Unsere Mandantin erreichte abermals eine Abmahnung der Handy Deutschland GmbH. Nachdem die Handy Deutschland GmbH ihn in der Vergangenheit bereits wegen vermeintlichen Verstoßes gegen die Differenzbesteuerung abgemahnt hatte, folgte nun eine erneute Abmahnung wegen vermeintlicher fehlerhafter Angaben zur Garantie.
Verteidigung gegen eine Abmahnung bei Verkauf auf Amazon und Ebay durch einen Rechtsanwalt:
Liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor?
Zu prüfen ist bei Abmahnungen stets, ob der Abmahnende überhaupt im Wettbewerbsverhältnis zu dem Abgemahnten steht. Seit der UWG-Reform ist ein Wettbewerbsverhältnis gemäß 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (n.F.) nur noch dann anzunehmen, wenn der vermeintliche Mitbewerber gleiche Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.
Häufig liegt ein Fall vor, indem die Abmahnenden eben diese Kriterien nicht erfüllen, weil ein Vertreiben zum Beispiel lediglich vereinzelt erfolgt.
Der jeweilige Absatzmarkt ist daher genau unter die Lupe zu nehmen. Auch ist zu prüfen, ob der Endabnehmerkreis überhaupt der gleiche ist. Fehlt es hieran, kann ein Wettbewerbsverhältnis ebenfalls zu verneinen sein.
Fehlt es an einem Wettbewerbsverhältnis, fehlt dem Abmahnenden die sogenannte Aktivlegitimation zum Aussprechen der Abmahnung.
Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten und Kennzeichnungspflichten?
Gemäß 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG (n.F.) ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.
Der Begriff der gesetzlichen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG erfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers sämtliche Pflichtangaben, hinsichtlich derer Verstöße im Bereich der Telemedien auftreten, weshalb dieser auch nicht auf für Telemedien vorgeschriebene Pflichtangaben beschränkt ist, mit Ausnahme von Warnhinweisen und der Pflicht zur Kennzeichnung geschäftlicher Handlungen.
Um die Verteidigung gegen eine Abmahnung erfolgreich gestalten zu können, ist daher stets zu prüfen, ob es sich bei dem abgemahnten Verstoß nicht um eine solche um gesetzliche Informationspflicht oder Kennzeichnungspflichtig handelt.
Liegt ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor?
Außerdem ist zu prüfen, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegen könnte. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 1, 2 UWG (n.F.) steht dem Abmahnenden kein Unterlassungsanspruch und auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu.
Rechtsmissbräuchlich ist die Abmahnung nach § 8c Abs. 2 UWG n.F. dann, wenn
1.die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.
Folge des Rechtsmissbrauchs ist zudem, dass der Abgemahnte gemäß §§ 8c Abs. 3 UWG, 13 Abs. 5 UWG einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten hat.
Gleiches gilt hiernach, wenn der Abmahnende wegen vermeintlichen Verstoßes gegen gesetzliche Informations- oder Kennzeichnungspflichten abgemahnt hat.
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ITjur
Rechtsanwältin Anne Sulmann