aus den von dem Beklagten vorgelegten und auf der Homepage des IDO Verband e.V. abrufbaren Nutzungsbedingungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Insgesamt entstehe dadurch der Eindruck, dass der Vorstand den IDO Verband e.V. durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen generieren wolle und die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen würden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden, vgl. hierzu auch Urteil des OLG Celle vom 26.03.2020, 13 U 73/19.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 29.09.2020, Az. 11 O 44/19 die Auffassung vertreten, dass eine Abmahnung des IDO Verband e.V. schon wegen der geringen Bedeutung des Wettbewerbsverstoßes rechtsmissbräuchlich sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch das Landgericht Potsdam kam zuletzt mit Urteil vom 29.06.2021, Az.: 52 O 111/20 zu dem Schluss, dass der IDO Verband in dem dort zu beurteilenden Fall rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die Begründung erfolgte aus den gleichen Gesichtspunkten der aktiven und passiven Mitgliederstruktur, wie sie schon das LG Hildesheim formuliert hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">Bereits mit Urteil vom 02.05.2019, Az.: 5a HKO 112/18 hatte das LG Rostock eine Aktivlegitimation des IDO Verband e.V. verneint. Denn hierzu müssten Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche des Abgemahnten repräsentativ vertreten sein, was in dem dort zu beurteilenden Fall verneint worden war.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Darf der IDO Verband e.V. noch abmahnen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zum 01.12.2021 ist eine Änderung des Wettbewerbsrechts durch eine Gesetzesänderung mit dem zweiten Teil des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist es gegen rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen unter anderem durch sogenannte Abmahnvereine vorzugehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Seit dem 01.12.2021 dürfen Abmahnvereine nur noch abmahnen, wenn sie in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Zuständig für die Eintragungen ist das Bundesamt für Justiz.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Der IDO Verband e.V. ist nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und ist daher nicht (mehr) aktivlegitimiert. <br /></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Dies gilt jedenfalls zum Aussprechen von Abmahnungen. Für die Geltendmachung von Vertragsstrafen wird es darauf ankommen, wann diese eingefordert wurden und ob bereits Klage eingereicht wurde. </p>
<p style="text-align: justify;">Haben auch Sie eine Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer zuvor abgebenen Unterlassungserklärung druch den IDO Verband e.V. erhalten?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p></div>
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		<title>Werbung Mit „Patent Pending“ ist zulässig</title>
		<link>https://itjur.de/werbung-patent-pending/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Sep 2021 13:12:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kosmetikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2 style="text-align: justify;"><strong>OLG Düsseldorf: Werbung Mit „Patent Pending“ ist zulässig (anders das OLG München)</strong></h2>
<p style="text-align: justify;">Unsere Mandantin, ein aufstrebendes Beauty- &amp; Kosmetikunternehmen aus Düsseldorf, hat sich unter anderem auf apparative Kosmetik spezialisiert. Sie ist Erfinder und Designer des sogenannten „IRI Applikationssystem“, ein Hylauron-Pen, welcher ein mehrfaches Einschießen von Hyaluron ohne Einwirkung von Nadeln in die Haut zur Faltenreduktion oder Aufpolsterung ermöglicht. Der Pen ist als Applikationssystem mit einem Sperrprofil ausgestattet, um ein Einschießen von zu großen Hyaluronmengen zu verhindern. Der Pen ist als Design und als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für unsere Mandantin geschützt. Die Technologie des Pens ist außerdem zum Patent angemeldet.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Vielzahl von Plagiaten dieses Hyaluron-Pens wurde bereits von Mitbewerbern aus Asien importiert. Für unsere Mandantin erwirkten wir bereits mehrere einstweilige Verfügungen vor dem Landgericht wegen Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung. Aus technischer Sicht sind die Plagiate zudem nicht mit der oben beschriebenen, zum Patent angemeldeten, Technologie des Applikationssystems mit einem Sperrorgan ausgestattet.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hatte gegen unsere Mandantin vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung beantragt, weil diese den Hyaluron-Pen entsprechend des angemeldeten Patents mit „Patent Pending“ bewirbt. Eine unzulässige Irreführung und damit unlauter, so der Verband. Der angesprochene Verkehrskreis könne nicht verstehen, was Patent Pending bedeute und setze diese Formulierung im Zweifel mit einem angemeldeten Patent gleich. Hierbei stützte sich der Verband auf eine Entscheidung des OLG München, welches mit Urteil vom 01.06.2017, Az. 6 U 3972/16 <span></span>befand, dass der angesprochene Verkehrskreis die Formulierung als ein „anhängiges Patent“ und damit als ein bereits erteiltes Patent ansehe.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag des Verbandes auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 19.12.2018, Az. 38 O 199/18 zurück. Kurz: Eine Irreführung läge nicht vor. Entweder könne der angesprochene Verkehrskreis die Formulierung für sich richtig übersetzen oder eben nicht. Kann er sie übersetzen, weiß er, was gemeint ist. Kann er sie nicht übersetzen, kann er nicht in die Irre geführt werden, weil er nicht wisse, was die Formulierung bedeute.</p>
<p style="text-align: justify;">Der seitens des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. eingelegten Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Schließlich hatte das OLG Düsseldorf über die Beschwerde zu befinden.</p>
<p style="text-align: justify;">Für unsere Mandantin hatten wir argumentiert, dass sich die Werbung bereits nicht, wie im Falle des OLG München, an Verbraucher richte, sondern ausschließlich an Fachkreise, nämlich an Ärzte, Heilpraktiker und Kosmetiker. Werbung gegenüber solchen fachkundigen Kreisen sei bereits anhand eines anderen Maßstabes zu beurteilen. Ein solcher Kreis betrachte Werbeaussagen sorgfältiger und könne diese aufgrund seiner Vorbildung und Erfahrung leichter erfassen. Weder sei eine unverständliche Abkürzung von unserer Mandantin benutzt worden, noch</p>
<p style="text-align: justify;">Das OLG Düsseldorf wies die eingelegte Beschwerde nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 12.03.2019, Az. I-20 W 7/19 zurück. Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG läge nicht vor. Zum einen richte sie die streitgegenständliche Werbung, nunmehr unstreitig, an Kosmetiker, Ärzte und Heilpraktiker und damit an Fachkreise und eben nicht an den Durchschnittsverbraucher. Derartige Fachkreise hingegen seien gut unterrichtet, angemessen aufmerksam und kritisch bzw. verständig. Wem der Begriff Patent Pending nicht bekannt sei, der werde ihn recherchieren. Der Senat positionierte sich sehr deutlich und stellte fest, dass ein jeder, der die Formulierung „Patent Pending“ nicht verstehe, recherchieren werde. Suche man bei Google nach „Patent Pending“ erscheine sofort die Angabe „angemeldetes Patent“. Auch die Suche in Internetwörterbüchern wie dict.cc oder dict.leo.org zeige sofort die entsprechend Übersetzung. Vorgenanntes gelte ungeachtet des Umstandes, ob Gewerbereibende nicht sowie Englisch könnten. Falls die Ausführungen zudem nicht bereits auch für den Durchschnittsverbraucher gelten würden- für den hier angesprochenen Kreis, läge unzweifelhaft keine Irreführung im Sinne des UWG vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis eine richtige und den Maßstäben der heutigen Zeit sehr angemessene Entscheidung, wie wir finden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bereich apparative Kosmetik zeigt zudem, wie wichtig es ist, entwickelte Produkte mit entsprechenden Schutzrechten zu sichern. Neben einer zu patentierenden Technologie und der Anmeldung eines Gebrauchsmusters, kommen hier insbesondere zu sichernde Schutzrechte aus Design und Gemeinschaftsgeschmacksmuster und auch Markenrechte hinzu. Gerade in Zeiten des Plagiat-Booms sichern solche Schutzrechte die eigene wettbewerbliche Position gegenüber Konkurrenten sicher ab. Benötigen auch Sie Hilfe zu apparativer Kosmetik und Schutzrechten?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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		<title>Geoblocking- Was ist das?</title>
		<link>https://itjur.de/geoblocking/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Sep 2021 11:47:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;"><strong>E-Commerce: Bereits seit dem 03.12.2018 gelten neue Pflichten für Shopbetreiber durch Geoblocking-Verodnung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Still, leise und von vielen unbemerkt ist die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 bereits am 23.03.2018 in Kraft getreten und gilt ab dem 03.12.2018 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist Geoblocking?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ein Beispiel: ein deutscher Interessierter möchte online bei einem niederländischen Händler Kaffee bestellen, weil der Kaffee dort erheblich günstiger ist. Jeder Versuch den Bestellprozess in Gang zu setzen scheitert, weil der Kunde stets auf eine deutsche Version der Website umgeleitet wird, auf welcher der Kaffee eben nicht zu niederländischen Vorzugskonditionen angeboten wird. Das ist Geoblocking.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie häufig kommt denn Geoblocking vor?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die EU-Kommission hatte hierzu im Mai 2017 ihren Abschlussbericht der Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel vorgelegt. Hiernach haben 38 % der befragten Einzelhändler (43 % der Marktplätze und 34 % der Preissuchmaschinen) angegeben Geo-Informationen zu sammeln, um Geoblocking-Maßnahmen anzuwenden.</p>
<p style="text-align: justify;">Geoblocking dürfte damit weit häufiger vorkommen als vielleicht gedacht. Die Lokalisierung des Kunden geschieht hierbei über dessen IP-Adresse, dessen Anschrift oder über die Auswahl von nur aus bestimmten Ländern voreingestellten Möglichkeiten zum Beispiel der wählbaren Zahlungsmethode.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist Zweck der Geoblocking-Verordnung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Sinn und Zweck der Geoblocking-Verordnung ist die Beendigung der ungerechtfertigten Diskriminierung bei Online-Käufen auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes. Die Verordnung hat zum Ziel den Online-Handel im europäischen Wirtschaftraum zu stärken und voranzutreiben. Zugleich gilt sie auch für den stationären Handel. Händler sollen verpflichtet werden Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zu ihren Websites und Produkten zu gewähren. Zugleich soll die Praktik der Umleitung zu teureren Artikeln auf Websites im Herkunftsland unterbunden werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis soll also jeder Kunde, egal aus welchem Mitgliedsstaat, im europäischen Wirtschaftsraum zu identischen Konditionen wie auch die dort ansässigen Kunden, Waren und Dienstleistungen erwerben können. Vorgenanntes gilt nicht für Preise, sondern auch für Zahlungsmethoden und Versandbedingungen. Zudem verbietet die Verordnung die Ausstattung von Shops mit Default-Einstellungen dergestalt, dass zum Beispiel lediglich bestimmte Länder im Bestellformular vorausgewählt werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">Verboten wird dem Online-Händler in unserem Beispiel jedoch nicht eine deutsche und eine niederländische Website zu unterhalten, auf welcher der Kaffee einmal 5,99 EUR und einmal 12,99 EUR kostet. Der Online-Händler darf auch weiterhin auf der niederländischen Seite PayPal als Zahlungsmethode anbieten und auf der deutschen Seite auf diese Zahlungsmöglichkeit verzichten. Was der Händler aber nicht darf: den Besucher aus Deutschland auf seiner niederländischen Website diskriminieren, indem er ihn automatisch auf seine teurere deutsche Website umleitet, diesem den Kaffe auf der niederländischen Website teurer anbietet als Kunden aus den Niederlanden oder aber ihm die Möglichkeit der Zahlung per PayPal vorenthält.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis haben viele Shopbetreiber also wieder einige Neuerungen zu beachten. Entsprechende Anpassungen anzunehmen ist unbedingt empfohlen. Denn anders als in der viel diskutierten Frage der Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), spricht im vorliegenden Fall vieles dafür, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften der Geoblocking-Verordnung eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UGW darstellt und eine Abmahnfähigkeit unter Mitbewerbern wegen Rechtsbruchs daher durchaus zu bejahen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Haben Sie Fragen zur Umsetzung der Geoblocking-Verordnung, deren Anwendbarkeit in Ihrem Falle oder den Anforderungen haben?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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