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Immer wieder stellen Mandaten die Frage, ob ein Datenschutzverstoß, also ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO zu einem Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld führt.

Gemäß Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen zu.

Der Erwägungsgrund Nr. 75 DSGVO stellt hierzu ausdrücklich klar, dass ein immaterieller Schaden insbesondere dann entstehen kann, wenn Personen daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, vgl. auch LG Lüneburg, Urteil vom 14.07.2020, Az.: 9 O 145/19, AG Pforzheim, Urteil vom 25.03.2020, Az.: 13 C 160/19, ArbG Dresden, Urteil vom 26.08.2020, Az.: 13 Ca 1046/20, ArbG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2020, Az. 9 Ca 6557/18; LG Darmstadt, Urteil vom 26.05.2020, Az.: 13 O 244/19.

Entsprechend kann ein Verstoß zum Beispiel gegen Art. 5 und 6 DSGVO, entsprechend eine Übermittlung oder Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen.

Der Erwägungsgrund 146 DSGVO stellt außerdem klar, dass die Höhe des Schmerzensgeldes für immaterielle Schäden sich an der Genugtuungs- und der Abschreckungsfunktion des Schmerzensgeldes orientieren solle.

Also eine klare Sache, so sollte man meinen. Die bisher ergangene Rechtsprechung ist sich dennoch nicht einig. Neben den oben genannten Entscheidungen gibt es immer wieder, insbesondere auch obergerichtliche Entscheidungen, welche einen Schmerzensgeldanspruch ablehnen. Hierfür werden verschiedene Begründungen herangezogen:

So etwa das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 31.03.2021, Az. 9 U34/21. Das Gericht lehnte einen Schadensersatzanspruch mangels DSGVO-Verstoßes und Kausalität ab.

Auch das OLG München lehnte mit Urteil vom 08.12.2020, Az. 18 U 5493/19 den geltend gemachten immateriellen Schadensersatzanspruch ab. Grund hierfür war, dass ein immaterieller Schaden nach Auffassung des Gerichtes nicht vorliege.

Entsprechend hat auch das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 16.03.2021, Az.. I-16 U 317/20 den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens abgelehnt. Zur Begründung führte das OLG aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht bereits nicht von Art. 82 DSGV geschützt sei, sondern Art. 82 auf intransparente Datenverarbeitungen zu beschränken wäre. Zudem fehle sowohl an einem Schaden und an der erfoderlichen Kausalität.

In dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf war auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021, Az. 1 BvR 2853/19 zu der Frage der Anwendbarkeit und Auslegung des Art. 82 DSGVO thematisiert worden. Denn dieser lege nahe, dass die von dem Senat vorgenommene Auslegung, ebenso wie die Frage des Erfordernisses der Erheblichkeit eines Schadens und der Kausalität einer Vorlage bedürfen könnte, weil es um die Auslegung einer Frage des Unionsrechts geht, welche bislang gerade nicht geklärt sei.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf sei es hingegen nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung zu bescheiden. Der Senat habe die klägerischen Ausführungen in vollem Umfang berücksichtigt, nur sei er der klägerischen Rechtsauffassung nicht gefolgt.

Doe vorbezeichneten Entscheidungen zeigen, dass noch viel Uneinigkeit herscht. Zu Unrecht wie wir meinen. Die DSGVO mitsamt den Erwägungsgründen postioiniert sich klar zu dem Schutz von personenbezoegnen Daten und den Folgen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften.

Die Kläger in dem Verfahren des OGl Düsseldorf haben übrigens unter anderem gegen den genannten Beschluss des OLG Düsseldorf Verfassungsbeschwerde eingelegt. Wir werden weiter berichten.

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Rechtsanwältin Anne Sulmann