Facebook kann deutsch – keine Übersetzung von zuzustellenden Schriftstücken erforderlich
Hin und wieder soll es vorkommen, dass Facebook Kommentare oder Beiträge von Nutzern löscht oder auch Fanpages wegen behaupteter Markenrechtsverletzungen ohne Vorankündigung des Unternehmers vom Netz nimmt. Nicht immer müssen die getroffenen Maßnahmen rechtmäßig sein.
Nutzer können sich deshalb zur Wehr setzen. Ein probates Mittel ist die Erwirkung einstweiliger Verfügungen, die auch vor den deutschen Gerichten mit Wirkung gegen Facebook in Irland erlassen werden kann.
Immer wieder stellt sich die Frage, ob eine solche Zustellung einer Übersetzung ins englische bedarf.
Denn gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO (EU-Zustellungsverordnung) kann die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks verweigert werden, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, die entweder der Empfänger versteht oder die nicht Amtssprache am Zustellungsort ist.
Nachdem das (Oberlandesgericht) München bereits mit Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 14 W 1170/19 festgestellt hatte, dass eine Übersetzung der einstweiligen Verfügung gegen Facebook nebst Anlagen nicht erforderlich sei, hat sich auch das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 18.12.2019, Az.: I-7 W 66/19 mit dieser Frage beschäftigt.
Im Gleichklang mit dem OLG München stellte nun auch das OLG Düsseldorf fest, dass sich Facebook in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen Nutzer nicht darauf berufen könne, dass die Zustellung mangels Übersetzung der deutschen Schriftstücke ins englische unwirksam sei.
Im konkreten Fall ging es um die Löschung eines Nutzerbeitrages. Der Betroffene hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt. Weil eine einstweilige Verfügung dem Gegner binnen eines Monats im Parteibetrieb zuzustellen ist, also nicht, wie etwa bei Urteilen von Amts wegen über das Gericht erfolgt, steht der Zustellende bei Sitz des Gegners im Ausland häufig vor der Frage, ob und in welchen Fällen es einer Übersetzung bedarf. Bedarf es einer Übersetzung, die nicht vorgenommen wird, wäre die Zustellung unwirksam. Folge wäre, dass der Erwirkende der einstweiligen Verfügung die Kosten für den Erlass selbst tragen müsste.
Die Wirksamkeit einer solchen Zustellung an Facebook hatte das OLG Düsseldorf zu klären. Facebook hatte geltend gemacht, dass die Verfügung zwar binnen der Monatsfrist eingegangen sei, machte jedoch geltend, dass man den Inhalt nicht verstehe und deshalb englische Übersetzung benötigt habe.
Diesen Weg der Verteidigung ging das OLG Düsseldorf nicht mit.
In seinem Beschluss stellt es klar, dass es für das Sprachverständnis auf die gesamte Organisation von Facebook ankomme. Facebook verfüge in Deutschland über eine große Anzahl von Nutzern, welche die Inhalte der Plattform sämtlich auf deutsch zugestellt erhielten. Alle von Facebook verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Die hierbei gewählten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen die Annahme einer sogar sehr gründlichen sich Kenntnis der deutschen Sprache und des deutschen Rechts zu.
Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe vielmehr, dass die von Facebook aufgestellte Behauptung, dass keines seiner Mitglieder in der Rechtsabteilung ausreichende Sprachkenntnisse besitze, um Beschwerden, Gerichtsbeschlüsse oder Mitteilungen auf Deutsch in vollem Umfang zu verstehen oder das Unternehmen ohne die Unterstützung eines externen Beraters auf Deutsch zu verteidigen, eine reine Schutzbehauptung sei und „auf Seiten der Antragsgegnerin sehr wohl ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden seien.
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ITjur
Rechtsanwältin Anne Sulmann