Seit dem 15.08.2018 gelten weitere Registrierungspflichten für Online-Händler nach dem ElektroG
Die Stifung ear (Stiftung Elektro-Altgeräte Register) ist in Deutschland die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Ein jeder Hersteller und Vertreiber ist verpflichtet sich bei der Stiftung ear zu registrieren, wenn er in Deutschland Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt.
Hersteller ist gemäß § 3 S. 1 Nr. 9 c) ElektroG ein jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt.
Entgegen der weitläufigen Auffassung fallen zudem auch Onlinehändler als Vertreiber unter diese Registrierungspflicht. Denn wer als Online-Händler Produkte vertreibt, die nicht von einem ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammen, verstößt ebenfalls gegen das ElektroG. Das ElektroG behandelt ihn in einem solchem Falle als Hersteller, § 3 Nr. 9 b), c) ElektroG.
Unter das ElektroG fallen sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte, die gemäß § 3 Nr. 1 a) für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind.
Die Elektro- und Elektronikgeräte werden in verschiedene Gerätekategorien unterteilt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ElektroG sind dies zum Beispiel sämtliche Haushaltsklein- und Haushaltsgroßgeräte.
Gemäß Anlage 1 zu § 2 Nr. 1 ElektroG fallen unter die Haushaltskleingeräte Haushaltsgroßgeräte zum Bespiel große Kühlgeräte, sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln, Waschminen und unter die Haushaltskleingeräte zum Beispiel elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege. Ausweislich der Anlage 1 ist außerdem klargestellt, dass es sich um eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen, handelt.
In der Anlage ist außerdem klargestellt, dass es sich um eine beispielhafte, nicht abschließende Liste handelt. Seit dem 15.08.2018 fallen zudem alle elektrisch bzw. elektronisch betriebenen Geräte in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG, es sei denn, diese sind explizit vom Anwendungsbereich durch einen der im Gesetz genannten Ausnahmetatbestände ausgeschlossen.
Die Stiftung ear stellt unter https://www.stiftung-ear.de/de/themen/elektrog/herstellerbevollmaechtigte/registrierung alle wichtigen Informationen zur Registrierung vor.
Und Vorsicht: Das Gesetz kennt zwar eine Unterscheidung zwischen Geräten, die lediglich für den privaten Haushalt (B2C-Geräte) und solchen, die ausschließlich gewerblich (B2B-Geräte) genutzt werden. Der Unterschied bezieht sich hingegen nicht auf die Registrierungspflicht. Sowohl Händler, die Geräte für den Privathaushalt, also auch solche, die Geräte im gewerblichen Bereich herstellen oder in den Verkehr bringen, sind registrierungspflichtig.
Der Unterschied liegt lediglich darin, dass § 7 ElektroG für Hersteller und Vertreiber von Geräten für den privaten Haushalt kalenderjährlich zusätzlich zur Registrierung eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte vorschreibt.
Prüfen Sie also, ob auch Sie unter die Pflichten des ElektroG fallen.
Ohne Registrierung dürfen Produkte gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG nicht in den Verkehr gebracht werden.
Streitwert Abmahnung bzw. Klage Elektrogesetz: Eine Abmahnung aus UWG wegen Verstoßes gegen das ElektroG, das als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 UWG anerkannt ist, kann schnell teuer werden. Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14 (Berufung lediglich im einstweiligen Verfügungsverfahren) und das OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12 setzten jeweils einen Streitwert von 30.000,00 EUR an.
Haben Sie Fragen zur Registrierungspflicht oder eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das ElektroG erhalten?
Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen.
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ITjur
Rechtsanwältin Anne Sulmann