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Unser Mandant, ein Verkäufer auf eBay, erhielt abermals eine Aufforderung zur Zahlung einer Vertrafsstrafe durch den IDO Verband e.V.

Immer wieder stellen sich Mandanten die Frage, ob Abmahnungen und Vertragsstrafen durch den IDO Verband e.V. zulässig sind oder rechtsmissbräuchlich sein könnten und ob der IDO Verband e.V. überhaupt noch abmahnen darf, also aktivlegitimiert ist.

Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs hat das Landgericht Hildesheim erkannt. Es hat mit Urteil vom 24.11.2020, Az. 11 O 5/19 festgestellt, dass der IDO Verband e.V. rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG a.F. gehandelt hat.

Nach dem Urteil des Landgerichts spreche bereits die Mitgliederstruktur des IDO Verbandes e.V. für einen Rechtsmissbrauch, weil der Verband seine Mitglieder in aktive Mitglieder mit Stimmrecht innerhalb des Verbandes und in passive Mitglieder ohne Stimmrecht innerhalb des Verbandes unterteile. Diese Struktur habe zur Folge, dass Abmahnungen und auch Unterlassungsklagen unzulässig seien:

Denn nach dem Urteil des Landgerichts spreche es für einen Rechtsmissbrauch, dass der IDO Verband e.V. die Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung fördern wolle, nur als passive Mitglieder aufnehme und damit ohne Sachgrund von der Willensbildung des Vereins ausschließe. Dass die zu fördernden Unternehmen ausschließlich als passive Mitglieder aufgenommen würden, ergebe sich bereist aus den von dem Beklagten vorgelegten und auf der Homepage des IDO Verband e.V. abrufbaren Nutzungsbedingungen.

Insgesamt entstehe dadurch der Eindruck, dass der Vorstand den IDO Verband e.V. durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen generieren wolle und die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen würden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden, vgl. hierzu auch Urteil des OLG Celle vom 26.03.2020, 13 U 73/19.

Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 29.09.2020, Az. 11 O 44/19 die Auffassung vertreten, dass eine Abmahnung des IDO Verband e.V. schon wegen der geringen Bedeutung des Wettbewerbsverstoßes rechtsmissbräuchlich sei.

Auch das Landgericht Potsdam kam zuletzt mit Urteil vom 29.06.2021, Az.: 52 O 111/20 zu dem Schluss, dass der IDO Verband in dem dort zu beurteilenden Fall rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die Begründung erfolgte aus den gleichen Gesichtspunkten der aktiven und passiven Mitgliederstruktur, wie sie schon das LG Hildesheim formuliert hatte.

Bereits mit Urteil vom 02.05.2019, Az.: 5a HKO 112/18 hatte das LG Rostock eine Aktivlegitimation des IDO Verband e.V. verneint. Denn hierzu müssten Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche des Abgemahnten repräsentativ vertreten sein, was in dem dort zu beurteilenden Fall verneint worden war.

Darf der IDO Verband e.V. noch abmahnen?

Zum 01.12.2021 ist eine Änderung des Wettbewerbsrechts durch eine Gesetzesänderung mit dem zweiten Teil des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist es gegen rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen unter anderem durch sogenannte Abmahnvereine vorzugehen.

Seit dem 01.12.2021 dürfen Abmahnvereine nur noch abmahnen, wenn sie in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Zuständig für die Eintragungen ist das Bundesamt für Justiz.

Der IDO Verband e.V. ist nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und ist daher nicht (mehr) aktivlegitimiert.

Dies gilt jedenfalls zum Aussprechen von Abmahnungen. Für die Geltendmachung von Vertragsstrafen wird es darauf ankommen, wann diese eingefordert wurden und ob bereits Klage eingereicht wurde. 

Haben auch Sie eine Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer zuvor abgebenen Unterlassungserklärung druch den IDO Verband e.V. erhalten?

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Rechtsanwältin Anne Sulmann