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	<title>Gewerblicher Rechtsschutz - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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	<title>Gewerblicher Rechtsschutz - ITjur Fachanwaltskanzlei</title>
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		<title>Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe durch den IDO e.V.</title>
		<link>https://itjur.de/aufforderung-vertragsstrafe-ido-ev/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Sep 2023 13:10:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/aufforderung-vertragsstrafe-ido-ev/">Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe durch den IDO e.V.</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h3 style="text-align: justify;"></h3>
<p style="text-align: justify;">Derzeit erhalten einige unserer Mandanten wieder Zahlungsaufforderungen durch den IDO e.V. Geltend gemacht wird eine Vertragsstrafe aus zuvor abgegebenen Unterlassungserklärungen wegen Wettbewerbsverstößen.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Müssen Sie die Vertragsstrafe zahlen?</h3>
<p style="text-align: justify;">Hier stellt sich die Frage: Muss ich die Vertragsstrafe wirklich zahlen?</p>
<p style="text-align: justify;">Der von dem IDO e.V. behauptet zugrundeliegende Verstoß liegt in den überwiegenden Fällen tatsächlich vor und die Vertragsstrafe ist damit fällig.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Anfechtung und Kündigung der Unterlassungserklärung</h3>
<p style="text-align: justify;">Aber: In vielen Fällen kann die abgebebene Unterlassungserklärung, auch wenn gegen die Unterlassungserklärung bereits verstoßen wurde und der IDO e.V. zur Zahlung aufgefordert hat, erfolgreich angefochten und/ oder der Unterlassungsvertrag gekündigt werden und so die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe entfallen. Zudem kann die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn Sie ein Schreiben des IDO e.V. erhalten haben, mit welchem Sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert werden, wenden Sie sich gerne an uns.</p>
<p style="text-align: justify;">Als spezialisierte Anwältin für Wettbewerbsrecht und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Anwältin für die Abwehr von Ansprüchen des IDO e.V. hilft Rechtsanwältin Anne Sulmann gerne.</p>
<p style="text-align: justify;">Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p></div>
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		<item>
		<title>Abmahnung von Handy Deutschland GmbH durch Rechtsanwälte Scholz wegen Differenzbesteuerung und Garantieangaben</title>
		<link>https://itjur.de/abmahnung-handy-deutschland-rechtsanwaelte-scholz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Feb 2023 11:01:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-handy-deutschland-rechtsanwaelte-scholz/">Abmahnung von Handy Deutschland GmbH durch Rechtsanwälte Scholz wegen Differenzbesteuerung und Garantieangaben</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Erneut liegt eine Abmahnung der Handy Deutschland GmbH wegen behaupteter fehlerhafter Angaben zur Differenzbesteuerung und zur Garantie durch einen Online-Händler vor. Der betroffene Online-Händler verkauft Smartphones über diverse Portale, unter anderem über eBay. Als Wiederverkäufer unterliegt er, wie so viele Händler, der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (Umsatzsteuergesetz). <br /><em></em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist die Differenzbesteuerung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Kurz gesagt, ist von dem betroffenen Händler lediglich die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis zu versteuern. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Wiederverkäufer selbst bei dem Einkauf seiner Waren netto eingekauft hat, Umsatzsteuer also &#8211; aus verschiedenen Gründen &#8211; nicht geschuldet war. In der Vergangenheit hatte es sich die Handy Deutschland GmbH zunächst zum Geschäft gemacht, betroffene Händler abzumahnen, wenn diese in der Überschrift ihrer Angebote nicht angegeben hatten, dass sich der angegebene Verkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer verstehe. Dieses hatte sich hingegen schnell unter den betroffenen Händlern herumgesprochen, weshalb Abmahnungen finanziell nicht mehr lohnenswert waren.  Es musste also ein neuer Abmahngrund her: Die Differenzbesteuerung.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was wird vorgeworfen? </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Handy Deutschland GmbH lässt den Händlern durch ihre Anwälte vorwerfen, dass diese lediglich weiter unten im Angebotstext, etwa im Impressum oder an anderer, nicht blickfangmäßig herausgestellter Position gemäß Landgericht Hamburg, Beschluss vom 17.03.2020, Az. 315 O 15/20 und OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2020 auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinweisen würden. Kaufe nun hingegen ein vorsteuerabzugsberechtigter Käufer das entsprechende Produkt, gehe dieser mangels Erkennbarkeit des Hinweises davon aus, dass er das Produkt gegen eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung erwerbe und somit von dem ihm zustehenden Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch machen könne. Dies stelle einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei dem weiteren abgemahnte Verstoß der fehlenden Garantieangaben handelt es sich indes um einen alten Hut. Vorgeworfen wird, dass mit einer Garantie geworben werde, ohne dass über die näheren Umstände der Inanspruchnahme dieser und der Voraussetzungen hierzu aufgeklärt werde. <span>Nach dem <a href="https://openjur.de/bund/bgh.html" rel="nofollow" id="isPasted"></a><a href="https://openjur.de/bund/bgh.html" id="isPasted" rel="nofollow">BGH</a><a href="https://openjur.de/u/2455517.html" rel="nofollow">, Urteil vom 10.11.2022 &#8211; I ZR 241/19</a> muss der Händler hingegen nur noch dann über die näheren Umstände der Garantie aufklären, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was wird gefordert?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Es werden neben der geforderten Unterlassungserklärung Abmahnkosten nicht selten um die 1.000,00 EUR geltend gemacht. Betroffene Händler sollten sich umgehend nach Erhalt der Abmahnung an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden. Nicht selten folgt sehr zeitnah eine für den Abgemahnten teure einstweilige Verfügung, wenn nicht reagiert wurde. Zum einen kann so anhand des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Verstoß im konkreten Fall überhaut vorliegt und zum anderen vergessen die Anwälte Scholz natürlich zu erwähnen, dass jedenfalls die Abmahnkosten für den behaupteten Garantie-Angaben-Verstoß nicht erstattungsfähig sein dürften. Grund hierfür ist <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html">§ 13 Abs. 4 UWG</a> (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Hiernach hat der Abmahnende unter anderem dann keinen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, wenn es sich um einen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt. Eben solche stellen nach diesseitiger Auffassung die Garantieangaben nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1, S. 1 Nr. 9 EGBGB dar. Im Übrigen ist dies durchaus auch diskutabel für die Angaben zur Differenzbesteuerung, denn auch auch diese fallen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB unter die gesetzlichen Informationspflichten und sind Ausdruck des Schutzzweckes der Preisangabenverordnung (PAngV). Macht der Abmahnende dennoch die ihm angefallenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung bei dem Abgemahnten geltend, hat letzterer sogar gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html">§ 13 Abs. 5 UWG</a> selbst einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Anwaltskosten. Dieser Auffassung folgte im Falle eines durch uns vertretenen Online-Händlers, der wegen fehlender Garantieangaben abgemahnt worden war, jedenfalls das Landgericht Krefeld mit Urteil vom 15.02.2022, Az. 12 O 34/21.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Landgericht Krefeld, Urteil vom 15.02.2022, Az. 12 O 34/21: Keine Erstattung von Anwaltskosten für den Abmahnenden bei Verstoß gegen Garantieangaben. Der Abgemahnte kann sogar die ihm seinerseits für die Verteidigung angefallenen Rechtsanwaltskosten geltend machen.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Betroffene Händler sollten sich also nicht scheuen rechtzeitig nach Erhalt der Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wir helfen gerne.</p>
<p style="text-align: justify;">Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<h2 style="text-align: justify;"></h2>
<div class="st-section" style="text-align: justify;">
<div class="st-sbs-txt">
<div class="st-sbs-txt">
<p style="text-align: justify;"></p>
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<p style="text-align: justify;"></p>
<h3 style="text-align: justify;"></h3></div>
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		<item>
		<title>VG Minden: Hyaluron-Behandlung mit dem originalen IRI®PEN durch Kosmetikerin ist zulässig, anders als bei Plagiaten keine Heilkundeerlaubnis erforderlich</title>
		<link>https://itjur.de/behandlungen-iripen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Mar 2022 12:16:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kosmetikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/behandlungen-iripen/">VG Minden: Hyaluron-Behandlung mit dem originalen IRI®PEN durch Kosmetikerin ist zulässig, anders als bei Plagiaten keine Heilkundeerlaubnis erforderlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat mit Urteil vom <a href="https://itjur.de/wp-content/uploads/2022/03/Urteil-VG-Minden-Az.-7-K-2767-19-zV.pdf">15.03.2022, Az. 7 K 2767/19</a> zugunsten unserer Mandantin, der Yavu GmbH aus Düsseldorf, entschieden, dass eine Heilkundeerlaubnis  für die Behandlung mit dem originalen IRI®PEN nicht erforderlich ist. Die Falten- und Lippenaufpolsterung durch Hyaluron mit dem IRI®PEN ist damit ohne Heilkundeerlaubnis zulässig. Behandlungen mit anderen Hyaluron-Pens bedürfen auch weiterhin einer Heilkundeerlaubnis.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">KosmetikerInnen dürfen damit bei Einhaltung der von der Yavu GmbH  vorgegebenen Schulungsgrundlagen und unter Verwendung der eigens zur Anwendung konzipierten Hyaluronsäure, dem IRI®FILLER S600, Behandlungen mit dem IRI Hyaluron Applikationssystem anbieten, eine Heilkunderlaubnis ist nicht erforderlich. Eine entsprechende Ordnungsverfügung zulasten einer Inhaberin eines Kosmetikstudios hat das VG Minden als rechtswidrig aufgehoben.</p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil finden Sie <a href="https://itjur.de/wp-content/uploads/2022/03/Urteil-VG-Minden-Az.-7-K-2767-19-zV.pdf">hier.</a></p>
<p style="text-align: justify;">Für unsere Mandantin geht damit ein langer und steiniger Weg zu Ende. Die Yavu GmbH ist ein bekanntes Unternehmen aus der Beautybranche mit Sitz in Düsseldorf und ist auf den Bereich der Entwicklung und den Vertrieb hochwertiger apparativer Kosmetikgeräte spezialisiert. Sie ist Erfinderin und Entwicklerin des sogenannten IRI®PEN. Dieses Hyaluron-Applikationssystem ermöglicht ein mehrfaches Einschleusen von Hyaluron mittels Druck ohne Einwirkung von Nadeln und Kanülen über die Haut zur Verschönerung und Aufpolsterung. Das System eignet sich insbesondere für die transdermale Lippenapplikation mit Hyaluron durch KosmetikerInnen. Es ist mit einer Sperrfunktion ausgestattet, um das Einschleusen von Hyaluron oder kosmetischen Mitteln ausschließlich in die oberste Hautschicht zu ermöglichen und zudem ein Applizieren von zu großen Hyaluronmengen, wie dies etwa bei der Injektion mittels Nadel der Fall ist, zu verhindern.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Laufe der Zeit wurde der IRI®PEN vielfach im asiatischen Raum plagiiert und in die Europäische Union eingeführt. Diese Plagiate, die sogenannten Hyaluron Pens, sind mit keinem oder einen unzureichenden Sperrorgan ausgestattet, welche eine sichere Anwendung beim Kunden nicht gewährleisten können.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Überschwemmung des Marktes mit Hyaluron-Pen-Plagiaten war es schließlich zu verdanken, dass in verschiedenen Bundesländern Ordnungsverfügungen gegen Betreiber von Kosmetikstudios ergangen waren, welche nicht mit einem solchen Plagiat, sondern mit dem originalen Applikationssystem der Yavu GmbH arbeiteten. Über den IRI®PEN berichteten wir bereits <a href="https://itjur.de/hyaluron-pen-rechtsschutzverfahren/">hier </a>und <a href="https://itjur.de/verkaufsverbot-plagiate/">hier</a>. Sämtliche Inhaber dieser Kosmetikstudios hatten eine umfangreiche, von der Yavu GmbH konzipierte Schulung durchlaufen und boten Behandlungen mit dem IRI®PEN ausschließlich unter Beachtung der Schulungsinhalte und unter Verwendung der ebenfalls eigens zur Anwendung konzipierten Hyaluronsäure, dem IRI®FILLER S600, an. Mittels der Ordnungsverfügung wurde hingegen auch diesen Betreibern, welche mit dem Originalgerät der Yavu GmbH arbeiteten, untersagt, &#8222;eine Falten- und Lippenunterspritzung mit dem sogenannten Hyaluron-Pen&#8220; ohne Heilkundeerlaubnis vorzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die betroffene Betreiberin entschied sich daher gemeinsam mit unserer Mandantin gegen eine entsprechende Ordnungsverfügung vom 07.08.2019 der Stadt Bielefeld vorzugehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die für unsere Mandantinnen eingereichte Klage hatte schließlich Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Mit Urteil vom 15.03.2022 entschied das VG Minden, dass die entsprechende Ordnungsverfügung vom 07.08.2019 aufgehoben wird, soweit darin auch die Behandlung mit dem IRI Applikationssystem untersagt wird. </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadt Bielefeld hatte zur Begründung der Rechtmäßigkeit ihrer Ordnungsverfügung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zu 1, die Inhaberin des betroffenen Kosmetikstudios, ausweislich ihres Internetauftritts Faltenunterspritzungen und Lippenaufpolsterungen mit einem sog. Hyaluron-Pen anbiete. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 habe das <a href="https://www.mags.nrw/">Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales</a> (MAGS) mitgeteilt, dass die Anwendung von Hyaluron-Pens als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz gelte. Begründet werde dies damit, dass zur Vermeidung von Schädigungen, wie bei der Unterspritzung mittels Kanüle, anatomische Kenntnisse notwendig seien. Die Anwendung von Hyaluron-Pens dürfe daher nur durch Personen erfolgen, die eine ärztliche Approbation oder eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis besäßen. Dass die Faltenunterspritzung bzw. Lippenunterspritzung mit hyaluronsäurehaltigen Präparaten der Heilkundeerlaubnis bedürfe, habe das Oberlandesgericht Karlsruhe zuletzt mit<a href="https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/1149739/?LISTPAGE=1149731"> Urteil vom 17. Februar 2012, Az. 4 U 197/11</a> festgestellt. Eine solche Heilkunderlaubnis besitze die Klägerin zu 1. nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerinnen trugen vor, dass die Behandlung mit dem IRI®PEN, anders als die Behandlung mit Plagiaten, keiner Heilkunderlaubnis bedürfe. Der Erwerb des IRI Applikationssystems sei ohne ein Durchlaufen der von der Yavu GmbH konzipierten und angebotenen Schulung nicht möglich. Die erwerbenden Kosmetiker dürften selbst keine dritten Personen schulen. Das System mit eingebauter Sperrfunktion zur Hyaluron-Anwendung sei eine Neuheit. Sie gewährleiste, dass das Hyaluron lediglich in die oberste Hautschicht, in der keine Nervenbahnen oder Muskelstränge gelegen seien, transdermal appliziert werde. Überdies werde gewährleistet, dass &#8211; selbst bei nicht fachgerechter Anwendung &#8211; nie mehr als 0,06 ml Hyaluronsäure eingeschleust werden könnten. Sämtliche Behandlungen seien bisher sicher verlaufen, zu Gesundheitsschädigungen sei es nie gekommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die von der Stadt angeführte Begründung für die Untersagung sei deshalb falsch, weil mit dem IRI Applikationssystem keine Unterspritzung durchgeführt werde. Das IRI Applikationssystem könne auch nicht mit einer Nadelinjektion verglichen werden, weil kein Hyaluronglobus gesetzt werde, sodass Venen und Arterien nicht verengt oder verstopft werden könnten, Gefäßverschlüsse seien ausgeschlossen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Anwendung des IRI Applikationssystems würden zudem keine Hautschichten durchtrennt. Da das Hyaluron in die oberste Hautschicht eingebracht werde, bestehe keine Gefahr für die Schleimhaut des Mundes oder für Blutgefäße. Die Gefahr eines allergischen Schocks bestehe nicht, da die mit dem Pen zu verwendende Hyaluronsäure ausweislich des vorgelegten Zertifikats mit sehr gut bewertet werde, hoch rein und nicht tierisch sei. Im Übrigen könne dieser Gefahr durch entsprechende Belehrungen Rechnung getragen werden. Hygienestandards könnten mit Hilfe von Schulungen vermittelt werden. Zudem seien Einwegdosierkammern zu benutzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der IRI Filler S600 habe zudem bereits ein Zertifikat der Dermatest GmbH aus Münster „Sehr gut“ erhalten. Es sei ausdrücklich festgestellt worden, dass das Präparat im Epikutantest mit sensibler Haut keine toxisch-irritativen Unverträglichkeitsreaktionen gezeigt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinausgehend habe bereits die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 25.04.2019 festgestellt, dass es sich sowohl bei dem IRI Applikationssystem, als auch bei dem IRI Filler S600 um ein kosmetisches Produkt und nicht um ein Medizinprodukt handele.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem legten die Klägerinnen eine Fallstudie des ProDERM Instituts für angewandte dermatologische Forschung in Hamburg vom 19.09.2019, erstellt durch den Facharzt für Dermatologie und Allergologie, Herrn Prof. Dr. med. Klaus P. Wilhelm sowie den Dipl. Bioingenieur, Herrn Dipl. Ing. Stephan Bielfeldt vor. Ausweislich dieser stehe bei der Behandlung mit dem IRI Applikationssystem keine Hautschädigung zu befürchten. Es konnten keine Gefäß- und Gewebeverletzungen, wie sie bei einer Nadelinjektion geschehen, beobachtet werden. Ebenso sei es bei keinem der Probanden zu Blutungen, Schwellungen oder Blutergüssen/blauen Flecken. Zudem hätten die bei Applikation durchgeführten Ultraschalluntersuchungen ergeben, dass die Hyaluronlösung ausschließlich in die Epidermis und damit die oberste Hautschicht erfolge.</p>
<p style="text-align: justify;">Das VG Minden schob dem Handeln der Stadt Bielefeld nun einen Riegel vor. Es führt aus:</p>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8222;Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig, weil der Einsatz dieses Applikationssystems keiner Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) bedarf. Es steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die kosmetische Behandlung mittels des „IRI®PEN“ unter Verwendung des „IRI®Filler S600“ eine Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 HPG darstellt. Die Ordnungsverfügung geht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.</em></p>
<p style="text-align: justify;"></p>
<p style="text-align: justify;">[&#8230;]<em> Nach diesen Kriterien [Anmerkung der Verfasserin: Den von der Rechtssprechung des Oberwaltungsgerichts (OVG) NRW aufgestellten Kriterien zum Vorliegen der Ausübung von Heilkunde, vgl.  <a href="https://openjur.de/u/114698.html">OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2006, Az. 13 A 2495/03</a>] ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Anwendung des „IRI®PEN“ unter Verwendung der dazugehörigen Katuschen mit dem Füllstoff „IRI®Filler S600“ um die Ausübung der Heilkunde im vorbenannten Sinne handelt. Ausweislich der schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme von Frau Prof. Dr. Kerscher wären bei der Anwendung des Pens nur dann medizinische Kenntnisse erforderlich, wenn die Hyaluronsäure mittels hohem Druck in die Lederhaut oder tiefer eingebracht würde. Dass dies bei Verwendung des streitgegenständlichen Applikationssystems der Fall ist, kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Insoweit lassen die von den Klägerinnen vorgelegten Untersuchungsergebnisse (u.a. „Gutachten zur Hautverträglichkeit des Applikationsgerätes IRI®PEN bei Verwendung der Hyaluronat-haligen Lösung IRI Filler S600“) zwar keine abschließende Beurteilung zu, sie deuten aber darauf hin, dass die Epidermis durch den „IRI®PEN“ nicht verletzt wird und das Füllmaterial „I-RI®Filler S600“ nach der Applikation nur dermal, nicht aber epidermal aufzufinden ist. Es ist auch nicht belegt, dass die Behandlung mit dem nadelfreien und mit einer Sperrfunktion ausgestatteten Applikationssystem, das mit einem Druckkolben die Hyaluronsäure mit einem feinen Strahl auf die Haupt sprüht, mit einer Nadelinjektion vergleichbar ist. Eine „Unterspritzung mit einer Kanüle“ die als Methode angesehen wird, die einer ärztlichen Krankheitsbehandlung gleichkommt, liegt nicht vor. Statt-dessen deutet die aktuelle Studienlage darauf hin, dass bei nadelfreiem Einbringen von Hyaluronsäure ein geringeres Risiko für Verletzungen und Nebenwirkungen be-steht als dies bei Nadelinjektionen angenommen wird. Mit Blick auf die Bewertung von Sicherheit und Unbedenklichkeit der ausschließlich mit dem Pen zu verwenden-den Hyaluronsäure „IRI®Filler S600“ sind laut Gutachterin unzweifelhaft keine medizinischen Kenntnisse erforderlich. Dies vorangestellt und mangels anderer Anhalts-punkte sind nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand ausweislich der gutachterlichen Ausführungen Nebenwirkungen wie Embolien, bakterielle Infektionen oder allergische Reaktionen nicht zu erwarten. Die Gefahr einer Überdosierung besteht wegen der geringen Menge der applizierten Hyaluronsäure nicht. Insoweit ist zu berücksich-tigen, dass die hier maßgebliche generalisierte und typisierende Betrachtung den Fall des Missbrauchs nicht einschließt, aber selbstverständlich die Besonderheiten eines Applikationssystems in den Blick nehmen muss. Denn anders als beispielswei-se bei einer „Injektion mit Nadel“ können &#8211; wie hier &#8211; die technischen Parameter eines Pens und des dazugehörigen Füllmaterials zur Ermittlung möglicher Schädigungen fest vorgegeben werden. Außerdem geht die Gutachterin davon aus, dass Gefahren wie z.B. Mikroblutungen, die bei entsprechenden Vorerkrankungen nicht auszu-schließen sind, auch im Alltag entstehen können und allergische Reaktionen oder (toxische) Unverträglichkeiten (ebenfalls) nicht spezifisch für den „IRI®PEN“ oder die eingesetzte Hyaluronsäure sind. Sie können auch bei klassischen kosmetischen Be-handlungen auftreten, diesbezügliche Kenntnisse werden in der Berufsausbildung zum Kosmetiker vermittelt. Ein durch Verwendung des Applikationssystems hervorgerufenes besonderes Gefahrenpotenzial ist daher nicht zu erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der erforderlichen (medizinischen) Grundkenntnisse bei der Bestimmung und Bewertung des Punktes auf dem der Pen auf die Haut aufgesetzt werden darf, die ebenfalls während der Ausbildung und in der verpflichtenden Schulung der Klägerin zu 2. vermittelt werden. Entsprechendes gilt aus Sicht der Kammer selbstverständlich für die Einhaltung von Hygienevorschriften mit Blick auf das Applikationssystem als solches und die Behandlungsumgebung. Ferner ist nach den gutachterlichen Ausführungen zu bedenken, dass ein Eindringen der Hyaluronsäure in tiefere Hautschichten (Dermis) nicht per se als schädlich anzusehen ist und auch Diffusionseffekte zu positiven Effekten in der Dermis (Aufpolsterung, verbesserte Hautfes-tigkeit, Hautelastizität und Hautspannkraft) führen (können).</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Soweit die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können &#8211; muss im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes &#8211; lediglich sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen nicht von den Anwendern veranlasst oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2011 &#8211; 7 K 2991/10 -, juris Rn. 28.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Diese Erwägungen werden weder von der Beklagten noch vom MAGS (durchgreifend) in Frage gestellt. Sie behaupten lediglich Gefahren, für die sie keine wissenschaftlichen Belege vorweisen können und die sich auch nicht durch eine pauschale Heranziehung der zur „Faltenunterspritzung“ ergangenen Grundsätze rechtfertigen lassen. Die Ausführungen über sog. Hyaluron-Pens und Hyaluronsäure im Allgemei-nen und deren möglichen Wirkweisen und -dauer helfen nicht weiter, da auch bei einer generalisierten und typisierenden Betrachtungsweise in den Blick genommen werden muss, welche Behandlung/Tätigkeit das Applikationssystem überhaupt zu-lässig. So ist beispielsweise die &#8211; hier maßgebliche &#8211; Verwendung eines naturidentischen Hyaluronsäureprodukts in der Verträglichkeit anders zu bewerten als „tierische Hyaluronsäure“, ebenso ist z.B. das Vorhandensein einer Sperrfunktion ein zu be-rücksichtigender Faktor. Das MAGS hat sich aber nicht die Mühe gemacht, sich wäh</em><em>rend des laufenden Verfahrens oder wenigstens nach Erstellung des Gutachtens mit dem streitgegenständlichen Applikationssystem auseinanderzusetzen.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Auch wenn bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise grundsätzlich unerheblich ist, ob in der Vergangenheit mögliche Nebenwirkungen und Folgen bei den Kunden der Klägerinnen aufgetreten sind, ist doch darauf hinzuweisen, dass solche nach den Erkenntnissen der vom MAGS befragten anderen neun Bundesländer nicht bekannt sind und nach Angaben der Klägerinnen auch nicht aufgetreten sind.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Ein anderes Ergebnis lässt sich nicht mit dem Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25. März 2019 rechtfertigen. Die Kammer geht aufgrund der schlüssigen Angaben der Klägerin zu 2. und ihrer Prozessbevollmächtigten davon aus, dass der Einschätzung nicht eine Überprüfung des hier streitge-genständlichen „IRI-Applikationssystems“ zu Grunde lag, sondern ein Plagiat. Diese Angaben hat die Beklagte nicht (durchgreifend) in Frage gestellt. Im Übrigen erschöpft sich auch diese bayerische Bewertung in bloßen Behauptungen, die nicht wissenschaftlich untermauert werden.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Dass (neun) andere Bundesländer, denen selbst keine Erfahrungen mit dem streitgegenständlichen Pen vorliegen, die grundsätzliche Einschätzung über die Erlaubnispflichtigkeit bei Anwendung sog. Hyaluron-Pens teilen, rechtfertigt den Erlass der Ordnungsverfügung ebenfalls nicht.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Die Untersagung lässt sich wegen einer bisher nicht hinreichend nachgewiesen Gefahrenlage auch nicht auf eine andere Ermächtigungsgrundlage stützen.</em><br /><em></em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Schließlich verletzt die Verfügung die Klägerinnen auch insbesondere in ihren von Art. 12 GG geschützten Rechten.&#8220;</em></p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<h2 style="text-align: justify;"></h2>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/behandlungen-iripen/">VG Minden: Hyaluron-Behandlung mit dem originalen IRI®PEN durch Kosmetikerin ist zulässig, anders als bei Plagiaten keine Heilkundeerlaubnis erforderlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten- Verteidigung durch Fachanwalt</title>
		<link>https://itjur.de/abmahnung-markenrechtsverletzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Dec 2021 12:37:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://itjur.de/?p=1253</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-markenrechtsverletzung/">Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten- Verteidigung durch Fachanwalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[


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				<div class="et_pb_text_inner"><h2 style="text-align: justify;"><strong>Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten?</strong></h2>
<p style="text-align: justify;">Wurde Ihr Unternehmen wegen angeblicher Verstöße gegen Markenrechte abgemahnt? Nehmen Sie die Abmahnung ernst, aber reagieren Sie nicht voreilig: Rechtsanwältin Anne Sulmann sagt, worauf es für Abgemahnte ankommt und welche Verteidigungsmöglichkeiten Sie haben.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td width="614">
<p><strong>ITjur: eine Fachanwaltskanzlei für Ihre gewerblichen Schutzrechte in Düsseldorf</strong></p>
<p>Rechtsanwältin Anne Sulmann ist Gründerin der Düsseldorfer Kanzlei ITjur, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwältin für IT-Recht. Das Markenrecht ist seit Jahren einer ihrer Hauptschwerpunkte.</p>
<p>Abmahnung erhalten? <a href="https://itjur.de/kontaktBITTE-ANPASSEN">Fragen Sie Fachanwältin Sulmann nach Ihren Reaktionsmöglichkeiten.</a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h2 style="text-align: justify;">Wurden Sie für eine Markenverletzung abgemahnt?</h2>
<p style="text-align: justify;">Haben Sie ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei erhalten, das Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen einen Verstoß gegen Markenrechte vorwirft und deshalb Schadenersatz und das Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung fordert, alles in juristisch verklausulierter Sprache?</p>
<p style="text-align: justify;">Eine solche Abmahnung sollten Sie ernstnehmen. Es gilt, schnell zu reagieren, ohne durch unbedachtes Verhalten Ihre rechtlichen Aussichten zu beeinträchtigen. Die wichtigste Empfehlung für Ihre Situation lässt sich in einem Satz zusammenfassen: <strong>Reagieren Sie rasch, aber nicht ohne anwaltliche Beratung. </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wenden Sie sich umgehend an eine Fachanwaltskanzlei für Markenrecht. Juristisch stehen Ihre Aussichten vermutlich besser, als das Abmahnschreiben suggerieren will. Ohne anwaltliche Beratung unterlaufen in dieser Situation jedoch schnell verhängnisvolle, teure Fehler.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Reaktion auf eine markenrechtliche Abmahnung: die nächsten Schritte</h2>
<p style="text-align: justify;">Der erste Schritt besteht darin, die Abmahnung auf ihre formelle und inhaltliche Korrektheit zu überprüfen. Dabei stehen naturgemäß die markenrechtlichen Ansprüche, die in dem Schreiben geltend gemacht werden, im Zentrum. Anschließend kann man auf einer soliden Grundlage über Gegenmaßnahmen und Verteidigungsstrategien entscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Standortbestimmung erfordert Erfahrung und Kenntnis der Materie. Markenrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Neben den Rechtsvorschriften aus dem Markengesetz und anderen Vorschriften kommt eine umfangreiche Rechtsprechung zum Tragen, die man kennen sollte. Und vor allem zählen gerade bei Markenrechtsstreitigkeiten neben juristischen immer auch pragmatische Gesichtspunkte.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Markenrecht und Geschäftsstrategie</h2>
<p style="text-align: justify;">Wer Marken für etwas Abstraktes hält, liegt falsch. Markenkonflikte sind sehr konkrete Streitigkeiten, denn es geht um handfeste Vermögenswerte und effektive Marktwirkung. Große Unternehmen legen Wert darauf, in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte als klage- und konfliktbereit zu gelten. Manche Unternehmen mahnen ihre Wettbewerber selbst ohne solide Rechtsgrundlage ab, um diese durch die Aussicht auf einen teuren Rechtsstreit vom Gebrauch bestimmter Kennzeichen abzuhalten. Und für die demonstrative Verteidigung der eigenen Markenansprüche ist ein vermeintlich schutzloses, kleineres Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung und ohne Erfahrung mit Markenrechtsverfahren bestens geeignet. Solche Möglichkeiten müssen bei der Einordnung der Abmahnung mit bedacht werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Gar nicht so selten verfolgt bereits die Markeneintragung eine böswillige Absicht. Sie dient dann nicht dazu, den eigenen Gebrauch des Kennzeichens zu schützen. Vielmehr geht es darum, Wettbewerbern Steine in den Weg zu legen und fremde Angebote zu behindern. Oder das wahre Ziel ist von vornherein auf Abmahnmöglichkeiten und das Anzetteln von Rechtsstreitigkeiten gerichtet, um aus Vergleichsregelungen oder Schadenersatzforderungen Einnahmen zu erzielen. In diesem Fall kann die Abmahnung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs abgewehrt werden.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Das Rechtsinstrument der Abmahnung</h2>
<p style="text-align: justify;">Die Abmahnung ist ein Rechtsinstrument, um auch ohne zivilrechtlichen Prozess auf die Verletzung von Rechtsansprüchen zu reagieren. Im Markenrecht spielen Abmahnungen eine herausgehobene Rolle.</p>
<p style="text-align: justify;">Formell besteht eine Abmahnung meist aus diesen Elementen:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>eine an den Rechteverletzer gerichteten <strong>Darstellung des Verletzungstatbestands</strong> (z. B. Benutzung einer fremden Marke für die eigenen Produkte) samt dem Nachweis der eigenen Rechtsansprüche (z. B. der eigenen Markeneintragung)</li>
<li>die explizite Aufforderung, das Verhalten zukünftig zu unterlassen und zur Bekräftigung eine <strong>Unterlassungserklärung</strong> abzugeben: mit dieser verpflichtet sich der Verletzer, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu bezahlen, die in der Unterlassungserklärung selbst beziffert sein kann, aber nicht muss</li>
<li>einer <strong>Schadenersatzforderung</strong>, mit der die Schäden aus der unerlaubten Nutzung geltend gemacht werden</li>
<li>einer Kostennote des mit der Abmahnung beauftragten Anwalts, dessen Kosten dem Abgemahnten in Rechnung gestellt werden.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;">Drei wichtige Fragen in Bezug auf eine markenrechtliche Abmahnung</h2>
<p style="text-align: justify;">Die Bewertung der Abmahnung wegen Markenverletzung umfasst eine Reihe von Aspekten. Die Antworten erfordern markenrechtliches Know-how, da der Teufel häufig im Detail steckt. Im Grunde geht es um drei Fragen: Gibt es Ansatzpunkte, um die Berechtigung der Abmahnung zu widerlegen? Falls der Abmahner tatsächlich eine markenrechtliche Verletzung geltend machen kann: Sind die Beträge und Summen angemessen? Und: Welche konkrete Strategie ist angesichts der Antwort auf die ersten beiden Fragen sinnvoll?</p>
<h2 style="text-align: justify;">Punkt 1: Ist die markenrechtliche Abmahnung berechtigt?</h2>
<p style="text-align: justify;">Zentral ist natürlich die <strong>behauptete Verletzung von Rechten an einer Marke oder einem geschäftlichen Kennzeichen</strong>. Diese Behauptungen muss genau geprüft werden. In vielen Fällen lassen sich Gegenargumente finden.</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Welche Art von Markenverletzung wird behauptet: Die Verwendung eines geschützten Zeichens selbst oder einer ähnlichen, <strong>verwechselbaren Kennzeichnung</strong>? Geht es um die gleiche <strong>Klasse von Waren oder Dienstleistungen</strong> wie beim Markeninhaber oder um andere Produkte bzw. Dienstleistungen?</li>
<li>Wird der behauptete <strong>Verletzungstatbestand</strong> genau und konkret belegt? Wie belastbar sind diese Belege?</li>
<li>Ist das Unternehmen oder die Person, in deren Auftrag die Abmahnung erfolgt, <strong>Inhaber der Markenrechte</strong>? Genügt die Aktivlegitimation der <strong>Ansprüche des Abmahners </strong>auf die Marke oder das Kennzeichen den juristischen Anforderungen? Ist die Markeninhaberschaft oder Lizenzierung klar nachgewiesen?</li>
<li>Besteht eine <strong>Markeneintragung</strong>, und wenn ja, wo und für welche Klassen? Liegt eine Markenurkunde oder ein Auszug aus dem Markenregister des DPMA oder der EUIPO vor? Hat der Abmahner das Kennzeichen bereits früher im geschäftlichen Verkehr verwendet, und zwar früher als das abgemahnte Unternehmen? Oder kann der Abmahner eine <strong>Lizenz</strong> für die Nutzung der Marke oder des Kennzeichens vorweisen?</li>
<li>Ist das Kennzeichen, dessen Gebrauch abgemahnt wurde, überhaupt eine schutzfähige Marke im Sinn des gewerblichen Schutzrechts? Oder ist das Kennzeichen gar nicht eintragungsfähig? Es kann sich beispielsweise um einen <strong>beschreibenden Begriff</strong> handeln, oder einen Begriff <strong>ohne Unterscheidungskraft</strong>.</li>
<li>Gibt es andere Hinweise auf eine <strong>rechtsmissbräuchliche Markeneintragung </strong>oder auf ein absolutes Schutzhindernis?</li>
<li>Wurde die Marke vom abmahnenden Unternehmen überhaupt im Markt verwendet, oder ist der Markenschutz durch <strong>Nichtbenutzung</strong> hinfällig?</li>
<li>Bezieht sich die Abmahnung auf Produkte, die das abmahnende Unternehmen <strong>selbst in den Markt eingebracht</strong> hat? Das ist besonders beim Weiterverkauf von Produkten, dem Verkauf von Gebrauchtwaren oder bei Reimporten wichtig, denn dann sind gemäß dem Erschöpfungsgrundsatz keine markenrechtlichen Ansprüche möglich.</li>
<li>Wurden die Kennzeichen vom angeblichen Verletzer überhaupt <strong>markenmäßig verwendet</strong>? Oder wurde die Marke nur erwähnt bzw. angeführt (zulässige Markennennung), z. B. im Rahmen eines vom Wettbewerbsrecht gedeckten Vergleichs oder als Illustration? Dann liegt kein Verstoß gegen den Markenschutz vor.</li>
<li>Erfolgte die abgemahnte <strong>Benutzung im geschäftlichen Verkehr</strong>? Wenn nicht, dann können auch keine Ansprüche dagegen angemeldet werden. Ein privater Gelegenheitsverkauf kann nicht als Markenverletzung abgemahnt werden.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;">Punkt 2: Sind Anwaltskosten, Schadenersatz und Vertragsstrafe angemessen?</h2>
<p style="text-align: justify;">Auch die <strong>formalen Punkte der Abmahnung</strong> gilt es zu prüfen:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>In welcher Höhe ist der <strong>Gegenstandswert </strong>angesetzt? Er ist ausschlaggebend für die Berechnung der Anwaltskosten. Ein überhöhter Gegenstandswert bedeutet unangemessene Zusatzeinnahmen für den Anwalt der Gegenseite.</li>
<li>Ist der geforderte <strong>Schadenersatz</strong> angesichts der behaupteten Verletzung verhältnismäßig? Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird der Spielraum beim Schadenersatz deutlich überzogen.</li>
<li>Wie hoch ist die <strong>Vertragsstrafe</strong> bei Wiederholung? Ist der Betrag klar bestimmt, und ist er angemessen und im Bereich des Üblichen? Auch bei diesem Punkt der Unterlassungserklärung erlebt man häufig überzogen Summen, oder die Festlegung ist so vage, dass sie später unweigerlich zu neuem Streit führt.</li>
<li>Wie <strong>klar definiert</strong> ist der Wiederholungsfall in der Unterlassungserklärung? Selbst wenn eine Verletzung vorlag, kann sich der Rechteinhaber nur die Unterlassung genau dieses Verhaltens zusichern lassen. Auf eine weitergehende Unterlassungsverpflichtung hat er keinen Anspruch.</li>
<li>Schließlich: Ist der Rechtsanwalt wirksam mit der Vertretung des abmahnenden Unternehmens bzw. der Person <strong>beauftragt</strong>? Auch dieser Punkt muss geprüft werden.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;">Punkt 3: Gegenwehr: Lohnt sich der Widerstand?</h2>
<p style="text-align: justify;">Nach der genauen rechtlichen Analyse der Abmahnung und des Sachverhalts können die Weichen gestellt werden. Fachanwältin Sulmann wird mit Ihnen gemeinsam über das optimale Vorgehen beraten. Die Entscheidung treffen Sie – in der Sicherheit, dass Sie auf Grundlage belastbarer Informationen und Einschätzungen entscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">In manchen Fällen liegt tatsächlich ein Markenrechtsverstoß vor, so dass Widerstand in der Sache selbst nur weitere Kosten verursacht. Aber auch dann ist es selten angebracht, einfach zu kapitulieren, die vorgelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die geforderte Summe zu bezahlen. Ihrer Rechtspflicht genügen Sie auch mit einer von Rechtsanwältin Sulmann formulierten Erklärung, die sich auf das erforderliche Minimum beschränkt. Und wenn die Anwaltskosten, die Vertragsstrafe bei Wiederholung oder die Schadenersatzforderungen nicht angemessen sind, dann muss auf dem Verhandlungs- oder auf dem Rechtsweg für eine Absenkung gesorgt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">In anderen Fällen ist Gegenwehr sinnvoll, weil es die behauptete Markenrechtsverletzung gar nicht gab. Manchmal fällt der Sachverhalt auch in einen der vielen Graubereiche der Markenrechtspraxis. Dann gilt es genau abzuwägen, wie die rechtlichen Aussichten stehen und ob sich ein aktives Vorgehen gegen die Abmahnung lohnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Dafür gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten: Man kann der Gegenseite die Klage überlassen, indem man auf Ihre Forderungen nicht eingeht. In der Regel wird sie dann versuchen, ihre Forderungen in Form einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Mit Argumenten, die klar gegen eine Markenverletzung sprechen, haben Sie im Eilverfahren jedoch gute Karten. Geht es zu Ihren Gunsten aus, muss sich der Abmahner auf ein Hauptsacheverfahren einlassen, wenn er das überhaupt in Kauf nimmt, und dort erneut Ihre Argumente vorbringen. Außerdem können Sie dann das Kennzeichen bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter verwenden.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Schutzhindernisse: Ohne Marke keine Markenverletzung</h2>
<p style="text-align: justify;">Es gibt unterschiedliche Formen von Marken: Wortmarken wie „adidas“, Bildmarken wie den Hirschkopf von „Jägermeister“, Wort-Bild-Marken den Schriftzug von „Coca-Cola“, dazu Hör- bzw. Klangmarken wie die Melodie von „Erdinger Weißbier“ und sogar Farbmarken wie das Violett der Milka-Schokoladetafeln. Außerdem sind geographische Herkunftsbezeichnungen wie „Nürnberger Lebkuchen“ geschützt.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings sind Marken und Kennzeichen nur unter bestimmten Voraussetzungen schutzfähig. Eindeutige Hindernisse für den Markenschutz sind folgende Fälle:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Das Kennzeichen wurde bereits vor dem Abmahner von anderen Anbietern im geschäftlichen Verkehr verwendet.</li>
<li>Dem Kennzeichen fehlt die Unterscheidungskraft, es ist zu allgemein und kennzeichnet nicht die Waren oder Dienstleistungen des betreffenden Unternehmens.</li>
<li>Das Kennzeichen ist freihaltebedürftig, weil es für die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung des Wertes oder die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen generell steht, so dass eine Monopolisierung die Wettbewerber unangemessen benachteiligen würde.</li>
<li>Das Kennzeichen ist als Bezeichnung für eine Vielzahl an Produkten oder Dienstleistungen üblich geworden und steht nicht mehr nur für die Angebote eines Unternehmens.</li>
<li>Das Kennzeichen führt Verbraucher n die Irre oder verstößt gegen die guten Sitten.</li>
</ul>
<h2 style="text-align: justify;">Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten? Die Fachanwaltskanzlei ITjur hilft Ihnen weiter.</h2>
<p style="text-align: justify;">Bei Abmahnungen und anderen Markenkonflikten sind Sie bestens beraten, wenn Sie sich an die Fachanwaltskanzlei ITjur wenden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Düsseldorfer Rechtsanwältin Anne Sulmann vertritt seit Jahren Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Durchsetzung oder Abwehr markenrechtlicher Ansprüche. Sie verbindet Durchsetzungsvermögen mit dem pragmatischen Blick für das Mögliche und verfügt als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz über nachweisliche Kompetenz im Markenrecht.</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<div class="st-section" style="text-align: justify;">
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<p style="text-align: justify;"></p>
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<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<h3 style="text-align: justify;"></h3></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-markenrechtsverletzung/">Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten- Verteidigung durch Fachanwalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gesetz für fairere Verbraucherverträge: AGB-Änderungen für einige Unternehmer erforderlich</title>
		<link>https://itjur.de/agb-plattformbetreiber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Dec 2021 12:14:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/agb-plattformbetreiber/">Gesetz für fairere Verbraucherverträge: AGB-Änderungen für einige Unternehmer erforderlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Betroffen sind Verträge im Bereich B2C, die typischerweise längerfristig abgeschlossen werden wie Mobiltelefonverträge, Verträge über Streamingdienste, Zeitungs-Abo, Online-Partnerbörsen oder Strom- und Gaslieferungsverträge.</p>
<p style="text-align: justify;">Plattformbetreiber sollten Ihre AGB und auch die Bestellprozesse rechtzeitig auf den Prüfstand stellen und die entsprechende Klauseln in den AGB anpassen, um nicht schon wieder mit neuen Abmahnungen konfrontiert zu werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die wichtigsten Änderungen:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Automatische Vertragsverlängerungen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Für solche Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen sind, sind stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGB nur noch zulässig, wenn dem Verbraucher eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat im Rahmen der Verlängerung eingeräumt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Für Mobilfunk- und Festnetzverträge gelten die Änderungen bereits ab dem 01.12.2021 und das auch für Bestandsverträge.</p>
<p style="text-align: justify;">Versicherungsverträge sind von der Regelung ausgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kürzere Kündigungsfristen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kündigungsfrist von Verträgen verkürzt sich von bisher maximal drei Monate auf einen Monat vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit.</p>
<p style="text-align: justify;">Versicherungsverträge sind auch hier von der Regelung ausgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kündigungs-Button im Internet ab dem 01.07.2022<br /></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Kündigung im Netz wird, ähnlich wie dieses häufig schon bei über die App-Stores geschlossenen Verträgen der Fall ist, vereinfacht. Unternehmer haben bis spätestens zum 01.07.2022 einen Kündigungs-Button auf Ihrer Plattform einzuführen. Die Regelungen gelten auch für Verträge, die vor diesem Datum entstanden sind.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Einwilligung für Telefonwerbung </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Unternehmer müssen für einen Werbeanruf die Einwilligung des Verbrauchers einholen. Diese Einwilligung muss dokumentiert, fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Verwaltungsbehörde umgehend vorgelegt werden, vgl. § 7a UWG n.F. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR auslösen, vgl. § 20 Abs. 1 Nr.2 i.V.m. Abs. 2 UWG n.F..</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Änderung bei telefonisch geschlossenen Verträgen </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Abschluss eines telefonischen Strom- oder Gaslieferungsvertrages ist nicht mehr möglich. Ein Abschluss kann nur in Textform erfolgen, um Verbraucher vor dem übereilten Abschluss eines Vertrages zu schützen.</p>
<p style="text-align: justify;">Benötigen Sie Hilfe bei der Überarbeitung Ihrer AGB oder bei der Anpassung der Bestellprozesse in Ihrem Online-Shop?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<div class="st-section" style="text-align: justify;">
<div class="st-sbs-txt">
<div class="st-sbs-txt">
<p style="text-align: justify;"></p>
</div>
</div>
</div>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
<h3 style="text-align: justify;"></h3></div>
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			</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/agb-plattformbetreiber/">Gesetz für fairere Verbraucherverträge: AGB-Änderungen für einige Unternehmer erforderlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abmahnung nach dem Verpackungsgesetz erhalten- Hilfe vom Fachanwalt</title>
		<link>https://itjur.de/abmahnung-verpackungsgesetz/</link>
					<comments>https://itjur.de/abmahnung-verpackungsgesetz/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Nov 2021 20:15:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-verpackungsgesetz/">Abmahnung nach dem Verpackungsgesetz erhalten- Hilfe vom Fachanwalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Als Händler, der Waren mit Verpackungen an Endverbraucher abgibt, sind Sie nach dem Verpackungsgesetz zur Registrierung und Lizenzierung verpflichtet. Entsprechend sollten Sie sich bei dem LUCID-Portal der Zentralen Stelle Verpackungsregister anmelden. Auch als Online-Händler sollten Sie Ihren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz nachkommen. Das Register des LUCID-Portals ist öffentlich einsehbar. Und wie häufig, nehmen Abmahner diese Pflicht zur Grundlage für eine Abmahnung. </p>
<p style="text-align: justify;">Das Verpackungsgesetz sieht eine Systembeteiligungspflicht vor. Wer Verpackungen herstellt oder in den Verkehr bringt, ist verpflichtet sich an einem sogenannten dualen System zu beteiligen. Die hierzu zunächst erforderliche Registrierung kann unter https://lucid.verpackungsregister.org/ vorgenommen werden. Die vorbezeichneten Pflichten gelten dann, wenn die Verpackungen erstmalig in Deutschland den Verkehr gebracht werden. Sofern Sie die Verpackungsmaterialien also aus Deutschland beziehen, sind diese häufig bereits seitens des Herstellers oder des erstmaligen Verwenders registriert. Diese Informationen können Sie ebenfalls im Register abrufen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar sind nach dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs nicht mehr jegliche Kleinstverstöße kostenpflichtig abmahnbar, für Verstöße gegen das Verpackungsgesetz gelten diese Einschränkungen hingegen nicht. Viele bekannte Abmahner mussten die Gründe für ihre Abmahnungen also einmal wieder neu „erfinden“ und an die neue Gesetzeslage anpassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn Sie eine Abmahnung wegen Verstoßes Ihrer Pflichten aus dem Verpackungsgesetz erhalten haben, helfen wir. Wir unterstützen Sie auch bei Fragen rund um die Registrierung Ihres Unternehmens im LUCID-Portal.</p>
<p style="text-align: justify;">Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten und benötigen eine professionelle Verteidigung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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		<title>Erneute Abmahnung von Handy Deutschland GmbH durch Rechtsanwälte Scholz</title>
		<link>https://itjur.de/abmahnung-handy-deutschland-gmbh/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Oct 2021 07:06:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-handy-deutschland-gmbh/">Erneute Abmahnung von Handy Deutschland GmbH durch Rechtsanwälte Scholz</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Unsere Mandantin erreichte abermals eine Abmahnung der Handy Deutschland GmbH. Nachdem die Handy Deutschland GmbH ihn in der Vergangenheit bereits wegen vermeintlichen Verstoßes gegen die Differenzbesteuerung abgemahnt hatte, folgte nun eine erneute Abmahnung wegen vermeintlicher fehlerhafter Angaben zur Garantie.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Verteidigung gegen eine Abmahnung bei Verkauf auf Amazon und Ebay durch einen Rechtsanwalt:</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zu prüfen ist bei Abmahnungen stets, ob der Abmahnende überhaupt im Wettbewerbsverhältnis zu dem Abgemahnten steht. Seit der UWG-Reform ist ein Wettbewerbsverhältnis gemäß 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (n.F.) nur noch dann anzunehmen, wenn der vermeintliche Mitbewerber gleiche Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.</p>
<p style="text-align: justify;">Häufig liegt ein Fall vor, indem die Abmahnenden eben diese Kriterien nicht erfüllen, weil ein Vertreiben zum Beispiel lediglich vereinzelt erfolgt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der jeweilige Absatzmarkt ist daher genau unter die Lupe zu nehmen. Auch ist zu prüfen, ob der Endabnehmerkreis überhaupt der gleiche ist. Fehlt es hieran, kann ein Wettbewerbsverhältnis ebenfalls zu verneinen sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Fehlt es an einem Wettbewerbsverhältnis, fehlt dem Abmahnenden die sogenannte Aktivlegitimation zum Aussprechen der Abmahnung.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten und Kennzeichnungspflichten?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG (n.F.) ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Begriff der gesetzlichen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG erfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers sämtliche Pflichtangaben, hinsichtlich derer Verstöße im Bereich der Telemedien auftreten, weshalb dieser auch nicht auf für Telemedien vorgeschriebene Pflichtangaben beschränkt ist, mit Ausnahme von Warnhinweisen und der Pflicht zur Kennzeichnung geschäftlicher Handlungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Um die Verteidigung gegen eine Abmahnung erfolgreich gestalten zu können, ist daher stets zu prüfen, ob es sich bei dem abgemahnten Verstoß nicht um eine solche um gesetzliche Informationspflicht oder Kennzeichnungspflichtig handelt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Liegt ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Außerdem ist zu prüfen, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegen könnte. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 1, 2 UWG (n.F.) steht dem Abmahnenden kein Unterlassungsanspruch und auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsmissbräuchlich ist die Abmahnung nach § 8c Abs. 2 UWG n.F. dann, wenn</p>
<p style="text-align: justify;">1.die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,<br />2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,<br />3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,<br />4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,<br />5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,<br />6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder<br />7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Folge des Rechtsmissbrauchs ist zudem, dass der Abgemahnte gemäß §§ 8c Abs. 3 UWG, 13 Abs. 5 UWG einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten hat. <br />Gleiches gilt hiernach, wenn der Abmahnende wegen vermeintlichen Verstoßes gegen gesetzliche Informations- oder Kennzeichnungspflichten abgemahnt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Haben auch Sie eine Abmahnung und benötigen eine professionelle Verteidigung durch einen Rechtsanwalt?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-handy-deutschland-gmbh/">Erneute Abmahnung von Handy Deutschland GmbH durch Rechtsanwälte Scholz</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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		<title>Erfolgreiches Vorgehen gegen Amazon: Markenverletzung durch Benutzung einer fremden Marke als Metatag</title>
		<link>https://itjur.de/fremde-marke-als-metatag/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Oct 2021 07:10:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/fremde-marke-als-metatag/">Erfolgreiches Vorgehen gegen Amazon: Markenverletzung durch Benutzung einer fremden Marke als Metatag</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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<p style="text-align: justify;">Auch die Benutzung einer fremden Marke als Metatag (= Schlagwort im Quelltext) kann eine Markenverletzung darstellen. So hatte Amazon hatte die Marke unseres Mandanten als Metatag im Quellcode verwendet. Startete der Nutzer eine Suchanfrage bei Google, erhielt er an prominenter Stelle auf der ersten Seite mehrere Suchbegriffe mit dem Titel „Suchergebnis auf Amazon für [Markenname unseres Mandanten].“</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Anklicken der Links führt sodann zum deutschen Shop von Amazon und offenbarte eine Angebotsliste, die viele passende Produkte, jedoch nicht das Produkt unseres Mandanten enthielt.</p>
<p style="text-align: justify;">Amazon hatte hierzu in der Vergangenheit schon mehrfach bei unserem Mandanten angefragt, ob er seine Produkte im deutschen Amazon-Shop anbieten wolle, was unser Mandant als Exklusivertreiber seiner Produkte aus verschiedenen Gründen verneint hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Durchsuchung des Quellcodes der deutschen Amazonseite ergab dann auch schnell, dass Amazon das Zeichen unseres Mandanten als Meta-Tag gebrauchte.</p>
<p style="text-align: justify;">Für unseren Mandanten konnten wir bei Amazon die Löschung der Metatags erreichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Denn die Benutzung eines fremden Zeichens als META-Tag stellt dann eine Markenverletzung dar, wenn das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen, vgl. BGH GRUR 2015,1223, Rn. 23- Posterlounge; BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.10.2016, Az. 6 U 17/14; LG Hamburg Urteil vom Urteil vom 04.07.2019, Az. 312 O 29/18.</p>
<p style="text-align: justify;">Vorbezeichnetes gilt umso mehr, wenn das Zeichen genutzt wird, ohne dass überhaupt die Produkte der angezeigten Marke auf der betreffenden Plattform angeboten werden, sondern ausschließlich Konkurrenzprodukte abgebildet werden, vgl. EuGH, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 2006/114/EG; BGH, Urteil vom 15.10.2020, Az. I ZR 210/18; BGH, Urteil vom 25. Juli 2019, Az. I ZR 29/18; LG Hamburg, Urteil vom 04.07.2019, Az. 312 O 29/18.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) Unionsmarkenverordnung (UMV) ist es Dritten untersagt ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Verwendung des Zeichens unseres Mandanten als Meta-Tag im geschäftlichen Verkehr beeinträchtigte Amazon zudem die Herkunftsfunktion der Marke unseres Mandanten. Denn der angesprochene Verkehr geht davon aus, dass er über die Amazon Plattform Produkte stammend aus dem Betrieb unseres Mandanten erhält. Er hat keine keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung lediglich Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Damit täuschte Amazon über die betriebliche Herkunft der mit der Marke beworbenen Produkte, vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2020, Az. I ZR 210/18; BGH Urteil vom 25. 07.2019, Az. I ZR 29/18; BGH mit Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 138/16.</p>
<p style="text-align: justify;">Benötigen auch Sie Unterstützung bei der Verteidigung und Durchsetzung Ihrer Markenrechte?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
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<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/fremde-marke-als-metatag/">Erfolgreiches Vorgehen gegen Amazon: Markenverletzung durch Benutzung einer fremden Marke als Metatag</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Amazon-Verkäufer werden &#8211; worauf muss ich achten?</title>
		<link>https://itjur.de/amazon-verkaeufer/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Oct 2021 07:13:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://wordpress.p593770.webspaceconfig.de/?p=489</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/amazon-verkaeufer/">Amazon-Verkäufer werden &#8211; worauf muss ich achten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Sie benötigen Hilfe für den rechtssicheren Start des Verkaufs Ihrer Produkte bei Amazon oder Ebay? Oder möchten Sie die Anforderungen an eine Marktfähigkeit Ihrer Produkte überprüfen lassen?</p>
<p style="text-align: justify;">Zum Start des Verkaufs von importierten Produkten auf Amazon sind einige Aspekte zu beachten. Nachfolgend werden einige Pflichten herausgearbeitet:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist eine CE-Kennzeichnung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder der EU-Bevollmächtigte gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind und dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.</p>
<p style="text-align: justify;">Kurz: Das CE-Zeichen bestätigt, dass ein Produkt vom Hersteller geprüft wurde und dass es alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Für welche Produkte/ wann brauche ich die CE-Kennzeichnung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">• Maschinen (2006/42/EG) <br />• Elektromagnetische Verträglichkeit (2014/30/EU) <br />• Elektrische Betriebsmittel (2014/30/EU) <br />• Einfache Druckbehälter (2014/29/EU)<br />• Gasverbrauchseinrichtungen (2009/142/EG) <br />• Persönliche Schutzausrüstungen (2016/425/EU) <br />• Spielzeug (2009/48/EG)<br />• Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG) <br />• Medizinprodukte (93/42/EWG, 2000/70/EG, 2007/47/EG) <br />• Bauprodukte (VO EU Nr. 305/2011) <br />• Ökodesign energiebezogener Produkte (2009/125/EG) <br />• Telekommunikations-Endeinrichtungen (2014/53/EU)<br />• Satellitenfunkanlagen (2014/53/EU)<br />• Mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel (92/42/EWG)<br />• Messgeräte (2014/32/EU)<br />• Sportboote (2013/53/EU)<br />• Sprengstoffe für den zivilen Gebrauch (2014/28/EU) <br />• Geräte und Schutzsysteme (2014/34/EU) <br />• Heißwasserkessel (92/42/EWG) <br />• Funkgeräte (2014/53/EU)<br />• Pyrotechnik (2013/29/EU) <br />• Druckgeräte (2014/68/EU) <br />• nicht automatische Waagen (2014/31/EU) <br />• Bau- oder Gartengeräte (Lärm) (2000/14/EG) <br />• Aufzüge (2014/33/EU) <br />• In-vitro-Diagnostika (98/79/EG) <br />• Seilbahnanlagen (VO EU Nr. 2016/42) <br />• Gasgeräte (VO EU 2016/426)</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wie muss die CE-Kennzeichnung aussehen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Art und Weise der Kennzeichnung richtet sich nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Gemäß § 7 Abs. 3 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt angebracht sein. Lediglich falls die Art des Produkts dies nicht zulässt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen angebracht. Selbstverständlich kann, sofern gewünscht, die Kennzeichnung zusätzlich auf der Verpackung angebracht werden. Zwingend erforderlich ist dieses hingegen nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die vorbezeichnete Pflicht gilt gemäß § 7 Abs. 5 ProdSG auch für Importeure.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu berücksichtigen ist, dass nach einem Urteil des OLG Köln vom 28.07.2017, Az. 6 U 193/16, der Hersteller/Vertreiber lediglich die Verpflichtung hat zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden sei. Ob dies seine juristische Richtigkeit habe und ob das Siegel an den richtigen Stellen angebracht werde, sei lediglich vom Hersteller selbst zwingend zu überprüfen, stelle hingegen keine Pflicht des Händlers dar. In dem dortigen Falle haftete der Händler also nicht nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist die EU-Konformitätsbescheinigung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Mit der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein EU-Bevollmächtigter, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der für das Produkt relevanten europäischen Richtlinien entspricht. Diese EU-Konformitätserklärung ist zwingende Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung und das Inverkehrbringen des entsprechenden Produktes in den Bereich der EU.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Importeuer sollte sich die Bescheinigung daher vom Hersteller oder dem EU-Bevollmächtigten aushändigen lassen, eine Weitergabe an den Endverbraucher ist hingegen nicht erforderlich.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Habe ich eine Registrierungspflicht bei der Stftung EAR?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zu prüfen ist, ob eine Registrierung bei der Stiftung EAR erforderlich ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Registrierungspflichtig sind Sie, wenn Sie Hersteller im Sinne des ElektroG sind und die angebotenen Produkte als Elektrogeräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen.</p>
<p style="text-align: justify;">Hersteller im Sinne des ElektroG ist gemäß § 3 Nr. 9 ElektroG jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Elektro- oder Elektronikgeräte unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet oder konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes anbietet,</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; der neue Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und gewerblich anbietet, Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, Geräte erstmals in der Bundesrepublik Deutschland einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Registrierungspflicht bei der Stiftung ear bedeutet, dass Sie, bevor Sie Elektrogeräte in Verkehr bringen, die hierfür benötigte Registrierung besitzen müssen. Die Stiftung ear ist seit dem 01.01.2021 nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, sondern auch für Produkte, die Batterien oder Akkus enthalten und erstmalig in die EU eingeführt werden, zuständig.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus dem ElektroG ergibt sich übrigens auch die Pflicht der Kennzeichnung der Produkte oder in besonderen Fällen auch der Verpackung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne. Die durchgestrichene Mülltonne ist ein Verbraucherhinweis. Das Symbol ist verpflichtend für Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Hausmüll gehören.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was muss ich bei der Verpackung beachten?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich gilt auch für Online-Händler eine Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz. Diese kann unter <a href="https://lucid.verpackungsregister.org/">https://lucid.verpackungsregister.org/</a> vorgenommen werden. Zudem besteht gegebenenfalls eine Systembeteiligungspflicht. Die vorbezeichneten Pflichten gelten lediglich dann, wenn die Verpackungen erstmalig in Deutschland den Verkehr gebracht werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wann brauche ich eine deutsche Gebrauchsanleitung?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine Gebrauchsanleitung sollte, wie stets, auch in deutscher Sprache beigefügt werden. Denn gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG müssen Geräte, von denen bei der Installation, Verwendung und Instandhaltung Gefahren für die Gesundheit bzw. Sicherheit des Verbrauchers ausgehen können, eine Gebrauchsanleitung bereithalten. Gemäß § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz ist grundsätzlich eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache „mitzuliefern“.</p>
<p style="text-align: justify;">Fehlt eine deutsche Bedienungsanleitung, kann dieses einen Wettbewerbsverstoß begründen und entsprechend von Konkurrenten abgemahnt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Inhalt der Bedienungsanleitungen richtet sich nach der EN 82079-1. Hiernach müssen enthalten sein:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Notwendigen Angaben zu:</strong> <br />Technische Daten<br />Vorsorgemaßnahmen und Sicherheitsanweisungen<br />Beschreibung des Produkts; Zusammensetzung des Produkts<br />Montage, Installation, Ingebrauchnahme<br />Beschreibung der Bedienung; Art der Verwendung<br />Wartung und Wartungsplan<br />Außerbetriebsetzung<br />Demontage, Zerlegung, Lagerung und Transport<br />Störung und Reparatur<br />Umweltaspekte<br />Entsorgung</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kennzeichnungspflichten von Textilien?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Textilerzeugnisse könnten unter die VO EU Nr. 1007/2011, die sogenannte Textilkennzeichnungsverordnung fallen.</p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß Art. 3 ist ein &#8222;Textilerzeugnis&#8220; ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem sieht die Verordnung vor, dass folgende Erzeugnisse Textilerzeugnissen gleichgestellt werden:</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8211; Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Die Textilverordnung schreibt verschiedene Kennzeichnungspflichten vor:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">So muss gemäß Art. 5 die Faserzusammensetzung beschrieben sein. Hiernach dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf den Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen ausschließlich die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden. Die Angaben zur Faserzusammensetzung müssen zudem zutreffend sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß Art. 16 muss die Kennzeichnung grundsätzlich in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, erfolgen. In Ihrem Falle also muss die Kennzeichnung in deutscher Sprache erfolgen.<br />Gemäß Art. 15 VO EU Nr. 1007/2011 ist der Importeur die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.</p>
<p style="text-align: justify;">Verstöße gegen die Textilverordnung sind grundsätzlich abmahnfähig und können zudem nach dem nationalen Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) mit einem Bußgeld belegt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist ein FCC-Zertifikat?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das FCC Zertifikat bestätigt inhaltlich die Zulassung von Geräten mit Funktechnologien in und für die USA. Für einen Verkauf in Deutschland und der EU ist dieses daher nicht relevant. Sofern eine Ausweitung des Verkaufs in die USA beabsichtigt ist, sollte auch dieses Zertifikat stets auf seine Echtheit überprüft werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist ein RoHS-Zertifikat?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das RoHS Zertifikat ist seit 2017 zwingender Bestandteil einer CE Zertifizierung und erklärt die Konformität mit der EU-Richtlinie 2011/65/EU, eine Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung einzelner gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Seit dem 22.07.2017 müssen alle Geräte und Sensoren eine RoHS-Zertifizierung vorweisen, welche wiederum Bestandteil der CE-Erklärung.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Zertifikat als solches bescheinigt die Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie. Wie mitgeteilt, kann die Echtheit derzeitig nicht überprüft werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wollen auch Sie ihre Produkte rechtssicher auf einschlägigen Plattformen anbieten? Hier den Überblick über geltende Vorschriften und Anforderungen zu behalten, ist nicht immer leicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p>
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		<title>Erneute Vertragsstrafenforderung durch IDO Verband e.V.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Anne Sulmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Oct 2021 07:16:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://itjur.de/abmahnung-ido-verband/">Erneute Vertragsstrafenforderung durch IDO Verband e.V.</a> erschien zuerst auf <a href="https://itjur.de">ITjur Fachanwaltskanzlei</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">Unser Mandant, ein Verkäufer auf eBay, erhielt abermals eine Aufforderung zur Zahlung einer Vertrafsstrafe durch den IDO Verband e.V.</p>
<p style="text-align: justify;">Immer wieder stellen sich Mandanten die Frage, ob Abmahnungen und Vertragsstrafen durch den IDO Verband e.V. zulässig sind oder rechtsmissbräuchlich sein könnten und ob der IDO Verband e.V. überhaupt noch abmahnen darf, also aktivlegitimiert ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs hat das Landgericht Hildesheim erkannt. Es hat mit Urteil vom 24.11.2020, Az. 11 O 5/19 festgestellt, dass der IDO Verband e.V. rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG a.F. gehandelt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach dem Urteil des Landgerichts spreche bereits die Mitgliederstruktur des IDO Verbandes e.V. für einen Rechtsmissbrauch, weil der Verband seine Mitglieder in aktive Mitglieder mit Stimmrecht innerhalb des Verbandes und in passive Mitglieder ohne Stimmrecht innerhalb des Verbandes unterteile. Diese Struktur habe zur Folge, dass Abmahnungen und auch Unterlassungsklagen unzulässig seien:</p>
<p style="text-align: justify;">Denn nach dem Urteil des Landgerichts spreche es für einen Rechtsmissbrauch, dass der IDO Verband e.V. die Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung fördern wolle, nur als passive Mitglieder aufnehme und damit ohne Sachgrund von der Willensbildung des Vereins ausschließe. Dass die zu fördernden Unternehmen ausschließlich als passive Mitglieder aufgenommen würden, ergebe sich bereist aus den von dem Beklagten vorgelegten und auf der Homepage des IDO Verband e.V. abrufbaren Nutzungsbedingungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Insgesamt entstehe dadurch der Eindruck, dass der Vorstand den IDO Verband e.V. durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen generieren wolle und die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen würden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden, vgl. hierzu auch Urteil des OLG Celle vom 26.03.2020, 13 U 73/19.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 29.09.2020, Az. 11 O 44/19 die Auffassung vertreten, dass eine Abmahnung des IDO Verband e.V. schon wegen der geringen Bedeutung des Wettbewerbsverstoßes rechtsmissbräuchlich sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch das Landgericht Potsdam kam zuletzt mit Urteil vom 29.06.2021, Az.: 52 O 111/20 zu dem Schluss, dass der IDO Verband in dem dort zu beurteilenden Fall rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die Begründung erfolgte aus den gleichen Gesichtspunkten der aktiven und passiven Mitgliederstruktur, wie sie schon das LG Hildesheim formuliert hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">Bereits mit Urteil vom 02.05.2019, Az.: 5a HKO 112/18 hatte das LG Rostock eine Aktivlegitimation des IDO Verband e.V. verneint. Denn hierzu müssten Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche des Abgemahnten repräsentativ vertreten sein, was in dem dort zu beurteilenden Fall verneint worden war.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Darf der IDO Verband e.V. noch abmahnen?</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zum 01.12.2021 ist eine Änderung des Wettbewerbsrechts durch eine Gesetzesänderung mit dem zweiten Teil des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist es gegen rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen unter anderem durch sogenannte Abmahnvereine vorzugehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Seit dem 01.12.2021 dürfen Abmahnvereine nur noch abmahnen, wenn sie in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Zuständig für die Eintragungen ist das Bundesamt für Justiz.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Der IDO Verband e.V. ist nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und ist daher nicht (mehr) aktivlegitimiert. <br /></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Dies gilt jedenfalls zum Aussprechen von Abmahnungen. Für die Geltendmachung von Vertragsstrafen wird es darauf ankommen, wann diese eingefordert wurden und ob bereits Klage eingereicht wurde. </p>
<p style="text-align: justify;">Haben auch Sie eine Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer zuvor abgebenen Unterlassungserklärung druch den IDO Verband e.V. erhalten?</p>
<p style="text-align: justify;">Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.<br />Unkompliziert – schnell – verständlich.</p>
<p style="text-align: justify;">ITjur<br />Rechtsanwältin Anne Sulmann</p></div>
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