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E-Commerce: Bereits seit dem 03.12.2018 gelten neue Pflichten für Shopbetreiber durch Geoblocking-Verodnung

Still, leise und von vielen unbemerkt ist die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 bereits am 23.03.2018 in Kraft getreten und gilt ab dem 03.12.2018 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.

Was ist Geoblocking?

Ein Beispiel: ein deutscher Interessierter möchte online bei einem niederländischen Händler Kaffee bestellen, weil der Kaffee dort erheblich günstiger ist. Jeder Versuch den Bestellprozess in Gang zu setzen scheitert, weil der Kunde stets auf eine deutsche Version der Website umgeleitet wird, auf welcher der Kaffee eben nicht zu niederländischen Vorzugskonditionen angeboten wird. Das ist Geoblocking.

Wie häufig kommt denn Geoblocking vor?

Die EU-Kommission hatte hierzu im Mai 2017 ihren Abschlussbericht der Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel vorgelegt. Hiernach haben 38 % der befragten Einzelhändler (43 % der Marktplätze und 34 % der Preissuchmaschinen) angegeben Geo-Informationen zu sammeln, um Geoblocking-Maßnahmen anzuwenden.

Geoblocking dürfte damit weit häufiger vorkommen als vielleicht gedacht. Die Lokalisierung des Kunden geschieht hierbei über dessen IP-Adresse, dessen Anschrift oder über die Auswahl von nur aus bestimmten Ländern voreingestellten Möglichkeiten zum Beispiel der wählbaren Zahlungsmethode.

Was ist Zweck der Geoblocking-Verordnung?

Sinn und Zweck der Geoblocking-Verordnung ist die Beendigung der ungerechtfertigten Diskriminierung bei Online-Käufen auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes. Die Verordnung hat zum Ziel den Online-Handel im europäischen Wirtschaftraum zu stärken und voranzutreiben. Zugleich gilt sie auch für den stationären Handel. Händler sollen verpflichtet werden Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zu ihren Websites und Produkten zu gewähren. Zugleich soll die Praktik der Umleitung zu teureren Artikeln auf Websites im Herkunftsland unterbunden werden.

Im Ergebnis soll also jeder Kunde, egal aus welchem Mitgliedsstaat, im europäischen Wirtschaftsraum zu identischen Konditionen wie auch die dort ansässigen Kunden, Waren und Dienstleistungen erwerben können. Vorgenanntes gilt nicht für Preise, sondern auch für Zahlungsmethoden und Versandbedingungen. Zudem verbietet die Verordnung die Ausstattung von Shops mit Default-Einstellungen dergestalt, dass zum Beispiel lediglich bestimmte Länder im Bestellformular vorausgewählt werden können.

Verboten wird dem Online-Händler in unserem Beispiel jedoch nicht eine deutsche und eine niederländische Website zu unterhalten, auf welcher der Kaffee einmal 5,99 EUR und einmal 12,99 EUR kostet. Der Online-Händler darf auch weiterhin auf der niederländischen Seite PayPal als Zahlungsmethode anbieten und auf der deutschen Seite auf diese Zahlungsmöglichkeit verzichten. Was der Händler aber nicht darf: den Besucher aus Deutschland auf seiner niederländischen Website diskriminieren, indem er ihn automatisch auf seine teurere deutsche Website umleitet, diesem den Kaffe auf der niederländischen Website teurer anbietet als Kunden aus den Niederlanden oder aber ihm die Möglichkeit der Zahlung per PayPal vorenthält.

Im Ergebnis haben viele Shopbetreiber also wieder einige Neuerungen zu beachten. Entsprechende Anpassungen anzunehmen ist unbedingt empfohlen. Denn anders als in der viel diskutierten Frage der Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), spricht im vorliegenden Fall vieles dafür, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften der Geoblocking-Verordnung eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UGW darstellt und eine Abmahnfähigkeit unter Mitbewerbern wegen Rechtsbruchs daher durchaus zu bejahen ist.

Haben Sie Fragen zur Umsetzung der Geoblocking-Verordnung, deren Anwendbarkeit in Ihrem Falle oder den Anforderungen haben?

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Rechtsanwältin Anne Sulmann